Die Klägerin brachte vor, die Beklagte habe ihr das Eigentum an einem fabriksneuen Ruthmann-Gelenksteiger K 110 S unmittelbar übertragen. Sie berief sich dazu auf die an die Firma Helmut R, Malermeister in K, adressierte Rechnung der Beklagten Nr 538 vom 30. 12. 1970. welche die Bezeichnung des Kaufgegenstandes, die Anführung des Kaufpreises von S 256.380.- und schließlich folgenden Vermerk enthielt: "Der obige Ruthmann-Gelenksteiger wurde unter Eigentumsvorbehalt verkauft und vereinbarungsgemäß wurden die Eigentumsrechte an diesem Gerät auf die Volksbank K, regGenmbH (die die Klägerin), übertragen. Wir weisen Sie hiemit iS der gesetzlichen Bestimmungen an, dieses Gerät künftighin im Namen der genannten Bank innezuhaben." die Beklagte habe ein Gerät der behaupteten Art am 15. 1. 1971 an Helmut R übergeben. Die Klägerin habe Helmut R einen Kredit gewährt und nach Leistung einer Anzahlung von S 53.587.-, Gewährung eines Skontos von S 5128.-, am 21. 1. 1971 den restlichen Kaufpreis von S 197.665.- bezahlt. Es habe sich herausgestellt, daß nicht das zugesagte Gerät zu Handen des Helmut R ausgeliefert worden sei. Bereits einige Tage nach der Auslieferung des Gerätes seien Mängel an der Hydraulik aufgetreten. Mehrfache Reparaturversuche und Auswechslungen von Bestandteilen seien erfolglos geblieben und habe das Gerät nicht einwandfrei funktioniert. Schließlich habe die Beklagte eine notwendig gewordene Reparatur im Herstellerwerk verweigert und jede Mängelbehebung auf Grund der Gewährleistung abgelehnt. Mit Rücksicht darauf sei eine Nachfristsetzung vor der Erklärung vom 4. 10. 1971 über den Rücktritt vom Vertrag unterblieben. Zu dieser Rücktrittserklärung sei Helmut R mündlich vom Direktor der Klägerin, S, ermächtigt worden. Direktor S habe dabei im Einvernehmen mit den anderen zeichnungsberechtigten Organen der Klägerin gehandelt. Die Klägerin habe überdies durch das Zuwarten mit der Klageführung der Beklagten eine Nachfrist gewährt. Die Klägerin stellte das Begehren, die Beklagte zur Bezahlung des Betrages von S 251.252.- samt Zinsen Zug um Zug gegen Ausfolgung des Ruthmann-Gelenksteigers zu verurteilen.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, der Klägerin fehle die Klagslegitimation. Die Klägerin sei der Beklagten nur als Kreditgeberin des Käufers Helmut R, des alleinigen Vertragspartners der Beklagten, bekannt geworden. Das Eigentum der Klägerin sei "im Rahmen des Kreditverhältnisses" zufolge Auszahlung erloschen. Das Gerät sei nicht mangelhaft, aufgetretene Fehler und Beschädigungen seien die Folge des unsachgemäßen Betriebes durch den Käufer bzw dessen Leute. Die Gewährleistungsfrist sei längst abgelaufen. Das Klagebegehren sei unschlüssig.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Helmut R war die Vertragspartei der mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvereinbarung. Nach Absicht der Parteien war das Eigentumsrecht nicht an den Käufer, sondern an die Klägerin zu Sicherung des eingeräumten Kredites zu übertragen. Der Klagevertreter berief sich in seinem Schreiben vom 4. 10. 1971. mit welchem er die Aufhebung des mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages gemäß § 918 Abs 1 ABGB wegen der verweigerten Mängelbehebung begehrte, ausdrücklich auf einen Auftrag seines Mandanten Helmut R, nicht aber auf einen Auftrag der Klägerin.Helmut R war die Vertragspartei der mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvereinbarung. Nach Absicht der Parteien war das Eigentumsrecht nicht an den Käufer, sondern an die Klägerin zu Sicherung des eingeräumten Kredites zu übertragen. Der Klagevertreter berief sich in seinem Schreiben vom 4. 10. 1971. mit welchem er die Aufhebung des mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages gemäß Paragraph 918, Absatz eins, ABGB wegen der verweigerten Mängelbehebung begehrte, ausdrücklich auf einen Auftrag seines Mandanten Helmut R, nicht aber auf einen Auftrag der Klägerin.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es liege ein gespaltenes Schuldverhältnis vor, weil die Eigentumsübertragung nicht an den Käufer R, sondern an die Klägerin zu erfolgen gehabt habe. Durch diese Abrede sei die Klägerin nicht in die Rechtsstellung des Käufers eingetreten, nur dieser könne die Wandelung wegen unbehebbarer Mängel begehren. Daher habe sich der Klagevertreter in seinem Brief vom 4. 10. 1971 zutreffend auf einen Auftrag des Käufers R berufen. Ohne Bedeutung sei, daß R im Innenverhältnis durch die Klägerin zur Abgabe der Wandlungserklärung ermächtigt worden sei. Selbst wenn R neben dieser Ermächtigung eine Vollmacht zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen namens der Klägerin erhalten haben sollte, könne dies am Ergebnis nichts ändern, weil im Schreiben vom 4. 10. 1971 auf diese Vollmacht nicht Bezug genommen worden sei. Der Klägerin mangle aber auch deshalb die Klagslegitimation, weil nur derjenige, welcher den Kaufpreis bezahlt habe, Anspruch auf Rückzahlung im Falle der Wandlung habe. Nur R, auf dessen Rechnung die Klägerin als Kreditgeberin gezahlt habe, sei zur Wandlung und Rückforderung legitimiert.
Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen eines erheblichen Verfahrensmangels und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die Beklagte mit Helmut R einen Kaufvertrag abgeschlossen, sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten, aber nicht zugewartet habe, bis der Käufer den Kaufpreis nach und nach abgetragen habe. Sie habe ihr Eigentumsrecht gültig der Klägerin abgetreten, welche auf Grund eines mit dem Käufer R abgeschlossenen Kreditvertrages den Kaufpreis an die Beklagte ausbezahlt und von ihr das Eigentum übertragen erhalten habe. Der Käufer R habe die Raten an die Klägerin als nunmehrige Eigentümerin bezahlt. Nur insoweit sei die Klägerin an die Stelle des Verkäufers getreten. Der Abtretungsvertrag zwischen den Streitteilen sei vollkommen abgewickelt und nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Rechtsstreit sei dadurch entstanden, daß der Käufer R unbehebbare Mängel und Wandlungsansprüche erhebe. Diese Ansprüche beruhten ausschließlich auf dem Kaufvertrag zwischen R und der Beklagten, an der gekauften Ware behaupte, vom Kaufvertrag zurückgetreten sei welchem die Klägerin insoweit nicht beteiligt sei. Die Wandlungsansprüche und das aus ihnen abgeleitete Klagebegehren beruhten auf dem Kaufvertrag und hätten mit dem Abtretungsvertrag zwischen den Streitteilen nichts zu tun. Sie stunden ausschließlich dem Käufer R zu, in dessen Rechtsstellung die Klägerin nicht eingetreten sei und richteten sich gegen den Verkäufer. Da durch den Abtretungsvertrag zwischen den Streitteilen lediglich die Kaufpreisforderung der Beklagten an die Klägerin übergegangen und der Kaufvertrag zwischen R und der Beklagten im übrigen unberührt geblieben sei, komme es nicht darauf an, ob der Käufer R seine Schuld an die Klägerin zur Gänze abgetragen habe und ob ihm eine Ermächtigung zur Rücktrittserklärung durch die Klägerin erteilt worden sei. Da die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte habe, sei sie gar nicht in der Lage gewesen, den Käufer zu irgendwelchen Rechtshandlungen gegenüber der Beklagten zu beauftragen oder zu ermächtigen. Bedeutungslos sei daher, welche Rechtsstellung Direktor S bei der Klägerin einnehme. Erwerber des Gelenksteigers sei ausschließlich R. Die Klägerin sei lediglich Vorbehaltungseigentümerin und habe gegen R einen Anspruch auf Zahlung der im Kreditvertrag bedungenen Leistungen. Wollte man dem Gedankengang der Klägerin, sie sei in die Parteistellung des R iS des § 922 ABGB eingetreten, folgen, käme man zu dem Ergebnis, daß sich der Wandlungsanspruch des R nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin richte. Es sei aber nicht behauptet worden, daß die Klägerin in die Rechte des als Käufer eingetreten sei oder daß dieser sie in irgendeiner Form übertragen habe. Die Klage sei daher unschlüssig.Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen eines erheblichen Verfahrensmangels und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die Beklagte mit Helmut R einen Kaufvertrag abgeschlossen, sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten, aber nicht zugewartet habe, bis der Käufer den Kaufpreis nach und nach abgetragen habe. Sie habe ihr Eigentumsrecht gültig der Klägerin abgetreten, welche auf Grund eines mit dem Käufer R abgeschlossenen Kreditvertrages den Kaufpreis an die Beklagte ausbezahlt und von ihr das Eigentum übertragen erhalten habe. Der Käufer R habe die Raten an die Klägerin als nunmehrige Eigentümerin bezahlt. Nur insoweit sei die Klägerin an die Stelle des Verkäufers getreten. Der Abtretungsvertrag zwischen den Streitteilen sei vollkommen abgewickelt und nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Rechtsstreit sei dadurch entstanden, daß der Käufer R unbehebbare Mängel und Wandlungsansprüche erhebe. Diese Ansprüche beruhten ausschließlich auf dem Kaufvertrag zwischen R und der Beklagten, an der gekauften Ware behaupte, vom Kaufvertrag zurückgetreten sei welchem die Klägerin insoweit nicht beteiligt sei. Die Wandlungsansprüche und das aus ihnen abgeleitete Klagebegehren beruhten auf dem Kaufvertrag und hätten mit dem Abtretungsvertrag zwischen den Streitteilen nichts zu tun. Sie stunden ausschließlich dem Käufer R zu, in dessen Rechtsstellung die Klägerin nicht eingetreten sei und richteten sich gegen den Verkäufer. Da durch den Abtretungsvertrag zwischen den Streitteilen lediglich die Kaufpreisforderung der Beklagten an die Klägerin übergegangen und der Kaufvertrag zwischen R und der Beklagten im übrigen unberührt geblieben sei, komme es nicht darauf an, ob der Käufer R seine Schuld an die Klägerin zur Gänze abgetragen habe und ob ihm eine Ermächtigung zur Rücktrittserklärung durch die Klägerin erteilt worden sei. Da die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte habe, sei sie gar nicht in der Lage gewesen, den Käufer zu irgendwelchen Rechtshandlungen gegenüber der Beklagten zu beauftragen oder zu ermächtigen. Bedeutungslos sei daher, welche Rechtsstellung Direktor S bei der Klägerin einnehme. Erwerber des Gelenksteigers sei ausschließlich R. Die Klägerin sei lediglich Vorbehaltungseigentümerin und habe gegen R einen Anspruch auf Zahlung der im Kreditvertrag bedungenen Leistungen. Wollte man dem Gedankengang der Klägerin, sie sei in die Parteistellung des R iS des Paragraph 922, ABGB eingetreten, folgen, käme man zu dem Ergebnis, daß sich der Wandlungsanspruch des R nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin richte. Es sei aber nicht behauptet worden, daß die Klägerin in die Rechte des als Käufer eingetreten sei oder daß dieser sie in irgendeiner Form übertragen habe. Die Klage sei daher unschlüssig.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.