Rechtssatz
Aus den Anschaffungsgeschäften (§ 1 Abs 2 Z 1 HGB) scheiden alle Fälle aus, in denen kein abgeleiteter, sondern ein ursprünglicher Eigentumserwerb in Frage steht. Die Geschäfte der sogenannten Urerzeuger, die aus eigenem oder gepachtetem Boden Stoffe gewinnen, sie nach oder ohne Verarbeitung weiterveräußern, fallen nicht unter Z 1. Wer also von eigenem oder gepachtetem Grund und Boden Früchte erntet, Ziegel herstellt, Steine bricht, Kohlen abbaut und dergleichen, macht keine Anschaffungsgeschäfte (Schlegelberger - Gessler - Hefermehl - Hildebrandt - Schröder, 3. Auflage I. Bd S 20, ähnlich auch Hämmerle, Handelsrecht, 1958, S 99). Eine aus mehreren Personen bestehende Gesellschaft, die die angeführten Geschäfte betreibt, ohne ins Handelsregister eingetragen zu sein, stellt eine bürgerliche Erwerbsgesellschaft dar, für die nicht § 142 HGB, sondern § 1210 ABGB gilt.Aus den Anschaffungsgeschäften (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, HGB) scheiden alle Fälle aus, in denen kein abgeleiteter, sondern ein ursprünglicher Eigentumserwerb in Frage steht. Die Geschäfte der sogenannten Urerzeuger, die aus eigenem oder gepachtetem Boden Stoffe gewinnen, sie nach oder ohne Verarbeitung weiterveräußern, fallen nicht unter Ziffer eins, Wer also von eigenem oder gepachtetem Grund und Boden Früchte erntet, Ziegel herstellt, Steine bricht, Kohlen abbaut und dergleichen, macht keine Anschaffungsgeschäfte (Schlegelberger - Gessler - Hefermehl - Hildebrandt - Schröder, 3. Auflage römisch eins. Bd S 20, ähnlich auch Hämmerle, Handelsrecht, 1958, S 99). Eine aus mehreren Personen bestehende Gesellschaft, die die angeführten Geschäfte betreibt, ohne ins Handelsregister eingetragen zu sein, stellt eine bürgerliche Erwerbsgesellschaft dar, für die nicht Paragraph 142, HGB, sondern Paragraph 1210, ABGB gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0025997
Dokumentnummer
JJR_19581007_OGH0002_0060OB00206_5800000_001