Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob das Verlassenschaftsgericht nach erfolgter Einantwortung und Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens noch zur Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG zuständig ist, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt. Die Revision ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob das Verlassenschaftsgericht nach erfolgter Einantwortung und Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens noch zur Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß Paragraph 178, AußStrG zuständig ist, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt. Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin begehrt gegenüber dem beklagten Erben die Feststellung eines Legats. Unstrittig ist, daß die Einantwortung der Verlassenschaft und die Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vor Schluß der Verhandlung erster Instanz erfolgten. Daß vor diesem Zeitpunkt die Klägerin beim Verlassenschaftsgericht bereits einen Antrag gestellt hätte, eine Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG zur Verbücherung des Legats auszustellen, wurde nicht behauptet. Mangels jeglicher Parteibehauptungen ist ferner auch davon auszugehen, daß die Rechtskraft der Einantwortung vor dem genannten Zeitpunkt eintrat.Die Klägerin begehrt gegenüber dem beklagten Erben die Feststellung eines Legats. Unstrittig ist, daß die Einantwortung der Verlassenschaft und die Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vor Schluß der Verhandlung erster Instanz erfolgten. Daß vor diesem Zeitpunkt die Klägerin beim Verlassenschaftsgericht bereits einen Antrag gestellt hätte, eine Amtsbestätigung gemäß Paragraph 178, AußStrG zur Verbücherung des Legats auszustellen, wurde nicht behauptet. Mangels jeglicher Parteibehauptungen ist ferner auch davon auszugehen, daß die Rechtskraft der Einantwortung vor dem genannten Zeitpunkt eintrat.
Die Revisionswerberin steht auf dem Standpunkt, daß das Verlassenschaftsgericht auch nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens, insbesondere also nach der mit der Zustellung der Einantwortungsurkunde wirksam gewordenen Einantwortung oder sogar nach Rechtskraft der Einantwortung in jedem Fall zur Ausstellung von Amtsbestätigungen nach § 178 AußStrG zuständig sei. Die Richtigkeit ihrer Ansicht ergebe sich aus der Bestimmung des § 179 AußStrG über die vom Verlassenschaftsgericht durchzuführende Nachtragsabhandlung. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Gemäß § 174 Abs 1 AußStrG ist dem Erben, sobald er sein Erbrecht gehörig ausgewiesen und alle ihm obliegenden Verbindlichkeiten erfüllt hat, die Verlassenschaft einzuantworten und die Verlassenschaftsabhandlung für beendigt zu erklären. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß nach rechtswirksamer Einantwortung das Abhandlungsgericht keine fernere Möglichkeit habe, sich mit der Verlassenschaftsangelegenheit des Erblassers zu befassen. Dies bedeute, daß alle Rechtsmittel ausgeschlossen seien, die nur im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung beim Abhandlungsgericht beantragt werden könnten. Die Rechtswirksamkeit der Einantwortung sei mit der Zustellung der Einantwortungsurkunde an den erbserklärten Erben gegeben (EvBl 1970/184 = SZ 43/1 mwN; 1 Ob 507/94). Nach der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung ist grundsätzlich jede Antragstellung beim Verlassenschaftsgericht ausgeschlossen, beispielsweise eine solche auf Feststellung einer Erbhofeigenschaft und Festsetzung eines Übernahmspreises (6 Ob 622/90) oder auf Bewilligung der Nachlaßseparation gemäß § 812 ABGB zugunsten eines Erbschaftsgläubigers oder Legatars (EFSlg 54.155; 1 Ob 507/94 ua). Der Antrag auf Nachlaßabsonderung muß gestellt werden, solange die Abhandlung noch im Gange ist (NZ 1994, 116). Wenn dieser Grundsatz für die Sicherung des Legates gilt, muß er zumindest im Falle der Strittigkeit des Legates umsomehr für die Maßnahme gelten, die dem Legatar die Erfüllung seines Anspruchs verschaffen soll, also die für die Verbücherung der vermachten Liegenschaft erforderliche Amtsbestätigung. Dagegen kann auch nicht die gesetzliche Bestimmung über die Nachtragsabhandlung (§ 179 Abs 1 AußStrG) ins Treffen geführt werden. Diese Bestimmung besagt nichts anderes, als daß das Verlassenschaftsverfahren bei Auffinden vorher nicht bekannten Verlassenschaftsvermögens wieder aufzunehmen ist. Bei Bewilligung der Nachtragsabhandlung wären wegen des wieder laufenden Abhandlungsverfahrens die nach der individuellen Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichtes (§ 105 JN) bei diesem einzubringenden Anträge wieder zulässig. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Wohl hat das Verlassenschaftsgericht auch nach der Einantwortung des Nachlasses gewisse noch zur Abhandlungspflege gehörige Aufgaben zu besorgen, etwa die Durchführung einer Substitutionsabhandlung (§ 26 AußStrG), die amtswegige Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung (gemäß § 29 LiegTeilG), die erwähnte Nachtragsabhandlung nach § 179 Abs 1 AußStrG oder schließlich auch die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG, soferne diese in den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens Deckung findet. Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG ist zwar von der Zustimmung des Erben unabhängig. Wenn dieser allerdings das Legat ernstlich bestreitet, so können die strittigen Tat- und Rechtsfragen nur im Prozeß geklärt werden (SZ 50/56). Dort ist aber die Einbringung einer Leistungsklage möglich und geboten.Die Revisionswerberin steht auf dem Standpunkt, daß das Verlassenschaftsgericht auch nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens, insbesondere also nach der mit der Zustellung der Einantwortungsurkunde wirksam gewordenen Einantwortung oder sogar nach Rechtskraft der Einantwortung in jedem Fall zur Ausstellung von Amtsbestätigungen nach Paragraph 178, AußStrG zuständig sei. Die Richtigkeit ihrer Ansicht ergebe sich aus der Bestimmung des Paragraph 179, AußStrG über die vom Verlassenschaftsgericht durchzuführende Nachtragsabhandlung. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Gemäß Paragraph 174, Absatz eins, AußStrG ist dem Erben, sobald er sein Erbrecht gehörig ausgewiesen und alle ihm obliegenden Verbindlichkeiten erfüllt hat, die Verlassenschaft einzuantworten und die Verlassenschaftsabhandlung für beendigt zu erklären. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß nach rechtswirksamer Einantwortung das Abhandlungsgericht keine fernere Möglichkeit habe, sich mit der Verlassenschaftsangelegenheit des Erblassers zu befassen. Dies bedeute, daß alle Rechtsmittel ausgeschlossen seien, die nur im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung beim Abhandlungsgericht beantragt werden könnten. Die Rechtswirksamkeit der Einantwortung sei mit der Zustellung der Einantwortungsurkunde an den erbserklärten Erben gegeben (EvBl 1970/184 = SZ 43/1 mwN; 1 Ob 507/94). Nach der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung ist grundsätzlich jede Antragstellung beim Verlassenschaftsgericht ausgeschlossen, beispielsweise eine solche auf Feststellung einer Erbhofeigenschaft und Festsetzung eines Übernahmspreises (6 Ob 622/90) oder auf Bewilligung der Nachlaßseparation gemäß Paragraph 812, ABGB zugunsten eines Erbschaftsgläubigers oder Legatars (EFSlg 54.155; 1 Ob 507/94 ua). Der Antrag auf Nachlaßabsonderung muß gestellt werden, solange die Abhandlung noch im Gange ist (NZ 1994, 116). Wenn dieser Grundsatz für die Sicherung des Legates gilt, muß er zumindest im Falle der Strittigkeit des Legates umsomehr für die Maßnahme gelten, die dem Legatar die Erfüllung seines Anspruchs verschaffen soll, also die für die Verbücherung der vermachten Liegenschaft erforderliche Amtsbestätigung. Dagegen kann auch nicht die gesetzliche Bestimmung über die Nachtragsabhandlung (Paragraph 179, Absatz eins, AußStrG) ins Treffen geführt werden. Diese Bestimmung besagt nichts anderes, als daß das Verlassenschaftsverfahren bei Auffinden vorher nicht bekannten Verlassenschaftsvermögens wieder aufzunehmen ist. Bei Bewilligung der Nachtragsabhandlung wären wegen des wieder laufenden Abhandlungsverfahrens die nach der individuellen Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichtes (Paragraph 105, JN) bei diesem einzubringenden Anträge wieder zulässig. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Wohl hat das Verlassenschaftsgericht auch nach der Einantwortung des Nachlasses gewisse noch zur Abhandlungspflege gehörige Aufgaben zu besorgen, etwa die Durchführung einer Substitutionsabhandlung (Paragraph 26, AußStrG), die amtswegige Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung (gemäß Paragraph 29, LiegTeilG), die erwähnte Nachtragsabhandlung nach Paragraph 179, Absatz eins, AußStrG oder schließlich auch die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG, soferne diese in den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens Deckung findet. Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG ist zwar von der Zustimmung des Erben unabhängig. Wenn dieser allerdings das Legat ernstlich bestreitet, so können die strittigen Tat- und Rechtsfragen nur im Prozeß geklärt werden (SZ 50/56). Dort ist aber die Einbringung einer Leistungsklage möglich und geboten.
Zutreffend ist auch die Meinung des Berufungsgerichtes über die Unzulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage aus dem Grund, daß der Legatsanspruch schon mit einer Leistungsklage durchsetzbar ist. In ständiger Rechtsprechung vertritt der Oberste Gerichtshof die Meinung, daß die Feststellungsklage nur subsidiär zulässig ist. Wenn die Leistungsklage (hier gerichtet auf Zustimmung des Erben zur Verbücherung des Legats) schon möglich ist, fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 11 zu § 228 mwN). Die Feststellungsklage kann im Legatsstreit nur ausnahmsweise trotz der schon möglichen Leistungsklage zulässig sein, wenn der Legatar mit einem positiven Feststellungsurteil beim Verlassenschaftsgericht noch vor Beendigung des Verfahrens eine Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG erwirken und das Legat in der Folge verbüchern lassen kann. Wenn aber eine solche Antragstellung beim Verlassenschaftsgericht nicht mehr möglich ist, muß der Legatar die Leistungsklage erheben. Die Revision der Legatarin gegen die Abweisung ihrer Feststellungsklage ist daher nicht berechtigt.Zutreffend ist auch die Meinung des Berufungsgerichtes über die Unzulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage aus dem Grund, daß der Legatsanspruch schon mit einer Leistungsklage durchsetzbar ist. In ständiger Rechtsprechung vertritt der Oberste Gerichtshof die Meinung, daß die Feststellungsklage nur subsidiär zulässig ist. Wenn die Leistungsklage (hier gerichtet auf Zustimmung des Erben zur Verbücherung des Legats) schon möglich ist, fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 11 zu Paragraph 228, mwN). Die Feststellungsklage kann im Legatsstreit nur ausnahmsweise trotz der schon möglichen Leistungsklage zulässig sein, wenn der Legatar mit einem positiven Feststellungsurteil beim Verlassenschaftsgericht noch vor Beendigung des Verfahrens eine Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG erwirken und das Legat in der Folge verbüchern lassen kann. Wenn aber eine solche Antragstellung beim Verlassenschaftsgericht nicht mehr möglich ist, muß der Legatar die Leistungsklage erheben. Die Revision der Legatarin gegen die Abweisung ihrer Feststellungsklage ist daher nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.