Zutreffend sind die Ausführungen der Vorinstanzen über die Ermittlung des anzuwendenden Rechts. Das Scheidungsstatut in § 20 Abs 1 IPRG verweist auf das Ehewirkungsstatut in § 18 Abs 1 IPRG. Da die Klägerin nicht wie der Beklagte nur die italienische, sondern auch die österreichische Staatsangehörigkeit hat, so daß für sie nur diese maßgebend ist (§ 9 Abs 1 IPRG), fehlt ein gemeinsames Personalstatut der Ehegatten im Sinne des § 18 Abs 1 Z 1 IPRG. Die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung sind hier deshalb nach italienischem Recht zu beurteilen, weil die Ehegatten in Varese ihren letzten, vom Beklagten beibehaltenen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben (§ 18 Abs 1 Z 2 IPRG). § 20 Abs 2 IPRG sieht allerdings vor, daß die Scheidung nach dem Personalstatut des klagenden Ehegatten im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen ist, wenn die Ehe nach dem Statut des § 18 Abs 1 IPRG aufgrund der geltend gemachten Tatsachen nicht geschieden werden kann (oder keiner der Anknüpfungspunkte des § 18 IPRG vorliegt, was hier jedoch nicht der Fall ist).Zutreffend sind die Ausführungen der Vorinstanzen über die Ermittlung des anzuwendenden Rechts. Das Scheidungsstatut in Paragraph 20, Absatz eins, IPRG verweist auf das Ehewirkungsstatut in Paragraph 18, Absatz eins, IPRG. Da die Klägerin nicht wie der Beklagte nur die italienische, sondern auch die österreichische Staatsangehörigkeit hat, so daß für sie nur diese maßgebend ist (Paragraph 9, Absatz eins, IPRG), fehlt ein gemeinsames Personalstatut der Ehegatten im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, IPRG. Die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung sind hier deshalb nach italienischem Recht zu beurteilen, weil die Ehegatten in Varese ihren letzten, vom Beklagten beibehaltenen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, IPRG). Paragraph 20, Absatz 2, IPRG sieht allerdings vor, daß die Scheidung nach dem Personalstatut des klagenden Ehegatten im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen ist, wenn die Ehe nach dem Statut des Paragraph 18, Absatz eins, IPRG aufgrund der geltend gemachten Tatsachen nicht geschieden werden kann (oder keiner der Anknüpfungspunkte des Paragraph 18, IPRG vorliegt, was hier jedoch nicht der Fall ist).
Das italienische Recht kennt seit der Einführung der Scheidungsmöglichkeit durch das Gesetz vom 1.12.1970 keine sofortige Scheidung wegen wichtiger Eheverfehlungen.
Der Richter spricht die Auflösung der Ehe (bei einer Konkordatsehe die Beendigung ihrer zivilrechtlichen Wirkungen) aus, wenn er - nach gescheitertem Versöhnungsversuch - feststellt, daß die geistige und materielle Gemeinschaft der Ehegatten wegen des Vorliegens einer der gesetzlich vorgesehenen Scheidungsgründe nicht mehr aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden kann (Art 1 und 2 des Gesetzes Nr 898 vom 1.12.1970 über die Regelung der Fälle der Eheauflösung idF des Gesetzes Nr 72 vom 6.3.1987 (abgedruckt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Italien 65 ff). Art 3 des italienischen Scheidungsgesetzes nennt die Scheidungsgründe und zwar in Z 1 die Verurteilung eines Ehegatten wegen bestimmter strafbarer Handlungen, in Z 2 lit a wegen Freispruchs von diesen strafbaren Handlungen wegen Unzurechnungsfähigkeit, in Z 2 lit c und d wegen Einstellung bestimmter Strafverfahren, in Z 2 lit e wegen Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe im Ausland oder Schließung einer Ehe durch einen Ehegatten im Ausland, in Z 2 lit f wenn die Ehe nicht vollzogen wurde und in Z 2 lit g wenn ein rechtskräftiges Urteil über die Berichtigung der Geschlechtszugehörigkeit ergangen ist. Gemäß Art 3 Z 2 lit b dieses Gesetzes kann schließlich die Auflösung der Ehe von einem Ehegatten beantragt werden, wenn eine gerichtliche Trennung zwischen den Ehegatten durch rechtskräftiges Urteil ausgesprochen oder eine einverständliche Trennung bestätigt worden ist (oder wenn eine tatsächliche Trennung wenigstens zwei Jahre vor dem 18.12.1970 begonnen hat), wobei für die Einreichung des Antrags auf Auflösung der Ehe (oder Beendigung ihrer zivilrechtlichen Wirkungen) die Trennung zwischen den Ehegatten ununterbrochen mindestens drei Jahre, gerechnet von dem Zeitpunkt an gedauert haben muß, zu dem die Ehegatten im Ehetrennungsverfahren vor dem Gerichtspräsidenten erschienen sind. Der letztgenannte Scheidungsgrund ist der einzige, der hier in Frage kommen könnte. Das italienische Recht ermöglicht damit - zwar nicht nach den von der Klägerin geltend gemachten Verschuldensgründen, aber nach entsprechend langer Dauer der Trennung der Ehegatten - eine Ehescheidung. In SZ 59/22 hat der Oberste Gerichtshof den Standpunkt vertreten, daß die Wendung in § 20 Abs 2 IPRG ("die Ehe aufgrund der geltend gemachten Tatsachen nicht geschieden werden kann") dafür spreche, auf das Personalstatut des Scheidungsklägers zurückzugreifen, wenn die Ehe zwar nach dem über § 18 Abs 1 IPRG verwiesenen Recht geschieden werden könnte, nicht aber wegen der vom klagenden Ehegatten behaupteten Scheidungsgründe; immer wenn die geltend gemachten Scheidungsgründe nach dem durch das Ehewirkungsstatut berufenen Recht die Scheidung ausschlössen, solle das Ersatzstatut des § 20 Abs 2 IPRG eintreten; kenne das Recht des Ehewirkungsstatuts aber nur eine Scheidung nach entsprechend langer Trennung der Ehegatten, während das Personalstatut des klagenden Ehegatten bei Ehebruch oder schweren Mißhandlungen die sofortige Scheidung zulasse, dann solle sofort geschieden werden können. Dagegen sind Verschraegen (Das "utilior"- und "melius"-Kriterium im österreichischen internationalen Privatrecht, illustriert am Beispiel des favor divortii, ZfRV 1987, 51 ff) und Schwind (Die Ermittlung des Scheidungsstatuts und der Rückgriff auf das Klägerstatut, IPRAX 1987, 1988 ff) aufgetreten. Pfersmann (Bemerkenswertes aus der SZ 59, ÖJZ 1989, 436) hat sich dieser Kritik angeschlossen. Die Ausnahmebestimmung kommt nach Ansicht dieser Autoren nur dann zum Tragen, wenn nach dem behaupteten Sachverhalt eine Scheidung nach dem sonst anzuwendenden Recht grundsätzlich ausgeschlossen ist, nicht aber schon dann, wenn das österreichische Recht leichtere Bedingungen für eine Scheidung vorsieht (vgl auch SZ 62/189). Auch Schwimann (in Rummel ABGB2 Rz 3 zu § 20 IPRG) sieht den Rückgriff auf das Klägerrecht nur als allerletztes Ersatzmittel. Der erkennende Senat sieht sich aufgrund der beachtlichen Stimmen in der Literatur nicht in der Lage, an der in SZ 59/22 ausgesprochenen Rechtsansicht festzuhalten. Ist eine Scheidung nach dem Scheidungsstatut des § 20 Abs 1 IPRG an sich, nicht aber nur etwa wegen besonders schwerer Eheverfehlungen wie etwa versuchtem Gattenmord, Ehebruch oder einseitigem Verstoßen u.dgl. möglich, wenngleich unter ungünstigeren Bedingungen, dann kommt § 20 Abs 2 IPRG nicht zur Anwendung. Etwa vorgebrachte Verschuldensgründe sind auf eine Umdeutung in Zerrüttungstatbestände des anzuwendenden fremden Rechts zu prüfen (SZ 62/189; Verschraegen aaO 192; Schwimann aaO). Ansonsten könnte es genügen, bei einer auch nach dem Scheidungsstatut des § 20 Abs 1 IPRG scheidbaren Ehe Tatsachen vorzubringen, die dort kein Scheidungsgrund sind, um die bequemere, leichtere oder schnellere Scheidungsmöglichkeit nach dem Klägerstatut zu erreichen (Schwind aaO 52).Der Richter spricht die Auflösung der Ehe (bei einer Konkordatsehe die Beendigung ihrer zivilrechtlichen Wirkungen) aus, wenn er - nach gescheitertem Versöhnungsversuch - feststellt, daß die geistige und materielle Gemeinschaft der Ehegatten wegen des Vorliegens einer der gesetzlich vorgesehenen Scheidungsgründe nicht mehr aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden kann (Artikel eins und 2 des Gesetzes Nr 898 vom 1.12.1970 über die Regelung der Fälle der Eheauflösung in der Fassung des Gesetzes Nr 72 vom 6.3.1987 (abgedruckt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Italien 65 ff). Artikel 3, des italienischen Scheidungsgesetzes nennt die Scheidungsgründe und zwar in Ziffer eins, die Verurteilung eines Ehegatten wegen bestimmter strafbarer Handlungen, in Ziffer 2, Litera a, wegen Freispruchs von diesen strafbaren Handlungen wegen Unzurechnungsfähigkeit, in Ziffer 2, Litera c und d wegen Einstellung bestimmter Strafverfahren, in Ziffer 2, Litera e, wegen Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe im Ausland oder Schließung einer Ehe durch einen Ehegatten im Ausland, in Ziffer 2, Litera f, wenn die Ehe nicht vollzogen wurde und in Ziffer 2, Litera g, wenn ein rechtskräftiges Urteil über die Berichtigung der Geschlechtszugehörigkeit ergangen ist. Gemäß Artikel 3, Ziffer 2, Litera b, dieses Gesetzes kann schließlich die Auflösung der Ehe von einem Ehegatten beantragt werden, wenn eine gerichtliche Trennung zwischen den Ehegatten durch rechtskräftiges Urteil ausgesprochen oder eine einverständliche Trennung bestätigt worden ist (oder wenn eine tatsächliche Trennung wenigstens zwei Jahre vor dem 18.12.1970 begonnen hat), wobei für die Einreichung des Antrags auf Auflösung der Ehe (oder Beendigung ihrer zivilrechtlichen Wirkungen) die Trennung zwischen den Ehegatten ununterbrochen mindestens drei Jahre, gerechnet von dem Zeitpunkt an gedauert haben muß, zu dem die Ehegatten im Ehetrennungsverfahren vor dem Gerichtspräsidenten erschienen sind. Der letztgenannte Scheidungsgrund ist der einzige, der hier in Frage kommen könnte. Das italienische Recht ermöglicht damit - zwar nicht nach den von der Klägerin geltend gemachten Verschuldensgründen, aber nach entsprechend langer Dauer der Trennung der Ehegatten - eine Ehescheidung. In SZ 59/22 hat der Oberste Gerichtshof den Standpunkt vertreten, daß die Wendung in Paragraph 20, Absatz 2, IPRG ("die Ehe aufgrund der geltend gemachten Tatsachen nicht geschieden werden kann") dafür spreche, auf das Personalstatut des Scheidungsklägers zurückzugreifen, wenn die Ehe zwar nach dem über Paragraph 18, Absatz eins, IPRG verwiesenen Recht geschieden werden könnte, nicht aber wegen der vom klagenden Ehegatten behaupteten Scheidungsgründe; immer wenn die geltend gemachten Scheidungsgründe nach dem durch das Ehewirkungsstatut berufenen Recht die Scheidung ausschlössen, solle das Ersatzstatut des Paragraph 20, Absatz 2, IPRG eintreten; kenne das Recht des Ehewirkungsstatuts aber nur eine Scheidung nach entsprechend langer Trennung der Ehegatten, während das Personalstatut des klagenden Ehegatten bei Ehebruch oder schweren Mißhandlungen die sofortige Scheidung zulasse, dann solle sofort geschieden werden können. Dagegen sind Verschraegen (Das "utilior"- und "melius"-Kriterium im österreichischen internationalen Privatrecht, illustriert am Beispiel des favor divortii, ZfRV 1987, 51 ff) und Schwind (Die Ermittlung des Scheidungsstatuts und der Rückgriff auf das Klägerstatut, IPRAX 1987, 1988 ff) aufgetreten. Pfersmann (Bemerkenswertes aus der SZ 59, ÖJZ 1989, 436) hat sich dieser Kritik angeschlossen. Die Ausnahmebestimmung kommt nach Ansicht dieser Autoren nur dann zum Tragen, wenn nach dem behaupteten Sachverhalt eine Scheidung nach dem sonst anzuwendenden Recht grundsätzlich ausgeschlossen ist, nicht aber schon dann, wenn das österreichische Recht leichtere Bedingungen für eine Scheidung vorsieht vergleiche auch SZ 62/189). Auch Schwimann (in Rummel ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 20, IPRG) sieht den Rückgriff auf das Klägerrecht nur als allerletztes Ersatzmittel. Der erkennende Senat sieht sich aufgrund der beachtlichen Stimmen in der Literatur nicht in der Lage, an der in SZ 59/22 ausgesprochenen Rechtsansicht festzuhalten. Ist eine Scheidung nach dem Scheidungsstatut des Paragraph 20, Absatz eins, IPRG an sich, nicht aber nur etwa wegen besonders schwerer Eheverfehlungen wie etwa versuchtem Gattenmord, Ehebruch oder einseitigem Verstoßen u.dgl. möglich, wenngleich unter ungünstigeren Bedingungen, dann kommt Paragraph 20, Absatz 2, IPRG nicht zur Anwendung. Etwa vorgebrachte Verschuldensgründe sind auf eine Umdeutung in Zerrüttungstatbestände des anzuwendenden fremden Rechts zu prüfen (SZ 62/189; Verschraegen aaO 192; Schwimann aaO). Ansonsten könnte es genügen, bei einer auch nach dem Scheidungsstatut des Paragraph 20, Absatz eins, IPRG scheidbaren Ehe Tatsachen vorzubringen, die dort kein Scheidungsgrund sind, um die bequemere, leichtere oder schnellere Scheidungsmöglichkeit nach dem Klägerstatut zu erreichen (Schwind aaO 52).
Die Klägerin hat bei ihrem Scheidungsbegehren auch nach dem Einwand des Beklagten, daß auf das Scheidungsbegehren italienisches Recht anzuwenden sei, nicht auf den Scheidungsgrund des Art 3 Z 2 lit b des genannten italienischen Scheidungsgesetzes zurückgegriffen. Da sie aber aufgrund der in SZ 59/22 geäußerten Rechtsansicht damit rechnen konnte, daß ihre Ehe nach dem Scheidungsstatut des § 20 Abs 2 IPRG, hier demnach gemäß § 49 EheG geschieden werden könnte, muß ihr mangels Umdeutbarkeit der geltend gemachten Scheidungsgründe auf den Scheidungsgrund der mindestens dreijährigen Trennung des Art 3 Z 2 lit b des italienischen Scheidungsgesetzes die Gelegenheit geboten werden, ein der geänderten Rechtsprechung entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Erst dann können die Voraussetzungen für eine Scheidung nach italienischem Recht geprüft werden. Da der Beklagte das dem Scheidungsverfahren vorgelagerte Trennungsverfahren in Varese beantragt hat und die Klägerin bei gegebenen Trennungsvoraussetzungen ihre Scheidungsklage auch vor einem österreichischen Gericht auf italienisches Recht stützen kann, bedarf es auch nicht der Beurteilung, ob der Rückgriff auf das Klägerstatut möglich wäre, wenn noch kein solches Trennungsverfahren beantragt wurde und der Klägerin die Stellung eines solchen Antrags in Italien nicht zumutbar wäre.Die Klägerin hat bei ihrem Scheidungsbegehren auch nach dem Einwand des Beklagten, daß auf das Scheidungsbegehren italienisches Recht anzuwenden sei, nicht auf den Scheidungsgrund des Artikel 3, Ziffer 2, Litera b, des genannten italienischen Scheidungsgesetzes zurückgegriffen. Da sie aber aufgrund der in SZ 59/22 geäußerten Rechtsansicht damit rechnen konnte, daß ihre Ehe nach dem Scheidungsstatut des Paragraph 20, Absatz 2, IPRG, hier demnach gemäß Paragraph 49, EheG geschieden werden könnte, muß ihr mangels Umdeutbarkeit der geltend gemachten Scheidungsgründe auf den Scheidungsgrund der mindestens dreijährigen Trennung des Artikel 3, Ziffer 2, Litera b, des italienischen Scheidungsgesetzes die Gelegenheit geboten werden, ein der geänderten Rechtsprechung entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Erst dann können die Voraussetzungen für eine Scheidung nach italienischem Recht geprüft werden. Da der Beklagte das dem Scheidungsverfahren vorgelagerte Trennungsverfahren in Varese beantragt hat und die Klägerin bei gegebenen Trennungsvoraussetzungen ihre Scheidungsklage auch vor einem österreichischen Gericht auf italienisches Recht stützen kann, bedarf es auch nicht der Beurteilung, ob der Rückgriff auf das Klägerstatut möglich wäre, wenn noch kein solches Trennungsverfahren beantragt wurde und der Klägerin die Stellung eines solchen Antrags in Italien nicht zumutbar wäre.
Sollte die Klägerin demnach ihr Scheidungsbegehren auf Art 3 Z 2 lit b des italienischen Scheidungsgesetzes stützen, würde dieser Scheidungsgrund erst mit der Änderung der Klage geltend gemacht. Den von der italienischen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, daß zum Zeitpunkt der Einbringung der Scheidungsklage als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage sowohl die Trennung bereits 3 Jahre lang ununterbrochen angedauert haben als auch die Rechtskraft des Trennungsurteils eingetreten sein muß (Corte di Cassazione vom 16.3.1995 Nr 2725, veröffentlicht in Giurisprudenza Italiana 1995/I/1 colonna 2028 mit Anm von Dalmotto), könnte damit Rechnung getragen sein.Sollte die Klägerin demnach ihr Scheidungsbegehren auf Artikel 3, Ziffer 2, Litera b, des italienischen Scheidungsgesetzes stützen, würde dieser Scheidungsgrund erst mit der Änderung der Klage geltend gemacht. Den von der italienischen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, daß zum Zeitpunkt der Einbringung der Scheidungsklage als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage sowohl die Trennung bereits 3 Jahre lang ununterbrochen angedauert haben als auch die Rechtskraft des Trennungsurteils eingetreten sein muß (Corte di Cassazione vom 16.3.1995 Nr 2725, veröffentlicht in Giurisprudenza Italiana 1995/I/1 colonna 2028 mit Anmerkung von Dalmotto), könnte damit Rechnung getragen sein.
Der Rekurs war daher nur im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens grundet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens grundet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.