Rechtssatz RS0110744
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110744
Entscheidungsdatum
30.05.2005
Rechtssatz
Finden sich in dem anzuwendenden Recht Scheidungsgründe, die Scheidungsbegehren zum Erfolg verhelfen können, muß noch nicht von der Vorbehaltsklausel Gebrauch gemacht werden. Wenn aber die Ungleichheit der Scheidungsgründe für Mann und Frau eklatant ist und in concreto zum Ergebnis führen müßte, daß der in Österreich lebenden Frau trotz Zerrüttung der Ehe und der Unerträglichkeit des weiteren Zusammenlebens keine Auflösungsmöglichkeit der Ehe zur Verfügung steht, widerspricht das Ergebnis der Anwendung fremden Rechtes dem österreichischen ordre public. (Hier: Klägerin libanesischer Staatsangehörigkeit und schiitischen Glaubens).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 242/98a
Entscheidungstext OGH 24.09.1998 6 Ob 242/98a
- 8 Ob 60/05i
Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 Ob 60/05i
nur: Wenn die Ungleichheit der Scheidungsgründe für Mann und Frau eklatant ist und in concreto zum Ergebnis führen müßte, daß der in Österreich lebenden Frau trotz Zerrüttung der Ehe und der Unerträglichkeit des weiteren Zusammenlebens keine Auflösungsmöglichkeit der Ehe zur Verfügung steht, widerspricht das Ergebnis der Anwendung fremden Rechtes dem österreichischen ordre public. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110744
Dokumentnummer
JJR_19980924_OGH0002_0060OB00242_98A0000_002