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Rechtssatz RS0073069×

Rechtssatz RS0073069

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0073069

Geschäftszahl

7Ob684/84; 7Ob700/87

Entscheidungsdatum

29.10.1987

Rechtssatz

Im Falle der Annahme einer ausländischen Staatsbürgerschaft auf Grund eigenen Ansuchens gemäß Paragraph 27, StbG geht die österreichische Staatsbürgerschaft verloren, ohne daß es hiezu einer Entscheidung einer österreichischen Behörde bedarf. Ein nicht eigenberechtigter Staatsbürger verliert seine österreichische Staatsbürgerschaft dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung für ihn von seinem gesetzlichen Vertreter abgegeben wurde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 684/84
    Entscheidungstext OGH 22.11.1984 7 Ob 684/84
  • 7 Ob 700/87
    Entscheidungstext OGH 29.10.1987 7 Ob 700/87
    nur: Im Falle der Annahme einer ausländischen Staatsbürgerschaft auf Grund eigenen Ansuchens gemäß § 27 StbG geht die österreichische Staatsbürgerschaft verloren, ohne daß es hiezu einer Entscheidung einer österreichischen Behörde bedarf. (T1) Beisatz: Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft tritt nur dann ein, wenn der Staatsbürger aufgrund einer positiven Willenserklärung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt. (T2) Veröff: SZ 60/228 = JBl 1988,519

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0073069

Dokumentnummer

JJR_19841122_OGH0002_0070OB00684_8400000_003