Die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Unter dem Anfechtungsgrund der Nichtigkeit macht der Beklagte nur angebliche Nichtigkeiten des erstgerichtlichen Verfahrens geltend. Die Geltendmachung solcher Nichtigkeiten in der Revision ist jedoch unzulässig (Arb. 9834; RZ 1968, 108; EvBl 1957/145; 7 Ob 638/87 ua). Im übrigen könnte der Umstand, daß die Ablehnung des Erstrichters durch den Beklagten nach seiner Meinung zu Unrecht als nicht berechtigt erkannt wurde, keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO begründen. Dem Verlust des Tonbandes über die Streitverhandlung vom 10. März 1986 kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, weil diese Streitverhandlung wiederholt wurde. Die Behauptung, daß dem Beklagten die Möglichkeit entzogen wurde, vor Gericht zu verhandeln, ist unzutreffend, weil der Beklagte, soweit er nicht auch selbst anwesend war, bei allen Tagsatzungen durch einen Verfahrenshelfer vertreten war und somit ausreichend Gelegenheit zum Sachvorbringen hatte.Unter dem Anfechtungsgrund der Nichtigkeit macht der Beklagte nur angebliche Nichtigkeiten des erstgerichtlichen Verfahrens geltend. Die Geltendmachung solcher Nichtigkeiten in der Revision ist jedoch unzulässig (Arb. 9834; RZ 1968, 108; EvBl 1957/145; 7 Ob 638/87 ua). Im übrigen könnte der Umstand, daß die Ablehnung des Erstrichters durch den Beklagten nach seiner Meinung zu Unrecht als nicht berechtigt erkannt wurde, keine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO begründen. Dem Verlust des Tonbandes über die Streitverhandlung vom 10. März 1986 kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, weil diese Streitverhandlung wiederholt wurde. Die Behauptung, daß dem Beklagten die Möglichkeit entzogen wurde, vor Gericht zu verhandeln, ist unzutreffend, weil der Beklagte, soweit er nicht auch selbst anwesend war, bei allen Tagsatzungen durch einen Verfahrenshelfer vertreten war und somit ausreichend Gelegenheit zum Sachvorbringen hatte.
Der Beklagte hält auch in der Revision an seiner Ansicht fest, daß die Klägerin die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe, daher iranisches Scheidungsrecht anzuwenden, nach iranischem Recht aber ein Scheidungsgrund nicht gegeben sei. Soweit die Rechtsrüge davon ausgeht, daß die Klägerin anläßlich der Registrierung der Ehe am 28. April 1984 die ausdrückliche Erklärung abgegeben habe, die iranische Staatsbürgerschaft erwerben zu wollen, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, weil das Berufungsgericht eine solche Willenserklärung nicht als erwiesen annahm. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Tatsachen und rechtlichen Voraussetzungen vom Amts wegen festzustellen sind, und in dieser Richtung auch Erhebungen geführt. In diese amtswegige Prüfungspflicht fallen nicht nur Tatsachenermittlungen, sondern auch einschlägige Rechtsfragen, von denen die Erfüllung der Anknüpfungspunkte abhängt, somit auch Staatsbürgerschaftsfragen. Letztere sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, um dessen Staatsbürgerschaft es geht (Schwimann in Rummel ABGB Rz 3 zu § 2 IPRG). Nach Schwimann (aaO) sind hiebei nur konstitutive Staatsangehörigkeitsentscheidungen des zuständigen Staates (Einbürgerungs- oder Ausbürgerungsbescheide) bindend, deklarative Bescheinigungen oder Beurkundungen (z.B. Staatsangehörigkeitsbestätigungen) sind dagegen nicht bindend und deshalb auch nicht geeignet, die inländischen Behörden von ihrer Prüfungspflicht zu entbinden. Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß die Klägerin nicht schon aufgrund der Eheschließung mit dem Beklagten oder wegen des Erwerbes der iranischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat. Ein Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft der Klägerin könnte nur unter den Voraussetzungen des § 27 StbG 1965 eingetreten sein. Danach verliert die Staatsbürgerschaft, wer aufgrund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Der Verlust der Staatsbürgerschaft wird also nur eintreten, wenn der Staatsbürger aufgrund einer positiven Willenserklärung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt (Goldemund-Ringhofer-Theuer, Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht 129). Eine solche positive Willenserklärung der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angenommen. Die Zustimmung der Klägerin zur Registrierung ihrer mit dem Beklagten in Spanien geschlossenen Ehe konnte nicht den Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit bewirken, auch wenn die Registrierung zwangsläufig rückwirkend den Erwerb der iranischen Staatsbürgerschaft zur Folge hatte, weil diese Erklärung der Klägerin primär auf ein anderes Ziel gerichtet war (vgl. Goldemund-Ringhofer-Theuer aaO 131). Hat die Klägerin aber die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren, kommt auch Art. 10 Abs 3 des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages vom 9. September 1959 BGBl. 1966/45 zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran, wonach in Angelegenheiten der Ehescheidung die Angehörigen einer vertragschließenden Partei auf dem Gebiet der anderen Partei den Bestimmungen des in ihrem Heimatstaat geltenden Rechtes unterworfen bleiben, nicht zur Anwendung. Dieser Vertragsbestimmung unterliegen nur rein iranische Familienrechtsverhältnisse (Duchek-Schwind IPR 177 f). Die maßgebliche Frage des anzuwendenden Rechtes ist nach dem österreichischen IPR-Gesetz zu lösen. Hiebei kann die Frage auf sich beruhen, ob schon die Tatsache, daß die Klägerin und somit nur einer der Ehegatten auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, wegen der nach § 9 Abs 1 zweiter Satz IPRG für das Personalstatut bei Mehrstaatern bestimmten Maßgeblichkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft zur Anwendung österreichischen Scheidungsrechtes führt. Wäre auch nach iranischem Recht aufgrund der geltend gemachten Tatsachen die Scheidung gerechtfertigt und würden somit die beiden hier in Betracht kommenden Rechtsordnungen im Sachergebnis übereinstimmen, käme der Rechtsanwendungsfrage keine Bedeutung zu (vgl. Schwimann aaO Rz 6 zu § 2 IPRG mwN). Nach der Rechtsansicht des Beklagten liegt aber eine Nichtübereinstimmung im Sachergebnis vor. Für den Beklagten ist aber selbst dann nichts gewonnen, wenn man, seinem Standpunkt folgend, davon ausgeht, daß wegen des gemeinsamen Personalstatutes der Ehegatten nach den §§ 20 Abs 1 und 18 Abs 1 Z 1 IPRG das iranische Scheidungsrecht anzuwenden ist und nach diesem Recht ein Scheidungsgrund nicht vorliegt. Nach § 20 Abs 2 IPRG ist nämlich die Scheidung nach dem Personalstatut des klagenden Ehegatten im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen, wenn nach dem nach Abs 1 maßgeblichen Recht aufgrund der geltend gemachten Tatsachen die Ehe nicht geschieden werden kann. Diese Bestimmung stellt eine die Scheidung begünstigende Ausnahmeregelung dar. Versagt das nach § 20 Abs 1 IPRG primär berufene Recht die Scheidung, so soll nach Schwimann (aaO Rz 3 zu § 20 IPRG) entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht unmittelbar auf das Klägerstatut zurückgegriffen werden, sondern es sollen nach dem Prinzip der stärksten Beziehung wie aus Gründen der Scheidungsbegünstigung zuvor alle weiteren Subsidiaranknüpfungen des § 18 zu berücksichtigen sein. Die danach in Betracht kommende Subsidiaranknüpfung ist der gewöhnliche Aufenthalt bzw. der letzte gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten. Da im vorliegenden Fall die Streitteile ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, jedenfalls aber ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben, wäre somit wegen der Scheidungsbegünstigungsbestimmung des § 20 Abs 2 IPRG sowohl bei Anknüpfung an das Personalstatut der Klägerin als auch bei Subisdiaranknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt österreichisches Recht auch dann anzuwenden, wenn das iranische Recht aufgrund der geltend gemachten Tatsachen eine Scheidung der Ehe versagte. Der § 20 Abs 2 IPRG führt somit auch bei fehlender Übereinstimmung der beiden Rechtsordnungen im Sachergebnis zur Anwendung österreichischen Scheidungsrechtes. Daß danach aber die Entscheidung der Vorinstanzen gerechtfertigt ist, wird vom Revisionswerber nicht in Zweifel gezogen.Der Beklagte hält auch in der Revision an seiner Ansicht fest, daß die Klägerin die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe, daher iranisches Scheidungsrecht anzuwenden, nach iranischem Recht aber ein Scheidungsgrund nicht gegeben sei. Soweit die Rechtsrüge davon ausgeht, daß die Klägerin anläßlich der Registrierung der Ehe am 28. April 1984 die ausdrückliche Erklärung abgegeben habe, die iranische Staatsbürgerschaft erwerben zu wollen, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, weil das Berufungsgericht eine solche Willenserklärung nicht als erwiesen annahm. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Tatsachen und rechtlichen Voraussetzungen vom Amts wegen festzustellen sind, und in dieser Richtung auch Erhebungen geführt. In diese amtswegige Prüfungspflicht fallen nicht nur Tatsachenermittlungen, sondern auch einschlägige Rechtsfragen, von denen die Erfüllung der Anknüpfungspunkte abhängt, somit auch Staatsbürgerschaftsfragen. Letztere sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, um dessen Staatsbürgerschaft es geht (Schwimann in Rummel ABGB Rz 3 zu Paragraph 2, IPRG). Nach Schwimann (aaO) sind hiebei nur konstitutive Staatsangehörigkeitsentscheidungen des zuständigen Staates (Einbürgerungs- oder Ausbürgerungsbescheide) bindend, deklarative Bescheinigungen oder Beurkundungen (z.B. Staatsangehörigkeitsbestätigungen) sind dagegen nicht bindend und deshalb auch nicht geeignet, die inländischen Behörden von ihrer Prüfungspflicht zu entbinden. Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß die Klägerin nicht schon aufgrund der Eheschließung mit dem Beklagten oder wegen des Erwerbes der iranischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat. Ein Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft der Klägerin könnte nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 27, StbG 1965 eingetreten sein. Danach verliert die Staatsbürgerschaft, wer aufgrund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Der Verlust der Staatsbürgerschaft wird also nur eintreten, wenn der Staatsbürger aufgrund einer positiven Willenserklärung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt (Goldemund-Ringhofer-Theuer, Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht 129). Eine solche positive Willenserklärung der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angenommen. Die Zustimmung der Klägerin zur Registrierung ihrer mit dem Beklagten in Spanien geschlossenen Ehe konnte nicht den Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit bewirken, auch wenn die Registrierung zwangsläufig rückwirkend den Erwerb der iranischen Staatsbürgerschaft zur Folge hatte, weil diese Erklärung der Klägerin primär auf ein anderes Ziel gerichtet war vergleiche Goldemund-Ringhofer-Theuer aaO 131). Hat die Klägerin aber die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren, kommt auch Artikel 10, Absatz 3, des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages vom 9. September 1959 BGBl. 1966/45 zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran, wonach in Angelegenheiten der Ehescheidung die Angehörigen einer vertragschließenden Partei auf dem Gebiet der anderen Partei den Bestimmungen des in ihrem Heimatstaat geltenden Rechtes unterworfen bleiben, nicht zur Anwendung. Dieser Vertragsbestimmung unterliegen nur rein iranische Familienrechtsverhältnisse (Duchek-Schwind IPR 177 f). Die maßgebliche Frage des anzuwendenden Rechtes ist nach dem österreichischen IPR-Gesetz zu lösen. Hiebei kann die Frage auf sich beruhen, ob schon die Tatsache, daß die Klägerin und somit nur einer der Ehegatten auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, wegen der nach Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz IPRG für das Personalstatut bei Mehrstaatern bestimmten Maßgeblichkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft zur Anwendung österreichischen Scheidungsrechtes führt. Wäre auch nach iranischem Recht aufgrund der geltend gemachten Tatsachen die Scheidung gerechtfertigt und würden somit die beiden hier in Betracht kommenden Rechtsordnungen im Sachergebnis übereinstimmen, käme der Rechtsanwendungsfrage keine Bedeutung zu vergleiche Schwimann aaO Rz 6 zu Paragraph 2, IPRG mwN). Nach der Rechtsansicht des Beklagten liegt aber eine Nichtübereinstimmung im Sachergebnis vor. Für den Beklagten ist aber selbst dann nichts gewonnen, wenn man, seinem Standpunkt folgend, davon ausgeht, daß wegen des gemeinsamen Personalstatutes der Ehegatten nach den Paragraphen 20, Absatz eins und 18 Absatz eins, Ziffer eins, IPRG das iranische Scheidungsrecht anzuwenden ist und nach diesem Recht ein Scheidungsgrund nicht vorliegt. Nach Paragraph 20, Absatz 2, IPRG ist nämlich die Scheidung nach dem Personalstatut des klagenden Ehegatten im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen, wenn nach dem nach Absatz eins, maßgeblichen Recht aufgrund der geltend gemachten Tatsachen die Ehe nicht geschieden werden kann. Diese Bestimmung stellt eine die Scheidung begünstigende Ausnahmeregelung dar. Versagt das nach Paragraph 20, Absatz eins, IPRG primär berufene Recht die Scheidung, so soll nach Schwimann (aaO Rz 3 zu Paragraph 20, IPRG) entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht unmittelbar auf das Klägerstatut zurückgegriffen werden, sondern es sollen nach dem Prinzip der stärksten Beziehung wie aus Gründen der Scheidungsbegünstigung zuvor alle weiteren Subsidiaranknüpfungen des Paragraph 18, zu berücksichtigen sein. Die danach in Betracht kommende Subsidiaranknüpfung ist der gewöhnliche Aufenthalt bzw. der letzte gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten. Da im vorliegenden Fall die Streitteile ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, jedenfalls aber ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben, wäre somit wegen der Scheidungsbegünstigungsbestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, IPRG sowohl bei Anknüpfung an das Personalstatut der Klägerin als auch bei Subisdiaranknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt österreichisches Recht auch dann anzuwenden, wenn das iranische Recht aufgrund der geltend gemachten Tatsachen eine Scheidung der Ehe versagte. Der Paragraph 20, Absatz 2, IPRG führt somit auch bei fehlender Übereinstimmung der beiden Rechtsordnungen im Sachergebnis zur Anwendung österreichischen Scheidungsrechtes. Daß danach aber die Entscheidung der Vorinstanzen gerechtfertigt ist, wird vom Revisionswerber nicht in Zweifel gezogen.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.