Entscheidungsgründe:
Der Kläger, ein Bauingenieur, ließ sich in L***** ein Haus errichten, das im April 1993 im groben Rohbau vorhanden war. Mit den Bauarbeiten (Maurerarbeiten) war die Firma P*****, mit den Dachdeckerarbeiten die Firma I***** betraut.
Am 9.4.1993 erschien in der "Kleinen Zeitung", deren Medieninhaberin die Beklagte ist, im Rahmen der Beilage "Wert & Wohnen" folgender Artikel samt Fotografie, die den Rohbau des Klägers wiedergibt:
Der Kläger begehrt von der Beklagten 69.892,90 S samt 10 % Zinsen seit 15.5.1993 mit dem Vorbringen, die kreditschädigende Veröffentlichung (§ 1330 Abs 2 ABGB) habe dazu geführt, daß der auf der Baustelle tätige Bauunternehmer und der Dachdecker die Kreditwürdigkeit des Klägers in Frage gestellt, ihre Forderungen vorzeitig fälliggestellt und die Bauarbeiten eingestellt hätten. Die Baufirma habe die Fortsetzung der Bauarbeiten von der Zahlung der schon aufgelaufenen Baukosten von 237.929 S und einer Vorauszahlung von 100.000 S abhängig gemacht. Die Dachdeckerfirma habe ihre Restforderung von 50.000 S vorzeitig fälliggestellt. Der Kläger sei gezwungen gewesen, einen Privatkredit mit einer Verzinsung von 18 % aufzunehmen. Ohne den Zeitungsartikel wären die Fälligstellungen nicht ausgesprochen worden, der Kläger hätte die Zahlungen erst im Jänner 1994 unter Heranziehung eines dann auszahlungsreifen Bauspardarlehens erbringen können. Er begehrte 2.500 S für die vorzeitige Zahlung von 50.000 S und weitere 33.732 90 S an 10 % banküblichen Zinsen aus 337.929 S. Weiters begehrte der Kläger wegen der eingetretenen Bauverzögerung den Ersatz der monatlichen Wohnkosten von 2.800 S bei seinem Vater für ein Jahr, somit 33.600 S.Der Kläger begehrt von der Beklagten 69.892,90 S samt 10 % Zinsen seit 15.5.1993 mit dem Vorbringen, die kreditschädigende Veröffentlichung (Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) habe dazu geführt, daß der auf der Baustelle tätige Bauunternehmer und der Dachdecker die Kreditwürdigkeit des Klägers in Frage gestellt, ihre Forderungen vorzeitig fälliggestellt und die Bauarbeiten eingestellt hätten. Die Baufirma habe die Fortsetzung der Bauarbeiten von der Zahlung der schon aufgelaufenen Baukosten von 237.929 S und einer Vorauszahlung von 100.000 S abhängig gemacht. Die Dachdeckerfirma habe ihre Restforderung von 50.000 S vorzeitig fälliggestellt. Der Kläger sei gezwungen gewesen, einen Privatkredit mit einer Verzinsung von 18 % aufzunehmen. Ohne den Zeitungsartikel wären die Fälligstellungen nicht ausgesprochen worden, der Kläger hätte die Zahlungen erst im Jänner 1994 unter Heranziehung eines dann auszahlungsreifen Bauspardarlehens erbringen können. Er begehrte 2.500 S für die vorzeitige Zahlung von 50.000 S und weitere 33.732 90 S an 10 % banküblichen Zinsen aus 337.929 S. Weiters begehrte der Kläger wegen der eingetretenen Bauverzögerung den Ersatz der monatlichen Wohnkosten von 2.800 S bei seinem Vater für ein Jahr, somit 33.600 S.
Die Beklagte wandte ein, die Veröffentlichung sei nicht kausal für den behaupteten Schaden gewesen, weil die Forderungen bereits fällig gewesen seien. Der Kläger hätte das einseitige Abgehen von den vereinbarten Zahlungsmodalitäten durch die Gläubiger ablehnen können. Eine Bauverzögerung sei nicht eingetreten, durch einen späteren Einzug habe sich der Kläger überdies höhere Betriebskosten im Neubau erspart. Der Zeitungsartikel sei abstrakt gehalten, ein Konnex zwischen dem Text und dem Kläger sei von den Lesern nicht herstellbar gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging davon aus, daß die Fertigstellung des Hauses bei entsprechender Koordination zum ursprünglich geplanten Termin möglich gewesen wäre. Der Beklagten sei kein Verschulden nachzuweisen, der Kläger hätte auf der Einhaltung der ursprünglichen Zahlungsmodalitäten bestehen müssen.
Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 25.000 S samt 4 % Zinsen seit 1.7.1994 und wies das Mehrbegehren ab. Es ging nach Beweiswiederholung von folgendem Sachverhalt aus:
Der Kläger hat das Haus selbst geplant, es weist Eigentümlichkeiten auf und ist kein "08/15-Haus". Es hätte Ende 1993 fertiggestellt sein sollen und wäre ohne die aufgetretenen Schwierigkeiten bis Ende 1993 fertiggestellt gewesen. Im Jänner 1994 wollte der Kläger einziehen. Die Finanzierung des Hausbaues sollte abgesehen von laufenden Einnahmen des Klägers und einer Erbteilforderung durch Darlehen erfolgen. Für die Finanzierungsplanung des Klägers war es wesentlich, von den beauftragten Firmen, insbesondere der Baufirma, ein möglichst langes Zahlungsziel zu erreichen. Er hatte daher mit dieser vereinbart, die einzelnen Teilrechnungen nicht gleich, sondern erst etwa ein halbes Jahr nach deren Legung zahlen zu müssen. Mit dem Dachdecker war ausgemacht, den offenen Rest von 50.000 S bis Ende Jänner 1994 zu begleichen.
Am 9.4.1993 erschien der Zeitungsartikel mit der Abbildung des Rohbaues. Der Bauunternehmer wurde von einem Mitarbeiter, der den Rohbau erkannt hatte, auf den Artikel aufmerksam gemacht, er wurde skeptisch und fürchtete, der Kläger werde die bereits erbrachten Leistungen nicht bezahlen. Er stellte daher am 23.4.1993 die Bauarbeiten ein und sandte dem Kläger ein Schreiben "Aufgrund des Artikels in der Kleinen Zeitung vom 9.4.1993 müssen wir annehmen, daß Sie sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden. Wir erlauben uns daher, eine Zwischenabrechnung der erbrachten Leistungen bei Ihrem Wohnhaus zu erstellen. Weiters ersuchen wir Sie, den angeführten offenen Betrag der Zwischenabrechnung in Höhe von 237.929 S bis spätestens 31.Mai 1993 an uns zu überweisen. Bis auf weiteres müssen wir leider die bestellte Arbeitsdurchführung unterbrechen. Bei einer Vorauszahlung von 100.000 S können wir Ihnen jedoch eine Fertigstellung der bestellten Leistungen zusichern." Es gelang dem Kläger nicht, die Bedenken des Baumeisters zu zerstreuen.
Der Dachdecker wurde auf den Zeitungsartikel gleich selbst aufmerksam. Er erkannte den Rohbau als jenen des Klägers und teilte diesem mit, aufgrund dieser Veröffentlichung anzunehmen, daß der Kläger in Geldschwierigkeiten sei. Mit Schreiben vom 7.5.1993 stellte auch er die Rechnung über den Restbetrag von 50.000 S fällig, teilte mit, das gewährte Zahlungsziel bis 31.12.1993 nicht zu gewähren und ersuchte um Überweisung bis 30.Juni 1993.
Der Kläger hatte damals seine Kreditmöglichkeiten bei Banken bereits ausgeschöpft, er mußte zur Begleichung der unerwarteten Zahlungen ein Privatdarlehen aufnehmen. Er erhielt von einem Freund am 1.7.1993 250.000 S, die mit 18 % zu verzinsen und samt Zinsen bis 30.6.1994 zurückzuzahlen waren. Unter Verwendung auch dieses Betrages überwies der Kläger am 7.7.1993 337.929 S an die Baufirma und erreichte dadurch, daß die Bauarbeiten am 19.7.1993 wieder aufgenommen wurden. Am 5.8.1993 zahlte er auch den Restbetrag von 50.000 S an den Dachdecker.
Bautechnisch wäre ungeachtet der vorübergehenden Einstellung der Bauarbeiten der ursprüngliche Fertigstellungstermin Ende 1993 möglich gewesen. Unter Bedachtnahme auf die Auslastung der einzelnen Professionisten für die Innenarbeiten, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Zeitungsartikels noch nicht beauftragt waren, wäre es dem Kläger unter den gegebenen Umständen möglich gewesen, das Haus bis Anfang März 1994 bezugsfertig herstellen zu lassen. Tatsächlich ist der Kläger erst im Juli 1994 eingezogen. Die Gründe hiefür liegen nicht in der vorübergehenden Baueinstellung. Die Baufirma hatte die Bauarbeiten am 11.8.1993, früher als nach dem ursprünglichen Plan, fertiggestellt. Bis zum Einzug in das neue Haus wohnte der Kläger bei seinen Eltern, denen er pro Monat 2.800 S einschließlich Betriebskosten zu zahlen hatte.
Anna Maria P***** war zum Zeitpunkt der gegenständlichen Veröffentlichung die verantwortliche Leiterin der Beilagenredaktion der Kleinen Zeitung und damit gleichsam Abteilungsleiterin. Es fiel in ihren Aufgabenbereich, die aus ihrer Abteilung kommenden Zeitungsartikel zu prüfen. Ob sie eine Prüfung des Artikels und des beigegebenen Fotos vornahm, ist nicht feststellbar. Das für die Abbildung des Rohbaues verwendete Foto war von einem anderen Mitarbeiter der Kleinen Zeitung aufgenommen, archiviert und dann im Rahmen des Artikels verwendet worden.
Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, die Beklagte habe als juristische Person nicht nur für Delikte ihrer statutenmäßigen Organe, sondern auch solcher Vertreter einzustehen, die aufgrund ihrer konkreten Organisation selbständig und eigenverantwortlich in leitender Stellung tätig seien. Der Zeitungsartikel und dessen inhaltliche Überprüfung seien in den selbständigen Wirkungsbereich von Anna Maria P***** gefallen, sie sei Repräsentantin, für die die Beklagte einzustehen habe.
Der Kläger sei in der Veröffentlichung zwar nicht namentlich genannt, durch den abgebildeten, individuell gestalteten Rohbau aber von seinen Gläubigern identifiziert worden. Maßgeblich im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB sei der objektive Aussagewert des Artikels samt Bild. Es liege auch eine subjektive Fehlleistung der verantwortlichen Leiterin der Beilagenredaktion vor, weil sie nicht erkannt habe oder mangels Überprüfung nicht habe erkennen können, daß die vorbehaltslose Verknüpfung von Bild und Text zur Identifizierung einer bestimmten Person, nämlich des Klägers als Schuldners, führen könnte und in der Folge auch geführt habe. Bei zu verlangender entsprechender Aufmerksamkeit wäre die dadurch geschaffene Gefahrenlage, daß ein Gläubiger den Kläger als seinen Schuldner erkennen werde und seine Verstrickung in Geldschwierigkeiten annehmen könnte, erkennbar gewesen. Der Zeitungsartikel inkludiere in seiner Gesamtheit die Behauptung der Tatsache, es handle sich um einen Rohbau, dessen Eigentümer (Kläger) sich in den im Artikel dargestellten Geldschwierigkeiten befinde. Die objektiv überprüfbare Aussage der Insolvenz des Eigentümers des Rohbaues sei unzutreffend und geeignet gewesen, den Kläger in seinem wirtschaftlichen Ruf negativ zu treffen. Wegen der Identifizierbarkeit des Rohbaues und damit seines Eigentümers sei die Veröffentlichung rechtswidrig im Sinne des § 1330 ABGB. Der mögliche Gegenbeweis der fehlenden Vorwerfbarkeit sei der Beklagten nicht gelungen. Da die Kausalität des eingetretenen Schadens feststehe, bestehe der Ersatzanspruch dem Grunde nach zu Recht. Der Kläger habe als Schaden nicht etwa die durch die Bauverzögerung bedingten Preiserhöhungen, sondern lediglich den Schaden aus der unvorhergesehen eingetretenen Notwendigkeit der Aufnahme eines zusätzlichen Privatdarlehens geltend gemacht. Der Zinsenschaden habe sich aber nur aus dem Darlehensbetrag von 250.000 S ergeben, die darüber hinausgehenden Zahlungen habe der Kläger aus anderen Quellen erbringen können; daß ihm dadurch ein Schade entstanden sei, sei nicht ersichtlich. Dem Kläger seien daher nur (begehrte) 10 % Zinsen aus 250.000 S und eine Verzinsung ab Darlehensaufnahme mit 4 % zuzusprechen. Dem Kläger sei nach den damaligen Umständen nicht zuzumuten gewesen, auf der Einhaltung des vereinbarten späteren Zahlungstermines zu bestehen. Eine Prozeßführung mit der Baufirma, die überdies eine Unsicherheitseinrede im Sinne des § 1052 ABGB unter Berufung auf die Zeitungsveröffentlichung hätte erheben können, wäre nicht zumutbar gewesen. Der Zuspruch von 10 % Zinsen aus 250.000 S ergebe sich schon aus der notwendig gewordenen Zahlung an die Baufirma, auf die Umstände mit der Dachdeckerfirma müsse daher nicht mehr eingegangen werden.Der Kläger sei in der Veröffentlichung zwar nicht namentlich genannt, durch den abgebildeten, individuell gestalteten Rohbau aber von seinen Gläubigern identifiziert worden. Maßgeblich im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sei der objektive Aussagewert des Artikels samt Bild. Es liege auch eine subjektive Fehlleistung der verantwortlichen Leiterin der Beilagenredaktion vor, weil sie nicht erkannt habe oder mangels Überprüfung nicht habe erkennen können, daß die vorbehaltslose Verknüpfung von Bild und Text zur Identifizierung einer bestimmten Person, nämlich des Klägers als Schuldners, führen könnte und in der Folge auch geführt habe. Bei zu verlangender entsprechender Aufmerksamkeit wäre die dadurch geschaffene Gefahrenlage, daß ein Gläubiger den Kläger als seinen Schuldner erkennen werde und seine Verstrickung in Geldschwierigkeiten annehmen könnte, erkennbar gewesen. Der Zeitungsartikel inkludiere in seiner Gesamtheit die Behauptung der Tatsache, es handle sich um einen Rohbau, dessen Eigentümer (Kläger) sich in den im Artikel dargestellten Geldschwierigkeiten befinde. Die objektiv überprüfbare Aussage der Insolvenz des Eigentümers des Rohbaues sei unzutreffend und geeignet gewesen, den Kläger in seinem wirtschaftlichen Ruf negativ zu treffen. Wegen der Identifizierbarkeit des Rohbaues und damit seines Eigentümers sei die Veröffentlichung rechtswidrig im Sinne des Paragraph 1330, ABGB. Der mögliche Gegenbeweis der fehlenden Vorwerfbarkeit sei der Beklagten nicht gelungen. Da die Kausalität des eingetretenen Schadens feststehe, bestehe der Ersatzanspruch dem Grunde nach zu Recht. Der Kläger habe als Schaden nicht etwa die durch die Bauverzögerung bedingten Preiserhöhungen, sondern lediglich den Schaden aus der unvorhergesehen eingetretenen Notwendigkeit der Aufnahme eines zusätzlichen Privatdarlehens geltend gemacht. Der Zinsenschaden habe sich aber nur aus dem Darlehensbetrag von 250.000 S ergeben, die darüber hinausgehenden Zahlungen habe der Kläger aus anderen Quellen erbringen können; daß ihm dadurch ein Schade entstanden sei, sei nicht ersichtlich. Dem Kläger seien daher nur (begehrte) 10 % Zinsen aus 250.000 S und eine Verzinsung ab Darlehensaufnahme mit 4 % zuzusprechen. Dem Kläger sei nach den damaligen Umständen nicht zuzumuten gewesen, auf der Einhaltung des vereinbarten späteren Zahlungstermines zu bestehen. Eine Prozeßführung mit der Baufirma, die überdies eine Unsicherheitseinrede im Sinne des Paragraph 1052, ABGB unter Berufung auf die Zeitungsveröffentlichung hätte erheben können, wäre nicht zumutbar gewesen. Der Zuspruch von 10 % Zinsen aus 250.000 S ergebe sich schon aus der notwendig gewordenen Zahlung an die Baufirma, auf die Umstände mit der Dachdeckerfirma müsse daher nicht mehr eingegangen werden.
Nach § 273 ZPO sei davon auszugehen, daß sich der Kläger durch seinen späteren Einzug in das neue Haus Betriebskosten zumindest in jener Höhe erspart habe, wie er sie seinen Eltern zu zahlen gehabt habe. Insoweit sei kein Schaden entstanden.Nach Paragraph 273, ZPO sei davon auszugehen, daß sich der Kläger durch seinen späteren Einzug in das neue Haus Betriebskosten zumindest in jener Höhe erspart habe, wie er sie seinen Eltern zu zahlen gehabt habe. Insoweit sei kein Schaden entstanden.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine speziell auf den vorliegenden Fall anwendbare Judikatur im Zusammenhang mit § 1330 Abs 2 ABGB nicht feststellbar sei.Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine speziell auf den vorliegenden Fall anwendbare Judikatur im Zusammenhang mit Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nicht feststellbar sei.
Der Kläger ließ die Abweisung des Mehrbegehrens unbekämpft. Gegen den stattgebenden Teil des Berufungsurteils richtet sich die Revision der Beklagten. Sie macht unrichtige rechtliche Beurteilung (der Sache) geltend und beantragt, das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.