Rechtssatz RS0117452
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117452
Entscheidungsdatum
21.10.2025
Rechtssatz
Die Frage, ob anstelle des zum Sachwalter bestellten Rechtsanwalts (§ 281 Abs 3 ABGB) eine der Betroffenen nahestehende Person (§ 281 Abs 1 ABGB), nämlich ihre Schwester, zu bestellen gewesen wäre, ist regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Bedürfnissen der Betroffenen sowie der Art der zu erledigenden Angelegenheiten abhängig. Bei der Beurteilung, ob Angelegenheiten zu besorgen sind, für die vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind, kommt dem Gericht stets ein Ermessensspielraum zu.Die Frage, ob anstelle des zum Sachwalter bestellten Rechtsanwalts (Paragraph 281, Absatz 3, ABGB) eine der Betroffenen nahestehende Person (Paragraph 281, Absatz eins, ABGB), nämlich ihre Schwester, zu bestellen gewesen wäre, ist regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Bedürfnissen der Betroffenen sowie der Art der zu erledigenden Angelegenheiten abhängig. Bei der Beurteilung, ob Angelegenheiten zu besorgen sind, für die vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind, kommt dem Gericht stets ein Ermessensspielraum zu.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 30/03y
Entscheidungstext OGH 28.02.2003 1 Ob 30/03y
- 3 Ob 211/06k
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 211/06k
Ähnlich; Beisatz: Hier: Frage, ob statt des bestellten Notars der Bruder der Betroffenen zu bestellen gewesen wäre. (T1)
- 10 Ob 80/07y
Entscheidungstext OGH 11.09.2007 10 Ob 80/07y
nur: Bei der Beurteilung, ob Angelegenheiten zu besorgen sind, für die vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind, kommt dem Gericht stets ein Ermessensspielraum zu. (T2)
- 7 Ob 228/09v
Entscheidungstext OGH 18.11.2009 7 Ob 228/09v
Auch
- 4 Ob 67/13a
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 67/13a
Vgl auch
- 7 Ob 87/15t
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 87/15t
Auch; Beisatz: Hier: Anhängiges Scheidungsverfahren mit zu erwartenden innerfamiliären Spannungen. (T3)
- 7 Ob 194/15b
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 194/15b
- 7 Ob 9/18a
Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 9/18a
Auch; nur T2
- 1 Ob 147/20d
Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 147/20d
nur T2
- 1 Ob 41/22v
Entscheidungstext OGH 20.04.2022 1 Ob 41/22v
nur T2
- 5 Ob 40/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.04.2023 5 Ob 40/23b
nur T2
- 4 Ob 83/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 4 Ob 83/23v
nur T2: hier: laufende Exekutionsverfahren; die konkrete Lebenssituation indiziert die Notwendigkeit von Rechtskenntnissen (Obdachlosigkeit nach Haft, Vermögens- und Einkommenslosigkeit) (T4)
- 5 Ob 190/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.11.2023 5 Ob 190/23m
nur T2
- 4 Ob 79/24g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.04.2024 4 Ob 79/24g
nur T2
- 6 Ob 208/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.12.2024 6 Ob 208/24t
nur T2
- 8 Ob 68/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.09.2024 8 Ob 68/24v
Beisatz: Hier: Bestellung eines Rechtsanwalts aufgrund dem Wohl des Betroffenen abträglicher Spannungen und Interessenskonflikte zwischen dessen Eltern. (T5)
- 5 Ob 3/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.01.2025 5 Ob 3/25i
nur T2
Beisatz: Nur eine eklatante Überschreitung dieses Ermessensspielraums wäre vom Obersten Gerichtshof als eine im Sinn der Rechtssicherheit erhebliche Rechtsfrage aufzugreifen. (T6)
- 5 Ob 53/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.04.2025 5 Ob 53/25t
nur T2
Beisatz: Hier: vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich (insbesondere aufgrund erforderlicher Anspruchsprüfung einer Halbwaisenpension mit Auslandsbezug). (T7)
- 4 Ob 141/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.10.2025 4 Ob 141/25a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117452
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20030228_OGH0002_0010OB00030_03Y0000_001