Die Revisionswerberin rügt als Mangel des Berufungsverfahrens, dass das vom Berufungsgericht verwehrtete Gutachten mit den Parteien nicht erörtert worden sei. Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt jedoch nicht vor, weil sich die Beklagte gegen die ergänzende Beweisaufnahme durch Verlesung des Gutachtens nicht ausgesprochen hat (§ 281a ZPO iVm § 463 Abs 1 ZPO). Die Beurteilung durch das Berufungsgericht, ob eine verlässliche Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts nur aufgrund des unmittelbaren Eindrucks von Zeugen und Parteien oder aufgrund einer Beweisaufnahme gemäß § 281a ZPO möglich ist, gehört dem Bereich der durch den Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung an (RIS-Justiz RS0040329). Dies muss hier umso mehr gelten, als das Erstgericht hier ohnehin keine unmittelbare Beweisaufnahme durch Vernehmung des Sachverständigen aus dem Strafverfahren vorgenommen hat und das Berufungsgericht im Ergebnis daher nur eine Beweisergänzung mit der Verwertung von Urkunden als Beweismittel vornahm, gegen die sich keine der Parteien aussprach. Im Übrigen müsste sogar eine Verletzung der Unmittelbarkeit schon in der mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 196 ZPO gerügt werden (8 Ob 528/88).Die Revisionswerberin rügt als Mangel des Berufungsverfahrens, dass das vom Berufungsgericht verwehrtete Gutachten mit den Parteien nicht erörtert worden sei. Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt jedoch nicht vor, weil sich die Beklagte gegen die ergänzende Beweisaufnahme durch Verlesung des Gutachtens nicht ausgesprochen hat (Paragraph 281 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 463, Absatz eins, ZPO). Die Beurteilung durch das Berufungsgericht, ob eine verlässliche Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts nur aufgrund des unmittelbaren Eindrucks von Zeugen und Parteien oder aufgrund einer Beweisaufnahme gemäß Paragraph 281 a, ZPO möglich ist, gehört dem Bereich der durch den Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung an (RIS-Justiz RS0040329). Dies muss hier umso mehr gelten, als das Erstgericht hier ohnehin keine unmittelbare Beweisaufnahme durch Vernehmung des Sachverständigen aus dem Strafverfahren vorgenommen hat und das Berufungsgericht im Ergebnis daher nur eine Beweisergänzung mit der Verwertung von Urkunden als Beweismittel vornahm, gegen die sich keine der Parteien aussprach. Im Übrigen müsste sogar eine Verletzung der Unmittelbarkeit schon in der mündlichen Berufungsverhandlung gemäß Paragraph 196, ZPO gerügt werden (8 Ob 528/88).
Die Revisionsausführungen zur Rechtsnatur der "Warrant-Lists" gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und greifen unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an, die vom Obersten Gerichtshof aber, weil er nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden kann. Am festgestellten Sachverhalt müssen auch die Ausführungen zum Leistungsverweigerungsrecht nach § 1052 ABGB und diejenigen zur Rechnungslegungspflicht der Klägerin als Fälligkeitserfordernis scheitern. Nach den Feststellungen war die Klägerin entsprechend dem einverständlichen Abgehen von einer vorherigen Übung nicht zur Herausgabe der "Warrant-Lists" im Original verpflichtet. Die Beklagte hätte die gekaufte Ware weiterverkaufen und mit dem Erlös die Akkreditive abdecken können. Wenn die Beklagte untätig blieb und sogar selbst denn Rücktritt von der vereinbarten Geschäftsbeziehung erklärte (ohne einen der Klägerin anzulastenden Rücktrittsgrund nachzuweisen) kann die Fälligkeit des Anspruchs der klagenden Akkreditivbank auf Ersatz ihrer Aufwendungen sowohl nach Auftragsrecht (§ 1014 ABGB) oder aber nach Bereicherungsrecht (nach außerordentlicher Aufkündigung des Geschäftsverhältnisses) nicht ernstlich bestritten werden, wenn der klageweise geltend gemachte Aufwand (die Akkreditivsummen) ohnehin unstrittig ist und eine Rechnungslegung daher keine weitere Aufklärung bieten könnte (vgl dazu RIS-Justiz RS0021928).Die Revisionsausführungen zur Rechtsnatur der "Warrant-Lists" gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und greifen unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an, die vom Obersten Gerichtshof aber, weil er nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden kann. Am festgestellten Sachverhalt müssen auch die Ausführungen zum Leistungsverweigerungsrecht nach Paragraph 1052, ABGB und diejenigen zur Rechnungslegungspflicht der Klägerin als Fälligkeitserfordernis scheitern. Nach den Feststellungen war die Klägerin entsprechend dem einverständlichen Abgehen von einer vorherigen Übung nicht zur Herausgabe der "Warrant-Lists" im Original verpflichtet. Die Beklagte hätte die gekaufte Ware weiterverkaufen und mit dem Erlös die Akkreditive abdecken können. Wenn die Beklagte untätig blieb und sogar selbst denn Rücktritt von der vereinbarten Geschäftsbeziehung erklärte (ohne einen der Klägerin anzulastenden Rücktrittsgrund nachzuweisen) kann die Fälligkeit des Anspruchs der klagenden Akkreditivbank auf Ersatz ihrer Aufwendungen sowohl nach Auftragsrecht (Paragraph 1014, ABGB) oder aber nach Bereicherungsrecht (nach außerordentlicher Aufkündigung des Geschäftsverhältnisses) nicht ernstlich bestritten werden, wenn der klageweise geltend gemachte Aufwand (die Akkreditivsummen) ohnehin unstrittig ist und eine Rechnungslegung daher keine weitere Aufklärung bieten könnte vergleiche dazu RIS-Justiz RS0021928).
Insoweit die Revision die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts anficht ist das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO; RIS-Justiz RS0044233).Insoweit die Revision die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts anficht ist das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO; RIS-Justiz RS0044233).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).