Aus der Begründung:
Die Rechtsrüge ist soweit verfehlt, als die Auffassung der Untergerichte bekämpft wird, die Anwendbarkeit des § 142 HGB. setze den Bestand einer offenen Handelsgesellschaft voraus. Im vorliegenden Falle ist keine Eintragung im Handelsregister erfolgt. Dies hat zur Folge, daß eine offene Handelsgesellschaft nur dann zustandekommen könnte, wenn ihr Betrieb den gewerbsmäßigen Abschluß von Grundhandelsgeschäften (§ 1 Abs. 2 HGB.) zum Gegenstand hätte, weil es sonst an dem Erfordernis eines Handelsgewerbes fehlen würde, das gemäß § 105 Abs. 1 HGB. Voraussetzung für das Bestehen einer offenen Handelsgesellschaft ist. Auch die Rechtsauffassung der Untergerichte, daß der Betrieb einer Ziegelei mit eigener Grundstoffreserve als Gewinnung von Naturprodukten aus den Anschaffungs- und Weiterveräußerungsgeschäften (§ 1 Abs. 2 Z. 1 HGB.) ausscheidet, ist frei von Rechtsirrtum und insbesondere auch mit dem im angefochtenen Urteil hervorgehobenen Schrifttum (Reichsgerichtsräte-Kommentar zum HGB., 2. Aufl. I S. 73 Anm. 21 zu § 1 HGB.; Baumbach - Duden, HGB., 12. Aufl. S. 14) im Einklang. Das Gesetz bestimmt im § 1 Abs. 2 HGB. die eine Art von Handelsgewerben, durch deren Betrieb die Kaufmannseigenschaft begrundet wird. Diese Aufzählung ist erschöpfend (Schlegelberger - Geßler - Hefermehl - Hildebrandt - Schröder, HGB., 3. Aufl. I S. 20). Nach dem gegebenen Sachverhalt kommt hier nur die Z. 1 des § 1 Abs. 2 HGB. in Betracht, welche die Anschaffungs- und Weiterveräußerungsgeschäfte zum Gegenstand hat. Der Begriff der Anschaffungs- und Weiterveräußerungsgeschäfte von Waren ist in der reichsgerichtlichen Rechtsprechung zum HGB. dahin festgelegt, daß hieher alle entgeltlichen, auf abgeleiteten Erwerb von Eigentum gerichteten Geschäfte unter Lebenden gehören. Nach dieser Begriffsbestimmung kommen als Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäfte nicht in Betracht:Die Rechtsrüge ist soweit verfehlt, als die Auffassung der Untergerichte bekämpft wird, die Anwendbarkeit des Paragraph 142, HGB. setze den Bestand einer offenen Handelsgesellschaft voraus. Im vorliegenden Falle ist keine Eintragung im Handelsregister erfolgt. Dies hat zur Folge, daß eine offene Handelsgesellschaft nur dann zustandekommen könnte, wenn ihr Betrieb den gewerbsmäßigen Abschluß von Grundhandelsgeschäften (Paragraph eins, Absatz 2, HGB.) zum Gegenstand hätte, weil es sonst an dem Erfordernis eines Handelsgewerbes fehlen würde, das gemäß Paragraph 105, Absatz eins, HGB. Voraussetzung für das Bestehen einer offenen Handelsgesellschaft ist. Auch die Rechtsauffassung der Untergerichte, daß der Betrieb einer Ziegelei mit eigener Grundstoffreserve als Gewinnung von Naturprodukten aus den Anschaffungs- und Weiterveräußerungsgeschäften (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, HGB.) ausscheidet, ist frei von Rechtsirrtum und insbesondere auch mit dem im angefochtenen Urteil hervorgehobenen Schrifttum (Reichsgerichtsräte-Kommentar zum HGB., 2. Aufl. römisch eins S. 73 Anmerkung 21 zu Paragraph eins, HGB.; Baumbach - Duden, HGB., 12. Aufl. S. 14) im Einklang. Das Gesetz bestimmt im Paragraph eins, Absatz 2, HGB. die eine Art von Handelsgewerben, durch deren Betrieb die Kaufmannseigenschaft begrundet wird. Diese Aufzählung ist erschöpfend (Schlegelberger - Geßler - Hefermehl - Hildebrandt - Schröder, HGB., 3. Aufl. römisch eins S. 20). Nach dem gegebenen Sachverhalt kommt hier nur die Ziffer eins, des Paragraph eins, Absatz 2, HGB. in Betracht, welche die Anschaffungs- und Weiterveräußerungsgeschäfte zum Gegenstand hat. Der Begriff der Anschaffungs- und Weiterveräußerungsgeschäfte von Waren ist in der reichsgerichtlichen Rechtsprechung zum HGB. dahin festgelegt, daß hieher alle entgeltlichen, auf abgeleiteten Erwerb von Eigentum gerichteten Geschäfte unter Lebenden gehören. Nach dieser Begriffsbestimmung kommen als Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäfte nicht in Betracht:
1. die unentgeltlichen, auf Erwerb von Eigentum gerichteten Vertragsgeschäfte, insbesondere Schenkungen,
der Erwerb von Todes wegen,
alle Fälle, in denen kein abgeleiteter sondern ein ursprünglicher Eigentumserwerb in Frage steht. Die Geschäfte der sogenannten Urerzeuger, die aus eigenem oder gepachtetem Boden Stoffe gewinnen, sie nach oder ohne Verarbeitung weiterveräußern, fallen nicht unter
Z. 1. Wer also von eigenem oder gepachtetem Grund und Boden Früchte erntet, Ziegel herstellt, Steine bricht, Kohlen abbaut u. dgl., macht keine Anschaffungsgeschäfte (Schlegelberger - Geßler - Hefermehl - Hildebrandt - Schröder a. a. O.). Es scheiden somit aus den Anschaffungsgeschäften alle jene Geschäfte aus, bei denen es am derivativen Eigentumserwerb fehlt, wie dies bei Gewinnung von Naturprodukten aus eigenem oder gepachtetem Grund (vgl. Hämmerle, Grundriß des Handelsrechts, 2. Aufl. S. 37, und die dort angeführte Entscheidung ACI. 3100), sohin auch bei Ziegeleien mit eigener Grundstoffreserve, der Fall ist.Ziffer eins, Wer also von eigenem oder gepachtetem Grund und Boden Früchte erntet, Ziegel herstellt, Steine bricht, Kohlen abbaut u. dgl., macht keine Anschaffungsgeschäfte (Schlegelberger - Geßler - Hefermehl - Hildebrandt - Schröder a. a. O.). Es scheiden somit aus den Anschaffungsgeschäften alle jene Geschäfte aus, bei denen es am derivativen Eigentumserwerb fehlt, wie dies bei Gewinnung von Naturprodukten aus eigenem oder gepachtetem Grund vergleiche Hämmerle, Grundriß des Handelsrechts, 2. Aufl. S. 37, und die dort angeführte Entscheidung ACI. 3100), sohin auch bei Ziegeleien mit eigener Grundstoffreserve, der Fall ist.
Doch kommt es im vorliegenden Falle gar nicht auf die Anwendbarkeit des § 142 HGB. an. Entgegen der Auffassung der Untergerichte hat der Kläger sein geändertes Klagebegehren nicht etwa ausdrücklich auf § 142 HGB. gegrundet und insbesondere auf diese Gesetzesstelle im Verfahren vor dem Erstgericht auch gar nicht Bezug genommen. Es kann daher auch nicht gesagt werden, daß sich der Kläger im vorliegenden Falle rechtlich lediglich auf § 142 HGB. festgelegt hätte. Er hat vielmehr den Sachverhalt, aus welchem er seinen Anspruch ableitet, in der Klage eingehend dargelegt. Es ist Sache des Gerichtes, aus den den Anspruch begrundenden Tatsachen den zutreffenden Rechtssatz abzuleiten (Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 4. Aufl. II S. 909).Doch kommt es im vorliegenden Falle gar nicht auf die Anwendbarkeit des Paragraph 142, HGB. an. Entgegen der Auffassung der Untergerichte hat der Kläger sein geändertes Klagebegehren nicht etwa ausdrücklich auf Paragraph 142, HGB. gegrundet und insbesondere auf diese Gesetzesstelle im Verfahren vor dem Erstgericht auch gar nicht Bezug genommen. Es kann daher auch nicht gesagt werden, daß sich der Kläger im vorliegenden Falle rechtlich lediglich auf Paragraph 142, HGB. festgelegt hätte. Er hat vielmehr den Sachverhalt, aus welchem er seinen Anspruch ableitet, in der Klage eingehend dargelegt. Es ist Sache des Gerichtes, aus den den Anspruch begrundenden Tatsachen den zutreffenden Rechtssatz abzuleiten (Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 4. Aufl. römisch zwei S. 909).
Da aus den vorausgeschickten Erwägungen eine offene Handelsgesellschaft nicht zustandegekommen ist, handelt es sich bei dieser Zweimanngesellschaft um eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes. Es gelangt daher § 1210 ABGB. zur Anwendung, was die Untergerichte offenbar übersehen haben. Unter den Voraussetzungen des § 1210 ABGB. kann auch bei einer Zweimanngesellschaft des bürgerlichen Rechtes ein Gesellschafter den anderen ausschließen; ob er die Mehrheit der Gesellschaftsanteile besitzt, ist dabei ohne Belang (Wahle in Klang 2. Aufl. V 665 und die dort zitierte Rechtsprechung, ferner JBl. 1935 S. 16). Die Ausschließungserklärung ist auch in diesem Fall konstitutiv. Der Ausgeschlossene scheidet aus der Gesellschaft aus, die Gesellschaft löst sich gleichzeitig auf, wenn sie nicht ausnahmsweise als Einmanngesellschaft bestehen bleibt. Das Vermögen geht dann, ohne daß es weiterer Übertragungsakte bedürfte, auf den verbliebenen Gesellschafter über (Wahle a. a. O.). Da die Ausschließung konstitutiver Natur ist, stellt ein etwa ergehendes Gerichtsurteil nur fest, ob die durch Privatakt erfolgte Ausschließung wirksam war. Sofern der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt, unterliegt auch die sachliche Richtigkeit des Ausschließungsgrundes der richterlichen Überprüfung.Da aus den vorausgeschickten Erwägungen eine offene Handelsgesellschaft nicht zustandegekommen ist, handelt es sich bei dieser Zweimanngesellschaft um eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes. Es gelangt daher Paragraph 1210, ABGB. zur Anwendung, was die Untergerichte offenbar übersehen haben. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 1210, ABGB. kann auch bei einer Zweimanngesellschaft des bürgerlichen Rechtes ein Gesellschafter den anderen ausschließen; ob er die Mehrheit der Gesellschaftsanteile besitzt, ist dabei ohne Belang (Wahle in Klang 2. Aufl. römisch fünf 665 und die dort zitierte Rechtsprechung, ferner JBl. 1935 S. 16). Die Ausschließungserklärung ist auch in diesem Fall konstitutiv. Der Ausgeschlossene scheidet aus der Gesellschaft aus, die Gesellschaft löst sich gleichzeitig auf, wenn sie nicht ausnahmsweise als Einmanngesellschaft bestehen bleibt. Das Vermögen geht dann, ohne daß es weiterer Übertragungsakte bedürfte, auf den verbliebenen Gesellschafter über (Wahle a. a. O.). Da die Ausschließung konstitutiver Natur ist, stellt ein etwa ergehendes Gerichtsurteil nur fest, ob die durch Privatakt erfolgte Ausschließung wirksam war. Sofern der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt, unterliegt auch die sachliche Richtigkeit des Ausschließungsgrundes der richterlichen Überprüfung.
Die Ausschließungserklärung kann auch in der Klage abgegeben werden, wodurch die Wirkungen der Erklärung mit Zustellung der Klage eintreten (SZ. XXIV 110). Im vorliegenden Falle enthält die Klage eine klare und eindeutige Ausschließungserklärung, die mit Übernahme der Klage durch den Beklagten ihre Wirkungen zeitigte. Das geänderte Klagebegehren stellt sich daher nur als Konsequenz der konstitutiven Ausschließungserklärung dar und folgt zwar der Diktion des hier nicht anwendbaren § 142 HGB., beinhaltet aber nichts anderes als das zulässige Begehren auf Feststellung, daß infolge wirksamer Ausschließung des Beklagten Aktiven und Passiven der Gesellschaft auf den verbliebenen Gesellschafter übergegangen sind. Im Rahmen dieses Begehrens bedarf es aber einer Überprüfung, ob Ausschließungsgrunde im Sinne des § 1210 ABGB. vorgelegen sind und ob daher die durch Privatakt erfolgte Ausschließung des Beklagten wirksam war.Die Ausschließungserklärung kann auch in der Klage abgegeben werden, wodurch die Wirkungen der Erklärung mit Zustellung der Klage eintreten (SZ. römisch 24 110). Im vorliegenden Falle enthält die Klage eine klare und eindeutige Ausschließungserklärung, die mit Übernahme der Klage durch den Beklagten ihre Wirkungen zeitigte. Das geänderte Klagebegehren stellt sich daher nur als Konsequenz der konstitutiven Ausschließungserklärung dar und folgt zwar der Diktion des hier nicht anwendbaren Paragraph 142, HGB., beinhaltet aber nichts anderes als das zulässige Begehren auf Feststellung, daß infolge wirksamer Ausschließung des Beklagten Aktiven und Passiven der Gesellschaft auf den verbliebenen Gesellschafter übergegangen sind. Im Rahmen dieses Begehrens bedarf es aber einer Überprüfung, ob Ausschließungsgrunde im Sinne des Paragraph 1210, ABGB. vorgelegen sind und ob daher die durch Privatakt erfolgte Ausschließung des Beklagten wirksam war.
Mit dieser Frage haben sich die Untergerichte, von ihrer Rechtsauffassung ausgehend, nicht auseinandergesetzt. Es fehlen sohin Feststellungen über den bei der rechtlichen Beurteilung der Sache maßgebenden Sachverhalt, weshalb der Revisionsgrund des § 503 Z. 4 ZPO. vorliegt.Mit dieser Frage haben sich die Untergerichte, von ihrer Rechtsauffassung ausgehend, nicht auseinandergesetzt. Es fehlen sohin Feststellungen über den bei der rechtlichen Beurteilung der Sache maßgebenden Sachverhalt, weshalb der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. vorliegt.