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Entscheidung 8 Ob 60/05i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob60/05i

Entscheidungsdatum

30.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Salwa A*****, vertreten durch Dr. Heinz Haas, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Mounir Kassem A*****, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 7. Februar 2005, GZ 21 R 390/04h-71, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Grundsätzlich ist die ordre-public-Klausel als systemwidrige Ausnahme nur in sparsamster Weise anzuwenden, sodass eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses ebenso wenig genügt wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichen Vorschriften. Vielmehr müssen Gegenstand der Verletzung Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein und das Ergebnis der Anwendung des fremden Sachrechtes und nicht nur dieses selbst mit den österreichischen Grundwertungen bei einem Sachverhalt im Widerspruch stehen, der eine ausreichende Inlandsbeziehung hat vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0110743 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, zuletzt OGH 3 Ob 221/04b). Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 24. September 1998 zu 6 Ob 242/98a (= RIS-Justiz RS0110744) ausgeführt hat, ist von der ordre-public Klausel des Paragraph 6, IPRG dann Gebrauch zu machen, wenn die Anwendung des heranzuziehenden Scheidungsrechts dazu führen müsste, dass der in Österreich lebenden Frau trotz Zerrüttung der Ehe und der Unerträglichkeit des weiteren Zusammenlebens keine Auflösungsmöglichkeit der Ehe zur Verfügung steht. Dass hier nach dem nach den Behauptungen des Beklagten anzuwendenden Ritus der Ja´afariten für den genannten Fall eine Scheidungsmöglichkeit vorgesehen wäre, behauptet auch der Beklagte nicht vergleiche allgemein zur Ermittlungspflicht hinsichtlich ausländischer Rechtssätze aber auch der erforderlichen „Beihilfe" der Parteien RIS-Justiz RS0045163 mwN, zuletzt OGH 10 Ob 96/04x). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass nach Paragraph 20, Absatz 2, IPRG iSd „favor Divortii"dann, wenn das Recht des Ehewirkungsstatutes gewisse Scheidungsgründe nach dem Personalstatut des klagenden Ehegatten nicht kennt, letzteres durchschlägt vergleiche Verschraegen in Rummel ABGB IPRG Paragraph 20, Rz 9; RIS-Justiz RS0077297 mwN) und der Beklagte weder die Behauptung aufrecht erhält, dass die Klägerin entgegen den erstgerichtlichen Feststellungen nunmehr gar nicht Österreicherin sei und auch nicht behauptet, dass die festgestellten Tätlichkeiten des Beklagten gegen die Klägerin nach dem von ihm behaupteten auf Grund der libanesischen Staatsangehörigkeit seiner Ansicht nach zur Anwendung gelangenden Ritus der Ja´afariten einen Scheidungsgrund bilden würde.

Soweit der Beklagte letztlich geltend macht, dass es an ausreichenden Feststellungen zur Zerrüttung der Ehe fehle, bekämpft er teilweise in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Im Übrigen ist auf die ständige Judikatur zu verweisen, wonach die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Ehegatten an sich bereits eine sehr schwere Eheverfehlung darstellt vergleiche RIS-Justiz RS0056787 mwN, zuletzt 8 Ob 102/04i) und den Beklagten die Beweislast dafür treffen würde, dass ein Verhalten nicht als ehestörend empfunden wurde vergleiche RIS-Justiz RS0043497). Insgesamt vermag der Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage, deren Beurteilung über den Einzelfall hinausgehen würde, darzustellen.

Textnummer

E77492

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00060.05I.0530.000

Im RIS seit

29.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20050530_OGH0002_0080OB00060_05I0000_000

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