Aus den Entscheidungsgründen:
Richtig ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß gegenständlich ein gemischter Vertrag vorliegt, dessen Wesen durch die bestandrechtliche Beimengung nicht entscheidend beeinflußt wird. Entscheidend ist jedoch, daß es sich jedenfalls um ein Dauerschuldverhältnis handelt, da die Leistungen beiderseits so lange erbracht werden müssen, als das Vertragsverhältnis währt. Nun zeigt sich der Gegensatz der Schuldverhältnisse auf Dauer und auf vorübergehende Leistung namentlich in der Art ihrer Aufhebung. Während bei Schuldverhältnissen auf vorübergehende Leistung die Beendigung in der Regel nur durch Vertrag möglich ist und Aufhebung durch einseitige Erklärung grundsätzlich nur im Falle der Vertragsverletzung vorkommt, ist bei Dauerschuldverhältnissen gerade die Aufhebung durch einseitige Erklärung das Gewöhnliche. Die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, welche ein Dauerrechtsverhältnis beendet, heißt Kündigung oder vorzeitige Aufhebung aus wichtigen Gründen, je nachdem ob sie nach Willkür erfolgen kann, ihre Wirkung aber erst nach Ablauf einer Frist äußert, oder ob sie nur von Erfolg begleitet ist, wenn Umstände vorliegen, welche der Partei die Fortsetzung des Verhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, dafür aber die Beendigung sofort herbeiführt. Kündigung und Aufhebung aus wichtigen Gründen sind im Gesetz nicht in den allgemeinen Lehren von der Erlöschung der Obligation, sondern nur kasuistisch bei den einzelnen Dauerschuldverhältnissen behandelt. Im Wege der Analogie ist daher, ein vorzeitiges Lösungsrecht aus wichtigen Gründen auch bei solchen Dauerschuldverhältnissen anzunehmen, welche im Gesetz nicht geregelt sind. Hieraus, nicht aus § 936 ABGB., erklärt es sich, daß bei solchen Verträgen der Einfluß veränderter Umstände in Betracht kommt; denn der Gesetzesgrund für die Einführung des vorzeitigen Lösungsrechtes, nämlich die Unvorhersehbarkeit der künftigen Vertragslage, trifft für alle solchen Rechtsverhältnisse zu, wobei allerdings eine Aufhebung wegen veränderter Umstände, anders als bei den Schuldverhältnissen auf vorübergehende Leistung, nur mit Wirkung für die Zukunft zugelassen werden kann. Dauerschuldverhältnisse können daher aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Zeit und auch ohne Einhaltung der sonst wahrzunehmenden Kündigungstermine und Kündigungsfristen gelöst werden. Einen wichtigen Grund kann unter Umständen auch die nachträgliche Erschwerung der geschuldeten Leistung bilden, und zwar selbst dann, wenn die Schwierigkeit nicht so weit geht, daß die Leistung rechtlich als unmöglich anzusehen ist. Es handelt sich hier nicht um die Anwendung der Regel des § 1447 ABGB., sondern um die des oben angeführten, für Dauerschuldverhältnisse geltenden Rechtssatzes (vgl. Gschnitzer in Klang 2. Aufl. IV 25 ff. und Pisko - Gschnitzer in Klang 2. Aufl. VI 545). Wenn den Rechtsausführungen des Klägers in seiner Revision die Auffassung zu entnehmen ist, daß die Beklagte zufolge Aufstellung des Musikautomaten schon von vorneherein mit einem größeren Zulauf von Jugendlichen habe rechnen müssen, so ist dem entgegenzuhalten, daß wohl mit einem verstärkten Besuch von Jugendlichen, nicht aber mit einem den Betrieb ernstlich beeinträchtigenden Verhalten der Jugendlichen gerechnet werden konnte, welches sogar zu einer Beschädigung des Kaffeehausinventars führte und wiederholtes Einschreiten der Polizei erforderlich machte. Da die Besuche der Jugendlichen im Sommer 1957, bei welchen sich schwere, mit Sachbeschädigungen verbundene Betriebsstörungen ereigneten, nach den Feststellungen durch den Betrieb des Musikautomaten veranlaßt wurden, der ungestörte Geschäftsbetrieb jedoch als wesentliche Vertragsvoraussetzung betrachtet werden muß, ist die Auffassung des Berufungsgerichtes zutreffend, daß der Beklagten die Aufrechterhaltung des Dauerschuldverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Die Abweisung des Klagebegehrens erfolgte daher zu Recht.Richtig ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß gegenständlich ein gemischter Vertrag vorliegt, dessen Wesen durch die bestandrechtliche Beimengung nicht entscheidend beeinflußt wird. Entscheidend ist jedoch, daß es sich jedenfalls um ein Dauerschuldverhältnis handelt, da die Leistungen beiderseits so lange erbracht werden müssen, als das Vertragsverhältnis währt. Nun zeigt sich der Gegensatz der Schuldverhältnisse auf Dauer und auf vorübergehende Leistung namentlich in der Art ihrer Aufhebung. Während bei Schuldverhältnissen auf vorübergehende Leistung die Beendigung in der Regel nur durch Vertrag möglich ist und Aufhebung durch einseitige Erklärung grundsätzlich nur im Falle der Vertragsverletzung vorkommt, ist bei Dauerschuldverhältnissen gerade die Aufhebung durch einseitige Erklärung das Gewöhnliche. Die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, welche ein Dauerrechtsverhältnis beendet, heißt Kündigung oder vorzeitige Aufhebung aus wichtigen Gründen, je nachdem ob sie nach Willkür erfolgen kann, ihre Wirkung aber erst nach Ablauf einer Frist äußert, oder ob sie nur von Erfolg begleitet ist, wenn Umstände vorliegen, welche der Partei die Fortsetzung des Verhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, dafür aber die Beendigung sofort herbeiführt. Kündigung und Aufhebung aus wichtigen Gründen sind im Gesetz nicht in den allgemeinen Lehren von der Erlöschung der Obligation, sondern nur kasuistisch bei den einzelnen Dauerschuldverhältnissen behandelt. Im Wege der Analogie ist daher, ein vorzeitiges Lösungsrecht aus wichtigen Gründen auch bei solchen Dauerschuldverhältnissen anzunehmen, welche im Gesetz nicht geregelt sind. Hieraus, nicht aus Paragraph 936, ABGB., erklärt es sich, daß bei solchen Verträgen der Einfluß veränderter Umstände in Betracht kommt; denn der Gesetzesgrund für die Einführung des vorzeitigen Lösungsrechtes, nämlich die Unvorhersehbarkeit der künftigen Vertragslage, trifft für alle solchen Rechtsverhältnisse zu, wobei allerdings eine Aufhebung wegen veränderter Umstände, anders als bei den Schuldverhältnissen auf vorübergehende Leistung, nur mit Wirkung für die Zukunft zugelassen werden kann. Dauerschuldverhältnisse können daher aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Zeit und auch ohne Einhaltung der sonst wahrzunehmenden Kündigungstermine und Kündigungsfristen gelöst werden. Einen wichtigen Grund kann unter Umständen auch die nachträgliche Erschwerung der geschuldeten Leistung bilden, und zwar selbst dann, wenn die Schwierigkeit nicht so weit geht, daß die Leistung rechtlich als unmöglich anzusehen ist. Es handelt sich hier nicht um die Anwendung der Regel des Paragraph 1447, ABGB., sondern um die des oben angeführten, für Dauerschuldverhältnisse geltenden Rechtssatzes vergleiche Gschnitzer in Klang 2. Aufl. römisch vier 25 ff. und Pisko - Gschnitzer in Klang 2. Aufl. römisch sechs 545). Wenn den Rechtsausführungen des Klägers in seiner Revision die Auffassung zu entnehmen ist, daß die Beklagte zufolge Aufstellung des Musikautomaten schon von vorneherein mit einem größeren Zulauf von Jugendlichen habe rechnen müssen, so ist dem entgegenzuhalten, daß wohl mit einem verstärkten Besuch von Jugendlichen, nicht aber mit einem den Betrieb ernstlich beeinträchtigenden Verhalten der Jugendlichen gerechnet werden konnte, welches sogar zu einer Beschädigung des Kaffeehausinventars führte und wiederholtes Einschreiten der Polizei erforderlich machte. Da die Besuche der Jugendlichen im Sommer 1957, bei welchen sich schwere, mit Sachbeschädigungen verbundene Betriebsstörungen ereigneten, nach den Feststellungen durch den Betrieb des Musikautomaten veranlaßt wurden, der ungestörte Geschäftsbetrieb jedoch als wesentliche Vertragsvoraussetzung betrachtet werden muß, ist die Auffassung des Berufungsgerichtes zutreffend, daß der Beklagten die Aufrechterhaltung des Dauerschuldverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Die Abweisung des Klagebegehrens erfolgte daher zu Recht.