Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 240/13k×

Entscheidung 3 Ob 240/13k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0046583 Rechtssatz 15.11.1988Zivilrecht
Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person wird nur durch ihre körperliche Anwesenheit, nicht aber durch ein Willenselement bestimmt; er setzt dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer …
RS0046586 Rechtssatz 10.05.1972Zivilrecht
Es trifft nicht zu, dass im Falle der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ein einzelner unter mehreren gewöhnlichen Aufenthaltsorten der einzige letzte im Sinne des § 76 JN sein könne. Es findet bei Auflösung der häuslichen Gemeinschaft nicht eine Einengu …
RS0053406 Rechtssatz 26.06.1996Zivilrecht
Diese Ausnahmebestimmung kommt nur dann zum Tragen, wenn nach dem behaupteten Sachverhalt eine Scheidung nach dem sonst anzuwendenden Recht grundsätzlich ausgeschlossen ist, nicht aber schon dann, wenn das österreichische Recht leichtere Bedingungen für ein …
RS0076848 Rechtssatz 28.04.1988Zivilrecht
Keine Konkurrenz der Regelung des § 18 Abs 1 Z 1 IPRG mit der Generalklausel des § 1 Abs 1 leg cit, die im wesentlichen nur der Auslegung und Lückenfüllung dient.
RS0077279 Rechtssatz 28.01.1986Zivilrecht
§ 20 Abs 1 IPRG erklärt für die Scheidung der Ehe, sofern nicht einer der Ausnahmefälle des Abs 2 derselben Vorschrift vorliegt, das für die persönlichen Ehewirkungen im Zeitpunkt der Ehescheidung maßgebliche Recht für anwendbar. Durch diese akzessorische A …
RS0077297 Rechtssatz 28.01.1986Zivilrecht
Immer wenn die geltend gemachten Scheidungsgründe nach dem durch das Ehewirkungsstatut berufenen Recht die Scheidung ausschließen, soll das Ersatzstatut des § 20 Abs 2 erster Fall IPRG eintreten. Auf diese Weise wird dem favor divortii entsprochen. Kennt da …
RS0077308 Rechtssatz 30.11.1989Zivilrecht
§ 20 Abs 2 IPRG will nur eine Erleichterung der Scheidung der Ehe an sich, nicht aber die Erleichterung der Scheidung nach einem bestimmten Ehescheidungsgrund bewirken.