Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 204/04z×

Entscheidung 6 Ob 204/04z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob204/04z

Entscheidungsdatum

21.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Magdalena L*****, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer und Dr. Alfons Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, über den Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 25. Februar 2004, GZ 52 R 24/04t-182, womit der Rekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Hall vom 4. Dezember 2003, GZ 1 P 16/02v-172, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat den vom Sachwalter erstatteten Vermögens- und Pflegschaftsabschlussbericht genehmigt, die Entschädigung des Sachwalters mit 11.147,70 EUR und dessen Barauslagen mit 35.420,92 EUR bestimmt, den bestellten Sachwalter seines Amtes enthoben und das Sachwalterschaftsverfahren eingestellt.

Das Rekursgericht wies den von der Betroffenen (vertreten durch einen von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt) erhobenen Rekurs mit der wesentlichen Begründung zurück, dass gesetzlicher Vertreter der Betroffenen der in Deutschland für sie bestellte Betreuer sei. Dieser habe aber die Rekurserhebung durch den österreichischen Rechtsanwalt nicht genehmigt. Der namens der Betroffenen eingebrachte Rekurs sei als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Betroffenen ist jedenfalls unzulässig:

Mit ihrem Rekurs an das Gericht zweiter Instanz hat die Betroffene die Genehmigung des Pflegschaftsabschlussberichts des Sachwalters nicht angefochten, sondern sich nur gegen die Bestimmung einer Belohnung und des Kostenersatzes gewandt. Entscheidungen über die Belohnung und die Kosten eines Kurators oder Sachwalters sind Entscheidungen im Kostenpunkt, die vor dem Obersten Gerichtshof nicht angefochten werden können (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG; RIS-Justiz RS0007696; RS0017311). In einem solchen Fall unterliegen auch Formalentscheidung des Rekursgerichtes (beispielsweise die Zurückweisung eines Rekurses wegen Verspätung) dem absoluten Rechtsmittelausschluss (RS0012384; RS0017148, 3 Ob 177/02d).

Textnummer

E75071

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00204.04Z.1021.000

Im RIS seit

20.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016

Dokumentnummer

JJT_20041021_OGH0002_0060OB00204_04Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung