Der Rekurs des Klägers ist gemäß 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig. Er ist auch berechtigt.Der Rekurs des Klägers ist gemäß 519 Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig. Er ist auch berechtigt.
Die Beklagten wendeten die mangelnde internationale Zuständigkeit ein, weil sie im Ausland wohnhaft seien und im Inland auch sonst kein Gerichtsstand, insbesondere nicht der des Vermögens, gegeben sei. Den (weiteren) Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes infolge Vorliegens einer Vereinbarung über den Erfüllungsort und den Gerichtsstand in Innsbruck haben sie in erster Instanz nicht wirksam erhoben; ihr diesen Einwand enthaltender Schriftsatz wurde zurückgewiesen, sodass schon deshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Zu prüfen ist jedoch die Prozessvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit (internationalen Zuständigkeit).
Durch den Beitritt Österreichs zum LGVÜ (BGBl 1996/448) wurden wesentliche Teile des österreichischen internationalen Zivilverfahrensrechts auf eine neue - staatsvertragliche - Grundlage gestellt. Die inländische Gerichtsbarkeit für das Erkenntnis- und Provisorialverfahren richtete sich nach Inkrafttreten des Abkommens nach dessen Bestimmungen, die sachliche und örtliche (inländische) Zuständigkeit auch weiterhin nach dem nationalen Recht, allerdings nur soweit, als das LGVÜ neben der internationalen nicht auch die örtliche Zuständigkeit normierte. Die Regelung der internationalen Zuständigkeit im Sinn des Übereinkommens ist insofern eine abschließende, also dann, wenn deren Vorliegen zu verneinen ist, sie nicht auf Bestimmungen des nationalen Rechts gestützt werden kann. Das LGVÜ war unmittelbar anzuwenden und ersetzte in seinem Anwendungsbereich die Zuständigkeitsbestimmungen der JN (RIS-Justiz RS0106679).
Auf den vorliegenden Rechtsstreit ist das LGVÜ aber noch nicht anwendbar. Dieses trat gemäß Art 61 am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erfolgte. Da Österreich die Ratifikationsurkunde am 27. 6. 1996 beim schweizerischen Bundesrat hinterlegt hat, trat das LGVÜ für Österreich am 1. 9. 1996 in Kraft (Lechner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano, 35). Nach Art 54 Abs 1 gilt das Prinzip der Nichtrückwirkung: Das Übereinkommen ist nur auf diejenigen "Klagen und öffentlichen Urkunden" anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten - in Österreich somit erst nach dem 1. 9. 1996 - "erhoben oder angenommen" worden sind. Wann eine Klage "erhoben" ist, entscheidet das jeweilige nationale Recht. Im vorliegenden Rechtsstreit wurde die Klage am 28. 3. 1996 eingebracht und damit "erhoben", sodass das LGVÜ noch nicht zur Anwendung kommt. Die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) ist daher allein nach den österreichischen Vorschriften zu prüfen.Auf den vorliegenden Rechtsstreit ist das LGVÜ aber noch nicht anwendbar. Dieses trat gemäß Artikel 61, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erfolgte. Da Österreich die Ratifikationsurkunde am 27. 6. 1996 beim schweizerischen Bundesrat hinterlegt hat, trat das LGVÜ für Österreich am 1. 9. 1996 in Kraft (Lechner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano, 35). Nach Artikel 54, Absatz eins, gilt das Prinzip der Nichtrückwirkung: Das Übereinkommen ist nur auf diejenigen "Klagen und öffentlichen Urkunden" anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten - in Österreich somit erst nach dem 1. 9. 1996 - "erhoben oder angenommen" worden sind. Wann eine Klage "erhoben" ist, entscheidet das jeweilige nationale Recht. Im vorliegenden Rechtsstreit wurde die Klage am 28. 3. 1996 eingebracht und damit "erhoben", sodass das LGVÜ noch nicht zur Anwendung kommt. Die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) ist daher allein nach den österreichischen Vorschriften zu prüfen.
Der mit der WGN 1997 angefügte § 27a JN, wonach die inländische Gerichtsbarkeit (mangels anderer völkerrechtlicher Bestimmungen) bei Vorliegen der Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes gegeben ist, ohne dass eine sonstige Voraussetzung erfüllt sein muss, ist hier ebenfalls noch nicht anzuwenden, weil die Klage vor dem 31. 12. 1997 eingebracht wurde (vgl Art XXXII Z 8 WGN 1997). Vor Einführung dieser Bestimmung forderten Rechtsprechung und Lehre einen zusätzlichen Inlandsbezug (Indikationentheorie). Bei der Mehrzahl der Gerichtsstände sei diese "Indikationswirkung" durchaus zu bejahen, bei einzelnen Gerichtsständen müsse jedoch geprüft werden, ob die für die Annahme inländischer Gerichtsbarkeit erforderliche Nahebeziehung zum Anlassfall tatsächlich gegeben sei. Beim Gerichtsstand des Vermögens (nach § 99 Abs 1 JN) wurde das Bestehen einer ausreichenden Nahebeziehung einer eingehenderen Prüfung unterzogen (SZ 65/141 = JBl 1993, 666 [Pfersmann] ua), beim Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 JN) wurde ausgesprochen, dass dieser grundsätzlich das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit indiziere, aber nicht in jedem Fall die erforderliche Intensität der Inlandsbeziehung gegeben sein müsse (SZ 59/205; SZ 60/277 = JBl 1989, 48 [Schwimann]). Auch wenn man dieser Ansicht folgt (kritisch Matscher in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen I² vor Art IX EGJN Rz 30), ist im vorliegenden Fall, sofern einer dieser Gerichtsstände besteht, die geforderte Intensität der Inlandsbeziehung jedenfalls zu bejahen: Alle Beteiligten sind österreichische Staatsbürger; die der eingeklagten Honorarforderung zugrunde liegenden Verträge wurden in Österreich geschlossen, die Leistungen des Klägers wurden in Österreich erbracht.Der mit der WGN 1997 angefügte Paragraph 27 a, JN, wonach die inländische Gerichtsbarkeit (mangels anderer völkerrechtlicher Bestimmungen) bei Vorliegen der Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes gegeben ist, ohne dass eine sonstige Voraussetzung erfüllt sein muss, ist hier ebenfalls noch nicht anzuwenden, weil die Klage vor dem 31. 12. 1997 eingebracht wurde vergleiche Artikel römisch 32 , Ziffer 8, WGN 1997). Vor Einführung dieser Bestimmung forderten Rechtsprechung und Lehre einen zusätzlichen Inlandsbezug (Indikationentheorie). Bei der Mehrzahl der Gerichtsstände sei diese "Indikationswirkung" durchaus zu bejahen, bei einzelnen Gerichtsständen müsse jedoch geprüft werden, ob die für die Annahme inländischer Gerichtsbarkeit erforderliche Nahebeziehung zum Anlassfall tatsächlich gegeben sei. Beim Gerichtsstand des Vermögens (nach Paragraph 99, Absatz eins, JN) wurde das Bestehen einer ausreichenden Nahebeziehung einer eingehenderen Prüfung unterzogen (SZ 65/141 = JBl 1993, 666 [Pfersmann] ua), beim Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (Paragraph 93, JN) wurde ausgesprochen, dass dieser grundsätzlich das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit indiziere, aber nicht in jedem Fall die erforderliche Intensität der Inlandsbeziehung gegeben sein müsse (SZ 59/205; SZ 60/277 = JBl 1989, 48 [Schwimann]). Auch wenn man dieser Ansicht folgt (kritisch Matscher in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen I² vor Artikel römisch neun, EGJN Rz 30), ist im vorliegenden Fall, sofern einer dieser Gerichtsstände besteht, die geforderte Intensität der Inlandsbeziehung jedenfalls zu bejahen: Alle Beteiligten sind österreichische Staatsbürger; die der eingeklagten Honorarforderung zugrunde liegenden Verträge wurden in Österreich geschlossen, die Leistungen des Klägers wurden in Österreich erbracht.
Gemäß § 93 Abs 1 JN können mehrere Personen, welche ihren allgemeinen Gerichtsstand vor verschiedenen Gerichten haben, als Streitgenossen, sofern nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist, vor jedem inländischen Gericht geklagt werden, bei welchem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, es sei denn, dass das Gericht auch durch Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden kann. Nur das Bestehen einer materiellen Streitgenossenschaft im Sinn des § 11 Z 1 ZPO begründet diesen Gerichtsstand (RIS-Justiz RS0035411). Der Umstand, dass einer der belangten (materiellen) Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand bei einem ausländischen Gericht hat, schließt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nicht aus (SZ 56/162; 3 Ob 514/94). Maßgebend ist, dass die materielle Streitgenossenschaft im Zeitpunkt der Klageeinbringung gegeben ist. Eine nach Gerichtsanhängigkeit erfolgte Aufhebung der Streitgenossenschaft ist für die einmal begründete Zuständigkeit unbeachtlich (§ 29 JN). Daher bleibt für die übrigen Beklagten die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auch dann bestehen, wenn die Klage gegen den einen Streitgenossen, der allein seinen allgemeinen Gerichtsstand bei diesem Gericht hat, zurückgezogen wird. Maßgebend für die Begründung des Gerichtsstandes ist demnach, dass wenigstens einer der Beklagten zulässigerweise beim Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes belangt werden konnte (Simotta in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen I² § 93 JN Rz 4). Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft wird nur am allgemeinen Gerichtsstand eines Streitgenossen begründet; daher können die anderen Streitgenossen nicht auch am Wahlgerichtsstand eines Streitgenossen mitgeklagt werden. Auch ein vereinbarter Gerichtsstand eines der Beklagten kann nicht zur Begründung des Gerichtsstandes des § 93 Abs 1 JN herangezogen werden, da es sich hier nicht um einen "allgemeinen Gerichtsstand" handelt (Simotta aaO Rz 10 mwN). Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft kann nur angerufen werden, wenn kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand gegeben ist (Simotta aaO Rz 6). Bedingung ist weiters, dass das angerufene Gericht für die mitbeklagten Streitgenossen nicht unprorogabel unzuständig ist. Nach zum Teil in Lehre und Rechtsprechung vertretener Ansicht kann der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 Abs 1 JN gegen Verbraucher nur mit der Beschränkung des § 14 Abs 1 KSchG begründet werden (Mayr in Rechberger ZPO² § 93 JN Rz 3; Simotta aaO § 93 JN Rz 8 mwN). Der Rechtsanwalt ist im Verhältnis zum Klienten Unternehmer im Sinn des KSchG (10 Ob 82/00g = RdW 2001, 730/740 mwN). Gemäß § 14 Abs 1 KSchG besteht ein Prorogationsverbot für Verbraucher, die im Inland ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung haben. Mit anderen Verbrauchern können Gerichtsstandvereinbarungen getroffen werden (Krejci in Rummel ABGB II² § 14 KSchG Rz 4). Ebenso schließt § 14 Abs 1 KSchG die Berufung auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 88 Abs 1 JN aus.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, JN können mehrere Personen, welche ihren allgemeinen Gerichtsstand vor verschiedenen Gerichten haben, als Streitgenossen, sofern nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist, vor jedem inländischen Gericht geklagt werden, bei welchem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, es sei denn, dass das Gericht auch durch Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden kann. Nur das Bestehen einer materiellen Streitgenossenschaft im Sinn des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO begründet diesen Gerichtsstand (RIS-Justiz RS0035411). Der Umstand, dass einer der belangten (materiellen) Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand bei einem ausländischen Gericht hat, schließt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nicht aus (SZ 56/162; 3 Ob 514/94). Maßgebend ist, dass die materielle Streitgenossenschaft im Zeitpunkt der Klageeinbringung gegeben ist. Eine nach Gerichtsanhängigkeit erfolgte Aufhebung der Streitgenossenschaft ist für die einmal begründete Zuständigkeit unbeachtlich (Paragraph 29, JN). Daher bleibt für die übrigen Beklagten die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auch dann bestehen, wenn die Klage gegen den einen Streitgenossen, der allein seinen allgemeinen Gerichtsstand bei diesem Gericht hat, zurückgezogen wird. Maßgebend für die Begründung des Gerichtsstandes ist demnach, dass wenigstens einer der Beklagten zulässigerweise beim Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes belangt werden konnte (Simotta in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen I² Paragraph 93, JN Rz 4). Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft wird nur am allgemeinen Gerichtsstand eines Streitgenossen begründet; daher können die anderen Streitgenossen nicht auch am Wahlgerichtsstand eines Streitgenossen mitgeklagt werden. Auch ein vereinbarter Gerichtsstand eines der Beklagten kann nicht zur Begründung des Gerichtsstandes des Paragraph 93, Absatz eins, JN herangezogen werden, da es sich hier nicht um einen "allgemeinen Gerichtsstand" handelt (Simotta aaO Rz 10 mwN). Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft kann nur angerufen werden, wenn kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand gegeben ist (Simotta aaO Rz 6). Bedingung ist weiters, dass das angerufene Gericht für die mitbeklagten Streitgenossen nicht unprorogabel unzuständig ist. Nach zum Teil in Lehre und Rechtsprechung vertretener Ansicht kann der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Paragraph 93, Absatz eins, JN gegen Verbraucher nur mit der Beschränkung des Paragraph 14, Absatz eins, KSchG begründet werden (Mayr in Rechberger ZPO² Paragraph 93, JN Rz 3; Simotta aaO Paragraph 93, JN Rz 8 mwN). Der Rechtsanwalt ist im Verhältnis zum Klienten Unternehmer im Sinn des KSchG (10 Ob 82/00g = RdW 2001, 730/740 mwN). Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, KSchG besteht ein Prorogationsverbot für Verbraucher, die im Inland ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung haben. Mit anderen Verbrauchern können Gerichtsstandvereinbarungen getroffen werden (Krejci in Rummel ABGB II² Paragraph 14, KSchG Rz 4). Ebenso schließt Paragraph 14, Absatz eins, KSchG die Berufung auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Paragraph 88, Absatz eins, JN aus.
Daraus folgt für den vorliegenden Zuständigkeitsstreit, dass hinsichtlich beider Beklagter der Gerichtsstand des § 93 Abs 1 JN zu bejahen ist, wenn man die Feststellung des Erstgerichtes zugrunde legt, dass der ursprünglich Erstbeklagte Claus M***** im Zeitpunkt der Einbringung der Klage seinen gewöhnlichen Aufenthalt (oder zumindest einen seiner gewöhnlichen Aufenthalte) und damit seinen allgemeinen Gerichtsstand (§ 66 Abs 2 JN) im Sprengel des Erstgerichts hatte. Alle Beklagten haben sich solidarisch zur Begleichung der strittigen Anwaltskosten verpflichtet und sind daher Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO. Hinsichtlich des ursprünglich Erstbeklagten Claus M***** konnte sich der Kläger auf die Zuständigkeit des Landesgerichtes Innsbruck infolge des vereinbarten Erfüllungsortes gemäß § 14 Abs 1 KSchG nicht wirksam berufen. Auch eine entsprechende Gerichtsstandvereinbarung wäre unzulässig gewesen, falls Claus M***** seinen allgemeinen Gerichtsstand im Sprengel des Erstgerichtes hatte. Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes begründete daher die zwischen dem Kläger und den drei Beklagten getroffene Vereinbarung über den Erfüllungsort in Innsbruck keine gegenüber allen drei ursprünglich Beklagten wirksame besondere Gerichtszuständigkeit.Daraus folgt für den vorliegenden Zuständigkeitsstreit, dass hinsichtlich beider Beklagter der Gerichtsstand des Paragraph 93, Absatz eins, JN zu bejahen ist, wenn man die Feststellung des Erstgerichtes zugrunde legt, dass der ursprünglich Erstbeklagte Claus M***** im Zeitpunkt der Einbringung der Klage seinen gewöhnlichen Aufenthalt (oder zumindest einen seiner gewöhnlichen Aufenthalte) und damit seinen allgemeinen Gerichtsstand (Paragraph 66, Absatz 2, JN) im Sprengel des Erstgerichts hatte. Alle Beklagten haben sich solidarisch zur Begleichung der strittigen Anwaltskosten verpflichtet und sind daher Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO. Hinsichtlich des ursprünglich Erstbeklagten Claus M***** konnte sich der Kläger auf die Zuständigkeit des Landesgerichtes Innsbruck infolge des vereinbarten Erfüllungsortes gemäß Paragraph 14, Absatz eins, KSchG nicht wirksam berufen. Auch eine entsprechende Gerichtsstandvereinbarung wäre unzulässig gewesen, falls Claus M***** seinen allgemeinen Gerichtsstand im Sprengel des Erstgerichtes hatte. Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes begründete daher die zwischen dem Kläger und den drei Beklagten getroffene Vereinbarung über den Erfüllungsort in Innsbruck keine gegenüber allen drei ursprünglich Beklagten wirksame besondere Gerichtszuständigkeit.
Gegenüber den beiden anderen (nunmehrigen) Beklagten, gegen die das Verfahren fortgesetzt wurde, bestand hingegen trotz ebenfalls anzunehmender Verbrauchereigenschaft kein Prorogationsverbot, weil sie damals schon ihren Wohnsitz nicht im Inland hatten. Sie konnten daher beim allgemeinen (inländischen) Gerichtsstand des ursprünglich Erstbeklagten ungeachtet der - strittigen - Frage, ob § 14 KSchG auch den Gerichtsstand des § 93 Abs 1 JN ausschließt, als materielle Streitgenossen mitgeklagt werden.Gegenüber den beiden anderen (nunmehrigen) Beklagten, gegen die das Verfahren fortgesetzt wurde, bestand hingegen trotz ebenfalls anzunehmender Verbrauchereigenschaft kein Prorogationsverbot, weil sie damals schon ihren Wohnsitz nicht im Inland hatten. Sie konnten daher beim allgemeinen (inländischen) Gerichtsstand des ursprünglich Erstbeklagten ungeachtet der - strittigen - Frage, ob Paragraph 14, KSchG auch den Gerichtsstand des Paragraph 93, Absatz eins, JN ausschließt, als materielle Streitgenossen mitgeklagt werden.
Daran, dass der Kläger den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nicht nur gegenüber der (nunmehr) Zweitbeklagten, sondern auch gegenüber dem (nunmehr) Erstbeklagten geltend machen wollte, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kein Zweifel bestehen. In seiner Klage ging er davon aus, dass die dortigen Erst- und Zweitbeklagten ihren Wohnsitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand in Salzburg hatten, sodass er sich zunächst nur hinsichtlich der Drittbeklagten, deren Wohnsitz er schon in der Klage mit Monte Carlo angegeben hatte, auf den Gerichtsstand des § 93 Abs 1 JN berufen hat. Im Zuge des Wiedereinsetzungsverfahrens stellte sich aber heraus, dass Mag. Alex und Freya M***** im Ausland wohnen und keinen allgemeinen Gerichtsstand in Salzburg hatten. Deshalb wurde dem Wiedereinsetzungsantrag des Mag. Alex M***** auch stattgegeben. Das in der Folge erstattete Vorbringen des Klägers zur Zuständigkeitsfrage, nämlich dass er hinsichtlich beider Beklagter neben dem "allgemeinen Gerichtsstand" auch den Gerichtsstand des Vermögens geltend mache, kann daher nur dahin verstanden werden, dass er hinsichtlich des nunmehr Erstbeklagten mit dem "allgemeinen Gerichtsstand" dem vom allgemeinen Gerichtsstand des ursprünglich Erstbeklagten abgeleiteten Gerichtsstand der Streitgenossenschaft meinte. Ansonsten wäre dieses Vorbringen völlig unverständlich und mit den Bemühungen des Klägers, in diesem jahrelang geführten Rechtsstreit seine Honorarforderungen gegen die Beklagten durchzusetzen, nicht in Einklang zu bringen.Daran, dass der Kläger den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nicht nur gegenüber der (nunmehr) Zweitbeklagten, sondern auch gegenüber dem (nunmehr) Erstbeklagten geltend machen wollte, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kein Zweifel bestehen. In seiner Klage ging er davon aus, dass die dortigen Erst- und Zweitbeklagten ihren Wohnsitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand in Salzburg hatten, sodass er sich zunächst nur hinsichtlich der Drittbeklagten, deren Wohnsitz er schon in der Klage mit Monte Carlo angegeben hatte, auf den Gerichtsstand des Paragraph 93, Absatz eins, JN berufen hat. Im Zuge des Wiedereinsetzungsverfahrens stellte sich aber heraus, dass Mag. Alex und Freya M***** im Ausland wohnen und keinen allgemeinen Gerichtsstand in Salzburg hatten. Deshalb wurde dem Wiedereinsetzungsantrag des Mag. Alex M***** auch stattgegeben. Das in der Folge erstattete Vorbringen des Klägers zur Zuständigkeitsfrage, nämlich dass er hinsichtlich beider Beklagter neben dem "allgemeinen Gerichtsstand" auch den Gerichtsstand des Vermögens geltend mache, kann daher nur dahin verstanden werden, dass er hinsichtlich des nunmehr Erstbeklagten mit dem "allgemeinen Gerichtsstand" dem vom allgemeinen Gerichtsstand des ursprünglich Erstbeklagten abgeleiteten Gerichtsstand der Streitgenossenschaft meinte. Ansonsten wäre dieses Vorbringen völlig unverständlich und mit den Bemühungen des Klägers, in diesem jahrelang geführten Rechtsstreit seine Honorarforderungen gegen die Beklagten durchzusetzen, nicht in Einklang zu bringen.
Allerdings haben die Beklagten in ihrer Berufung gegen das Ersturteil, die auch eine Bekämpfung der Bejahung der Zuständigkeit enthält, die Ausführungen des Erstgerichtes zum gewöhnlichen Aufenthalt des ursprünglich Erstbeklagten Claus M***** als unrichtig bekämpft. Da sich das Berufungsgericht mit dieser Rüge nicht befasst hat, die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes aber für die (internationale) Zuständigkeit hinsichtlich des nun Erstbeklagten von entscheidender Bedeutung ist, ist eine abschließende Beurteilung, ob das Berufungsgericht das Ersturteil in diesem Umfang zu Recht aufgehoben und die Klage zurückgewiesen hat, nicht möglich. Das Berufungsgericht wird sich daher im fortzusetzenden Verfahren mit den betreffenden Berufungsausführungen auseinanderzusetzen haben. Sollte es zum Ergebnis gelangen, dass der ursprünglich Erstbeklagte Claus M***** im Zeitpunkt der Einbringung der Klage seinen allgemeinen Gerichtsstand in Salzburg hatte, wird es sich mit der Berufung des nunmehr Erstbeklagten in der Hauptsache inhaltlich auseinanderzusetzen haben.
Hinsichtlich der nunmehr Zweitbeklagten Freya M***** ist im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes die Zuständigkeit des Erstgerichtes (schon jetzt) zu bejahen. Es liegt der Gerichtsstand des Vermögens nach § 99 Abs 1 JN vor. In die Verlassenschaft nach ihrem Ehemann, zu der sie schon vor Einbringung der Klage als einzige der Erben eine bedingte Erbserklärung abgegeben hatte, fiel umfangreicher Liegenschaftsbesitz im Land Salzburg. Dieser war zwar mit den Schätzwert im Verlassenschaftsverfahren bei weitem übersteigenden Hypotheken belastet. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (aus der Zeit vor der ZVN 1983) hebt die Pfändung, Verpfändung oder sicherungsweise Abtretung des Vermögens die Zuständigkeit nach § 99 JN nicht auf (2 Ob 207/74 = JBl 1975, 101). Durch die ZVN 1983 (BGBl 1983/135) wurde dem § 99 Abs 1 JN der Satz angefügt, dass der Wert des im Inland befindlichen Vermögens nicht unverhältnismäßig geringer sein dürfe als der Wert des Streitgegenstandes. Nach den Gesetzesmaterialien (669 BlgNR 15. GP 39) werde der Vermögensgerichtsstand heutzutage als international unerwünscht angesehen. Durch die Änderung würden die ärgsten Auswüchse beseitigt. Es seien ähnliche Überlegungen wie im Bereich der Verfahrenshilfe maßgeblich: Reiche das im Inland befindliche Vermögen nicht einmal aus, die voraussichtlichen Prozesskosten zu decken, könne von einem vernünftig denkenden Menschen erwartet werden, dass er von einer Prozessführung Abstand nehme. Ob seit der ZVN 1983 ganz allgemein - abgesehen von der sachlichen Immunität - nur mehr exekutiv verwertbares Vermögen zur Begründung des Vermögensgerichtsstandes in Betracht kommt (kritisch Simotta aaO § 99 JN Rz 26, 27), kann hier dahingestellt bleiben, weil vorrangig einverleibte Pfandrechte einer Zwangsversteigerung der Liegenschaft nicht entgegenstehen. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass bei übermäßig mit Hypotheken belasteten Liegenschaften von vornherein kein wirtschaftlich verwertbares Vermögen vorliegt, ist nicht zu billigen. Im Hinblick auf den Umfang des in den Nachlass fallenden Liegenschaftsbesitzes, die Unabwägbarkeit wirtschaftlicher Entwicklungen und die zu bedenkende Möglichkeit der Umwidmung von Grundstücken ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung - die exekutive Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs - nicht als "offenbar aussichtslos" (vgl § 63 Abs 1 ZPO) zu qualifizieren. Hinsichtlich der Zweitbeklagten ist daher der Zuständigkeitsstreit abschließend dahin zu entscheiden, dass der Vermögensgerichtsstand beim Erstgericht und damit die internationale Zuständigkeit vorliegt und ihre diesbezügliche Prozesseinrede zu verwerfen ist.Hinsichtlich der nunmehr Zweitbeklagten Freya M***** ist im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes die Zuständigkeit des Erstgerichtes (schon jetzt) zu bejahen. Es liegt der Gerichtsstand des Vermögens nach Paragraph 99, Absatz eins, JN vor. In die Verlassenschaft nach ihrem Ehemann, zu der sie schon vor Einbringung der Klage als einzige der Erben eine bedingte Erbserklärung abgegeben hatte, fiel umfangreicher Liegenschaftsbesitz im Land Salzburg. Dieser war zwar mit den Schätzwert im Verlassenschaftsverfahren bei weitem übersteigenden Hypotheken belastet. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (aus der Zeit vor der ZVN 1983) hebt die Pfändung, Verpfändung oder sicherungsweise Abtretung des Vermögens die Zuständigkeit nach Paragraph 99, JN nicht auf (2 Ob 207/74 = JBl 1975, 101). Durch die ZVN 1983 (BGBl 1983/135) wurde dem Paragraph 99, Absatz eins, JN der Satz angefügt, dass der Wert des im Inland befindlichen Vermögens nicht unverhältnismäßig geringer sein dürfe als der Wert des Streitgegenstandes. Nach den Gesetzesmaterialien (669 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 39) werde der Vermögensgerichtsstand heutzutage als international unerwünscht angesehen. Durch die Änderung würden die ärgsten Auswüchse beseitigt. Es seien ähnliche Überlegungen wie im Bereich der Verfahrenshilfe maßgeblich: Reiche das im Inland befindliche Vermögen nicht einmal aus, die voraussichtlichen Prozesskosten zu decken, könne von einem vernünftig denkenden Menschen erwartet werden, dass er von einer Prozessführung Abstand nehme. Ob seit der ZVN 1983 ganz allgemein - abgesehen von der sachlichen Immunität - nur mehr exekutiv verwertbares Vermögen zur Begründung des Vermögensgerichtsstandes in Betracht kommt (kritisch Simotta aaO Paragraph 99, JN Rz 26, 27), kann hier dahingestellt bleiben, weil vorrangig einverleibte Pfandrechte einer Zwangsversteigerung der Liegenschaft nicht entgegenstehen. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass bei übermäßig mit Hypotheken belasteten Liegenschaften von vornherein kein wirtschaftlich verwertbares Vermögen vorliegt, ist nicht zu billigen. Im Hinblick auf den Umfang des in den Nachlass fallenden Liegenschaftsbesitzes, die Unabwägbarkeit wirtschaftlicher Entwicklungen und die zu bedenkende Möglichkeit der Umwidmung von Grundstücken ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung - die exekutive Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs - nicht als "offenbar aussichtslos" vergleiche Paragraph 63, Absatz eins, ZPO) zu qualifizieren. Hinsichtlich der Zweitbeklagten ist daher der Zuständigkeitsstreit abschließend dahin zu entscheiden, dass der Vermögensgerichtsstand beim Erstgericht und damit die internationale Zuständigkeit vorliegt und ihre diesbezügliche Prozesseinrede zu verwerfen ist.
Nach Vorliegen des der Klage stattgebenden erstgerichtlichen Urteiles hat der Kläger die Exekution zur Sicherstellung durch Pfändung und Einziehung einer Hyperocha im Zwangsversteigerungsverfahren bezüglich der Eigentumswohnung der Zweitbeklagten mit der in der Klage beim dort Erst- und Zweitbeklagten angeführten Adresse beantragt, die mit - vom Rekursgericht bestätigten - Beschluss des Erstgerichtes bewilligt wurde. Da der Gerichtsstand des Vermögens für die im Zeitpunkt der Klageeinbringung erbserklärte Erbin schon aufgrund der in den Nachlass fallenden Liegenschaften gegeben ist, kann dahingestellt bleiben, ob diese Tatsache als Neuerung unbeachtlich ist. Es ist auch nicht weiter darauf einzugehen, ob das Berufungsgericht aufgrund seiner Auffassung, es bestehe beim Landesgericht Innsbruck ein allen Streitgenossen gemeinsamer Gerichtsstand, verpflichtet gewesen wäre, die Rechtssache von Amts wegen (§ 475 Abs 2 ZPO) an dieses Gericht zu überweisen oder ob es zu Recht annehmen durfte, dass eine solche Vorgangsweise den Intentionen des Klägers zuwiderlaufen würde, dass dieser also eher einen endgültigen Verlust seiner jahrelang betriebenen Forderung in Kauf nehmen würde als eine Übertragung der Zuständigkeit. Mit der Berufung der Zweitbeklagten wird sich das Berufungsgericht sogleich in der Sache zu befassen und hierüber zu entscheiden haben. Gemäß §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO hat die Zweitbeklagte dem im Zuständigkeitsstreit siegreichen Kläger die Kosten des Rekursverfahrens (ohne Streitgenossenzuschlag) zu ersetzen. Die vom Kläger verzeichneten Pauschalgebühren sind ihm nicht zuzuerkennen, weil der Rekurs nicht der Gebührenpflicht unterliegt (Anm 1 zu TP 3 GGG).Nach Vorliegen des der Klage stattgebenden erstgerichtlichen Urteiles hat der Kläger die Exekution zur Sicherstellung durch Pfändung und Einziehung einer Hyperocha im Zwangsversteigerungsverfahren bezüglich der Eigentumswohnung der Zweitbeklagten mit der in der Klage beim dort Erst- und Zweitbeklagten angeführten Adresse beantragt, die mit - vom Rekursgericht bestätigten - Beschluss des Erstgerichtes bewilligt wurde. Da der Gerichtsstand des Vermögens für die im Zeitpunkt der Klageeinbringung erbserklärte Erbin schon aufgrund der in den Nachlass fallenden Liegenschaften gegeben ist, kann dahingestellt bleiben, ob diese Tatsache als Neuerung unbeachtlich ist. Es ist auch nicht weiter darauf einzugehen, ob das Berufungsgericht aufgrund seiner Auffassung, es bestehe beim Landesgericht Innsbruck ein allen Streitgenossen gemeinsamer Gerichtsstand, verpflichtet gewesen wäre, die Rechtssache von Amts wegen (Paragraph 475, Absatz 2, ZPO) an dieses Gericht zu überweisen oder ob es zu Recht annehmen durfte, dass eine solche Vorgangsweise den Intentionen des Klägers zuwiderlaufen würde, dass dieser also eher einen endgültigen Verlust seiner jahrelang betriebenen Forderung in Kauf nehmen würde als eine Übertragung der Zuständigkeit. Mit der Berufung der Zweitbeklagten wird sich das Berufungsgericht sogleich in der Sache zu befassen und hierüber zu entscheiden haben. Gemäß Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO hat die Zweitbeklagte dem im Zuständigkeitsstreit siegreichen Kläger die Kosten des Rekursverfahrens (ohne Streitgenossenzuschlag) zu ersetzen. Die vom Kläger verzeichneten Pauschalgebühren sind ihm nicht zuzuerkennen, weil der Rekurs nicht der Gebührenpflicht unterliegt Anmerkung 1 zu TP 3 GGG).
Die Entscheidung, die übrigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten, beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung, die übrigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten, beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.