Rechtssatz RS0077297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077297
Entscheidungsdatum
19.12.2013
Rechtssatz
Immer wenn die geltend gemachten Scheidungsgründe nach dem durch das Ehewirkungsstatut berufenen Recht die Scheidung ausschließen, soll das Ersatzstatut des § 20 Abs 2 erster Fall IPRG eintreten. Auf diese Weise wird dem favor divortii entsprochen. Kennt das Recht des Ehewirkungsstatuts etwa nur eine Scheidung nach entsprechend langer Trennung der Ehegatten, währen das Personalstatut des klagenden Ehegatten bei Ehebruch oder schweren Misshandlungen die sofortige Ehescheidung zulässt, dann soll sofort geschieden werden können.Immer wenn die geltend gemachten Scheidungsgründe nach dem durch das Ehewirkungsstatut berufenen Recht die Scheidung ausschließen, soll das Ersatzstatut des Paragraph 20, Absatz 2, erster Fall IPRG eintreten. Auf diese Weise wird dem favor divortii entsprochen. Kennt das Recht des Ehewirkungsstatuts etwa nur eine Scheidung nach entsprechend langer Trennung der Ehegatten, währen das Personalstatut des klagenden Ehegatten bei Ehebruch oder schweren Misshandlungen die sofortige Ehescheidung zulässt, dann soll sofort geschieden werden können.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 536/85
Entscheidungstext OGH 28.01.1986 5 Ob 536/85
Veröff: SZ 59/22 = EvBl 1987/64 S 273 = ZfRV 1987,195 (Verschraegen, 188)
- 7 Ob 700/87
Entscheidungstext OGH 29.10.1987 7 Ob 700/87
nur: Immer wenn die geltend gemachten Scheidungsgründe nach dem durch das Ehewirkungsstatut berufenen Recht die Scheidung ausschließen, soll das Ersatzstatut des § 20 Abs 2 erster Fall IPRG eintreten. Auf diese Weise wird dem favor divortii entsprochen. (T1)
Veröff: SZ 60/288 = JBl 1988,519 = ZfRV 1992,235
- 7 Ob 2110/96m
Entscheidungstext OGH 26.06.1996 7 Ob 2110/96m
Vgl aber; Beisatz: Diese Ausnahmebestimmung kommt nur dann zum Tragen, wenn nach dem behaupteten Sachverhalt eine Scheidung nach dem sonst anzuwendenden Recht grundsätzlich ausgeschlossen ist, nicht aber schon dann, wenn das österreichische Recht leichtere Bedingungen für eine Scheidung vorsieht (Ablehnung von SZ 59/22). (T2)
Veröff: SZ 69/154
- 8 Ob 60/05i
Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 Ob 60/05i
Auch; nur T1
- 3 Ob 240/13k
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 240/13k
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die hier maßgebliche dreijährige Wartefrist nach italienischem Recht reicht nicht aus, um § 20 Abs 2 IPRG anzuwenden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077297
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
JJR_19860128_OGH0002_0050OB00536_8500000_004