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Entscheidung 6 Ob 208/24t×

Entscheidung 6 Ob 208/24t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0048288 Rechtssatz 11.05.1995Zivilrecht
Der einstweilige Sachwalter nach § 238 Abs 2 AußStrG kann seine Bestellung insoweit anfechten, als in seine eigenen Interessen eingegriffen wird.
RS0048291 Rechtssatz 11.05.1995Zivilrecht
Bei der Auswahl der Person des einstweiligen Sachwalters ist § 281 ABGB anzuwenden. Wenngleich dem Gericht bei der Auswahl jener Person, welche zum Sachwalter bestellt werden kann, ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, ist nach dem zwingenden Wortlaut des …
RS0074198 Rechtssatz 04.07.1984Zivilrecht
Hauptanknüpfungspunkt für die Zuständigkeit nach dem MSA ist der "gewöhnliche Aufenthalt". Der "gewöhnliche Aufenthalt" wird nach der Lehre bei einer Aufenthaltsdauer von ungefähr sechs Monaten als begründet angenommen, doch bedarf es jedenfalls einer genau …
RS0074327 Rechtssatz 20.10.1987Zivilrecht
Bei der Beurteilung, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt gegeben ist, bedarf es aber vor allem dann einer sorgfältigen Prüfung der jeweiligen Umstände, wenn der Aufenthalt des Kindes ein mehr oder weniger zwangsweiser ist, weil das Kind noch vor einer gerichtlic …
RS0117452 Rechtssatz 28.02.2003Zivilrecht
Die Frage, ob anstelle des zum Sachwalter bestellten Rechtsanwalts (§ 281 Abs 3 ABGB) eine der Betroffenen nahestehende Person (§ 281 Abs 1 ABGB), nämlich ihre Schwester, zu bestellen gewesen wäre, ist regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls …
RS0124559 Rechtssatz 28.01.2009Zivilrecht
Der gemäß § 120 AußStrG bestellte einstweilige Sachwalter hat keine Rechtsmittelbefugnis im Bestellungsverfahren im Interesse des Betroffenen. Er kann seine Bestellung nur anfechten, sofern in seine eigene Rechtssphäre eingegriffen wird.
RS0124569 Rechtssatz 13.11.2008Zivilrecht
Die Bestellung eines Verfahrenssachwalters wird (weiterhin) bereits mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses wirksam.
RS0133168 Rechtssatz 07.05.2020Zivilrecht
Der Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters kommt gemäß § 120 Abs 1 AußStrG – ebenso wie der Bestellung eines Rechtsbeistands im Verfahren gemäß § 119 AußStrG – (ex lege) sofortige Wirksamkeit zu. Da es sich hiebei um eine lex specialis zu § 44 …