Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Nach § 1371 ABGB sind alle der Natur des Pfand- und Darlehensvertrages entgegenstehenden Bedingungen und Nebenverträge ungültig. Dazu gehören unter anderem auch die Verabredung, daß das Pfandstück nach der Verfallzeit der Schuldforderung dem Gläubiger zufalle (Verfallsklausel) oder daß der Gläubiger nach Willkür oder zu einem schon im voraus bestimmten Preis die Pfandsache veräußern oder für sich behalten könne (Verfallsrechtsklausel). Pfandgläubiger sind nur berechtigt, die gerichtliche Feilbietung des Pfandes zu verlangen. Verwertungsvereinbarungen über eine außergerichtliche Verwertung unterliegen der zwingenden Bestimmung des § 1371 ABGB (EvBl 1996/9). Es muß sichergestellt sein, daß die Pfandsache nur zum Marktpreis oder Schätzwert verkauft wird (SZ 46/24).Nach Paragraph 1371, ABGB sind alle der Natur des Pfand- und Darlehensvertrages entgegenstehenden Bedingungen und Nebenverträge ungültig. Dazu gehören unter anderem auch die Verabredung, daß das Pfandstück nach der Verfallzeit der Schuldforderung dem Gläubiger zufalle (Verfallsklausel) oder daß der Gläubiger nach Willkür oder zu einem schon im voraus bestimmten Preis die Pfandsache veräußern oder für sich behalten könne (Verfallsrechtsklausel). Pfandgläubiger sind nur berechtigt, die gerichtliche Feilbietung des Pfandes zu verlangen. Verwertungsvereinbarungen über eine außergerichtliche Verwertung unterliegen der zwingenden Bestimmung des Paragraph 1371, ABGB (EvBl 1996/9). Es muß sichergestellt sein, daß die Pfandsache nur zum Marktpreis oder Schätzwert verkauft wird (SZ 46/24).
Die Revisionsrekurswerberin rügt das amtswegige Aufgreifen der gänzlichen oder teilweisen Nichtigkeit des Pfandverwertungsvertrages aus dem Grund des § 1371 ABGB. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Banken (P 24.AGBöKr) sei eine außergerichtliche Pfandverwertung vereinbart worden. Diese werde in ständiger Judikatur für zulässig erachtet. Die Interpretation der Vollmachtsurkunde dahin, daß ein Verkauf ohne Abstellen auf den jeweiligen Marktpreis oder Schätzwert und ohne Einräumung des Rechtes zur Namhaftmachung von Käufern vereinbart worden sei, sei aktenwidrig. Selbst wenn man entgegen der Abstraktheit der Vollmacht von einer Nichtigkeit der Vereinbarung ausginge, so sei auf diese nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen.Die Revisionsrekurswerberin rügt das amtswegige Aufgreifen der gänzlichen oder teilweisen Nichtigkeit des Pfandverwertungsvertrages aus dem Grund des Paragraph 1371, ABGB. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Banken (P 24.AGBöKr) sei eine außergerichtliche Pfandverwertung vereinbart worden. Diese werde in ständiger Judikatur für zulässig erachtet. Die Interpretation der Vollmachtsurkunde dahin, daß ein Verkauf ohne Abstellen auf den jeweiligen Marktpreis oder Schätzwert und ohne Einräumung des Rechtes zur Namhaftmachung von Käufern vereinbart worden sei, sei aktenwidrig. Selbst wenn man entgegen der Abstraktheit der Vollmacht von einer Nichtigkeit der Vereinbarung ausginge, so sei auf diese nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen.
Diese Rekursausführungen sind berechtigt. Gegen das amtswegige Aufgreifen einer Nichtigkeit des Pfandverwertungsvertrages spricht schon die Erwägung, daß die Verkaufsvollmacht noch nicht zwingend die Verwertungsvereinbarung inkludiert, sondern eben nur eine Vollmacht ist. Ob und welche Vereinbarung getroffen wurde, ist nach dem Parteivorbringen völlig offen, also beispielsweise auch die Frage, ob eine nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässige Vereinbarung getroffen wurde (vgl RdW 1987, 324). Daß die Beklagte die zwingende Bestimmung des § 1371 ABGB nicht eingehalten hätte oder eine dagegen verstoßende Vereinbarung getroffen worden wäre, hat der Kläger nicht behauptet. Der zu sichernde Anspruch besteht nicht in dem mit § 1371 ABGB geschützten Anspruch des Pfandschuldners, daß der Pfandgläubiger die Veräußerung nicht unter dem Marktpreis oder dem Schätzwert durchführt, sondern im Anspruch, daß eine Verwertung der Liegenschaften generell nicht stattfinden dürfe (aus den Gründen der Nichtigkeit der Kreditverträge oder der Aufhebung der Kreditverträge wegen Willensmängeln). Die amtswegige Heranziehung der angeführten Gesetzesbestimmung über die Unzulässigkeit von Pfandverwertungsverträgen - mag sie auch zwingendes Recht darstellen - ist daher im vorliegenden Provisorialverfahren rechtlich verfehlt. Damit ist zu untersuchen, ob sich die Spruchreife der Sache nicht schon aus den übrigen von den Parteien relevierten Rechtsfragen ergibt.Diese Rekursausführungen sind berechtigt. Gegen das amtswegige Aufgreifen einer Nichtigkeit des Pfandverwertungsvertrages spricht schon die Erwägung, daß die Verkaufsvollmacht noch nicht zwingend die Verwertungsvereinbarung inkludiert, sondern eben nur eine Vollmacht ist. Ob und welche Vereinbarung getroffen wurde, ist nach dem Parteivorbringen völlig offen, also beispielsweise auch die Frage, ob eine nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässige Vereinbarung getroffen wurde vergleiche RdW 1987, 324). Daß die Beklagte die zwingende Bestimmung des Paragraph 1371, ABGB nicht eingehalten hätte oder eine dagegen verstoßende Vereinbarung getroffen worden wäre, hat der Kläger nicht behauptet. Der zu sichernde Anspruch besteht nicht in dem mit Paragraph 1371, ABGB geschützten Anspruch des Pfandschuldners, daß der Pfandgläubiger die Veräußerung nicht unter dem Marktpreis oder dem Schätzwert durchführt, sondern im Anspruch, daß eine Verwertung der Liegenschaften generell nicht stattfinden dürfe (aus den Gründen der Nichtigkeit der Kreditverträge oder der Aufhebung der Kreditverträge wegen Willensmängeln). Die amtswegige Heranziehung der angeführten Gesetzesbestimmung über die Unzulässigkeit von Pfandverwertungsverträgen - mag sie auch zwingendes Recht darstellen - ist daher im vorliegenden Provisorialverfahren rechtlich verfehlt. Damit ist zu untersuchen, ob sich die Spruchreife der Sache nicht schon aus den übrigen von den Parteien relevierten Rechtsfragen ergibt.
Der Sicherungsantrag ist nicht etwa deshalb unzulässig, weil der zu sichernde Anspruch (überwiegend) in einem Feststellungsbegehren besteht. Feststellungsansprüche, für die eine Zwangsvollstreckung nicht in Frage kommt, können zwar grundsätzlich nicht durch einstweilige Verfügung gesichert werden (JBl 1993, 597). Wenn aber hinter dem Feststellungsanspruch künftige Leistungsansprüche stecken, können provisorische Sicherungsmaßnahmen ausnahmsweise auch im Feststellungsverfahren angeordnet werden (RdW 1994, 77). Hinter dem Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kreditverträge und der Verkaufsvollmacht steckt (wirtschaftlich) das zu erhaltende Eigentumsrecht des Klägers an den Liegenschaften. Dieses Recht kann vor dem Verlust des Eigentums nicht mit der Eigentumsklage (rei vindicatio) geltend gemacht werden. Daß der drohende Verlust des Eigentums an Liegenschaften grundsätzlich sicherungsfähig ist, kann nicht zweifelhaft sein. Dazu kommt, daß - ungeachtet des gestellten Feststellungsbegehrens - die Klage, soweit sie sich auf Willensmängel stützt (List, Betrug und Zwang), in Wahrheit Rechtsgestaltungsansprüche geltend macht. Solche sind aber grundsätzlich sicherungsfähig. Nach Aufhebung eines Rechtsgeschäfts wegen Willensmangels wäre etwa eine schon erfolgte Eigentumsübertragung (an die Beklagte) rückgängig zu machen. Es ist nicht einzusehen, warum vor einer solchen Eigentumsübertragung zur Verhinderung derselben eine provisorische Sicherung unzulässig sein sollte. Eine nähere Befassung mit diesem Thema kann hier unterbleiben, weil mit der beantragten einstweiligen Verfügung auf jeden Fall die beiden auf Herausgabe von Urkunden gerichteten Leistungsbegehren gesichert werden können. Auch hinter diesen steckt das aufrecht zu erhaltende Eigentumsrecht des Klägers.
Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs ist die Annahme eines drohenden unwiederbringlichen Schadens im Sinne des § 381 Z 2 EO gerechtfertigt. Zu sichern sind andere als Geldforderungen. Ein Schaden ist dann unwiederbringlich, wenn ein Nachteil am Vermögen eingetreten ist, die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist und Geldersatz nicht geleistet werden kann oder dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist (SZ 64/153 mwN; ÖBA 1996/581). Bei der Veräußerung der Liegenschaften des Klägers an einen gutgläubigen Dritten wäre eine Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Geldersatz wäre nicht adäquat, weil damit keine der verlorenen Liegenschaft völlig vergleichbare Liegenschaft angeschafft werden könnte. Der Umstand, daß von der beklagten Bank Geldersatz erreicht werden könnte, steht somit der Annahme eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nicht entgegen.Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs ist die Annahme eines drohenden unwiederbringlichen Schadens im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO gerechtfertigt. Zu sichern sind andere als Geldforderungen. Ein Schaden ist dann unwiederbringlich, wenn ein Nachteil am Vermögen eingetreten ist, die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist und Geldersatz nicht geleistet werden kann oder dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist (SZ 64/153 mwN; ÖBA 1996/581). Bei der Veräußerung der Liegenschaften des Klägers an einen gutgläubigen Dritten wäre eine Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Geldersatz wäre nicht adäquat, weil damit keine der verlorenen Liegenschaft völlig vergleichbare Liegenschaft angeschafft werden könnte. Der Umstand, daß von der beklagten Bank Geldersatz erreicht werden könnte, steht somit der Annahme eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nicht entgegen.
Gegen das Verfügungsverbot hinsichtlich des Rangordnungsbeschlusses führt die Revisionswerberin ins Treffen, das Rekursgericht sei aktenwidrig von der mangelnden Bescheinigung des Umstandes ausgegangen, daß sich die Urkunde in Händen eines zur Herausgabe nicht bereiten Dritten befinde. Dies würde tatsächlich die Erlassung einer einstweiligen Verfügung hindern. Die zwangsweise Abnahme eines Rangordnungsbeschlusses kann beim Gegner der gefährdeten Partei ohne Rücksicht auf dessen Bereitschaft zur Ausfolgung durchgeführt werden, bei jedem dritten Verwahrer - einerlei, ob er den Rangordnungsbeschluß im Namen des Gegners der gefährdeten Partei oder eines Dritten, etwa des Käufers verwahrt - jedoch nur im Falle von dessen Bereitwilligkeit zur Ausfolgung (NZ 1993, 124). Das Rekursgericht hat zu diesem Punkt eine mangelnde Bescheinigung durch die bescheinigungspflichtige Beklagte angenommen und dabei nicht beachtet, daß zu diesem Thema trotz entsprechenden Antrags der Beklagten keinerlei Bescheinigungsverfahren durchgeführt und keine Feststellungen getroffen wurden. Von einer Verletzung der Behauptungslast durfte das Rekursgericht nicht ausgehen. Der Mangel jeglicher Feststellungen hindert eine abschließende rechtliche Beurteilung der Sache. Bei einer neuerlichen Entscheidung über den Sicherungsantrag wird allerdings unter dem Gesichtspunkt des erforderlichen Rechtsschutzinteresses sowie der Gefahrenbescheinigung der Umstand zu beachten sein, daß der Rangordnungsbeschluß infolge Fristablaufes per 28.3.1996 in der Zwischenzeit überholt ist.
Zum zweiten Teil der einstweiligen Verfügung rügt die Revisionsrekurswerberin als Mangelhaftigkeit des Verfahrens einen Verstoß gegen § 405 ZPO. Entgegen den Rekursausführungen hat das Rekursgericht aber mit seinem Verbot der Ausnützung der Verkaufsvollmacht kein aliud zugesprochen, sondern nur den zweiten Teil des Sicherungsantrages konkretisiert (allenfalls einschränkend als minus zugesprochen). Das erlassene Verbot ist inhaltlich in den Klageangaben gedeckt. Ein Verstoß gegen § 405 ZPO liegt nicht vor.Zum zweiten Teil der einstweiligen Verfügung rügt die Revisionsrekurswerberin als Mangelhaftigkeit des Verfahrens einen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO. Entgegen den Rekursausführungen hat das Rekursgericht aber mit seinem Verbot der Ausnützung der Verkaufsvollmacht kein aliud zugesprochen, sondern nur den zweiten Teil des Sicherungsantrages konkretisiert (allenfalls einschränkend als minus zugesprochen). Das erlassene Verbot ist inhaltlich in den Klageangaben gedeckt. Ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO liegt nicht vor.
Zu dem im Revisionsrekurs neuerlich gerügten mangelnden Nachweis der Bevollmächtigung des Klagevertreters ist auszuführen, daß sich der Kläger schon in der Klage auf eine Bevollmächtigung des Klagevertreters vom 24.6.1995 berufen und eine entsprechende Urkunde vorgelegt hat. Die dort als Unterschrift des Klägers aufscheinende Unterschrift gleicht derjenigen des Klägers auf dem Verfahrenshilfeantrag (zu ON 2). Bedenken gegen die Echtheit der Unterschrift bestehen nicht. Es besteht aber auch kein Anlaß zur Einleitung eines Verfahrens nach den §§ 6 und 6a ZPO. Wohl hat der Kläger selbst seine Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Fertigung der Verkaufsvollmacht und als Begründung hiefür einen chronischen Alkoholabusus behauptet. Aus diesem Vorbringen kann aber noch nicht auf eine Geschäfts- und Prozeßunfähigkeit des Klägers bei Einleitung des Prozesses und bei der Erteilung der Vollmacht an den Rechtsvertreter geschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Behauptung der Beklagten zu verweisen, wonach der Kläger "heute noch geschäftsfähig" sei (S 10 der Äußerung ON 3). Gegen diese Einschätzung bestehen nach dem übrigen Akteninhalt keine Bedenken.Zu dem im Revisionsrekurs neuerlich gerügten mangelnden Nachweis der Bevollmächtigung des Klagevertreters ist auszuführen, daß sich der Kläger schon in der Klage auf eine Bevollmächtigung des Klagevertreters vom 24.6.1995 berufen und eine entsprechende Urkunde vorgelegt hat. Die dort als Unterschrift des Klägers aufscheinende Unterschrift gleicht derjenigen des Klägers auf dem Verfahrenshilfeantrag (zu ON 2). Bedenken gegen die Echtheit der Unterschrift bestehen nicht. Es besteht aber auch kein Anlaß zur Einleitung eines Verfahrens nach den Paragraphen 6 und 6 a ZPO. Wohl hat der Kläger selbst seine Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Fertigung der Verkaufsvollmacht und als Begründung hiefür einen chronischen Alkoholabusus behauptet. Aus diesem Vorbringen kann aber noch nicht auf eine Geschäfts- und Prozeßunfähigkeit des Klägers bei Einleitung des Prozesses und bei der Erteilung der Vollmacht an den Rechtsvertreter geschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Behauptung der Beklagten zu verweisen, wonach der Kläger "heute noch geschäftsfähig" sei (S 10 der Äußerung ON 3). Gegen diese Einschätzung bestehen nach dem übrigen Akteninhalt keine Bedenken.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, daß die beantragte einstweilige Verfügung bei Richtigkeit des vom Kläger behaupteten Sachverhalts zulässig und zu erlassen wäre. Der vom Rekursgericht amtswegig aufgegriffene Rechtsgrund kann zur Begründung der Stattgebung des Sicherungsantrags allerdings nicht herangezogen werden. Das Erstgericht hat den Sicherungsantrag abgewiesen, ohne Feststellungen zu treffen. Den Mangel von Feststellungen hat der Kläger mit dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gerügt. Auf diesen Rekursgrund ist das Rekursgericht aufgrund seiner nicht zu teilenden Rechtsmeinung nicht eingegangen. Es wird daher den Rekurs des Klägers neuerlich zu prüfen und dabei auch zu beachten haben, daß das Rechtsmittel neben der ausdrücklich ausgeführten Rechtsrüge auch eine Anfechtung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes enthält (gerichtet gegen die implicit erfolgte Negativfeststellung, der vom Kläger behauptete Sachverhalt habe aufgrund der vorgelegten Urkunden nicht festgestellt werden können). Auch dieser Rekursgrund wird zu behandeln sein.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 393 EO bzw §§ 402, 78 EO iVm § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten beruht auf Paragraph 393, EO bzw Paragraphen 402, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.