Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Schwerpunkt der Rekursausführungen ist der Standpunkt des Vaters, daß die Zuwendung von Liegenschaftsanteilen an die Kinder als Naturalunterhalt zu werten und auf den Geldunterhaltsanspruch anzurechnen sei. In dieser Frage ist die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz jedoch frei von Rechtsirrtum. Es verwies zutreffend darauf, daß eine im Rahmen des Scheidungsverfahrens geschlossene Vereinbarung der Eltern mit dem vom Vater behaupteten Inhalt der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte (EFSlg 67.824), die jedoch nicht vorliegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Anrechnungsvereinbarung bei der Zuwendung von Liegenschaftsanteilen, die pfandrechtlich erheblich belastet waren, überhaupt hätte erteilt werden können. Es ist von einer unentgeltlichen Vermögenszuwendung an die Kinder auszugehen, die auf die Unterhaltsverpflichtung des Vaters nur insofern von Einfluß sein kann, als das Vermögen einen Ertrag abwirft, der als Eigeneinkünfte der Kinder die Unterhaltsverpflichtung des Vaters mindern könnte (§ 140 Abs 3 ABGB). Es ist dem Vater beizupflichten, daß nicht nur tatsächlich erzielte Einkünfte aus nutzbarem Vermögen, sondern auch unterbliebene, aber zumutbarerweise erzielbare Einkünfte zu berücksichtigen sind. Die Anrechnung fiktiver Mieteinnahmen setzt aber voraus, daß eine Vermietung von Räumlichkeiten durch die unterhaltsberechtigten Kinder zumutbar wäre (6 Ob 569/91 = EFSlg 65.058). In der zitierten Vorentscheidung vertrat der erkennende Senat die Auffassung, daß eine Vermietung grundsätzlich dann unzumutbar ist, wenn der Unterhaltsberechtigte die Wohnung in Eigennutzung genommen hat. Dieser Fall liegt hier vor. Der Vater vermißt zur faktischen Möglichkeit einer teilweisen Vermietung des Einfamilienhauses Feststellungen, behauptete aber im Verfahren erster Instanz nicht, daß eine vermietbare abgeschlossene Wohneinheit schon zur Verfügung stünde und führte im wesentlichen nur die Größe der Wohnfläche (160 m2) und die Existenz einer zweiten Küche ins Treffen. Wenn keine jederzeit und ohne vorherige Investitionen für eine Teilvermietung geeignete Wohneinheit zur Verfügung steht, ist die Frage der Zumutbarkeit der Schaffung eines derartigen vermietbaren Objektes keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung, die eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigen könnte. Eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende rechtliche Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen liegt nicht vor. Daß der Vater derzeit selbst nur über bescheidene Wohnverhältnisse verfügt, ist nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Die Kinder sind keineswegs verpflichtet, dem unterhaltspflichtigen Vater durch Einschränkung ihrer eigenen Wohnbedürfnisse entgegenzukommen. Der nach der Anspannungstheorie gültige Rechtssatz, daß der Unterhaltspflichtige bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse nicht frei, sondern verpflichtet ist, ein Einkommen zu erzielen, das ihn in die Lage versetzt, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, ergibt sich aus der Bestimmung des § 140 Abs 1 ABGB, wonach die Eltern zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften beizutragen haben. Dieser Grundsatz ist nicht uneingeschränkt auf das unterhaltsberechtigte Kind übertragbar, weil es an einer gesetzlichen Bestimmung fehlt, die dem Kind die Pflicht auferlegte, nach seinen Kräften den Unterhaltspflichtigen zu entlasten (7 Ob 640/92, 7 Ob 577/94).Schwerpunkt der Rekursausführungen ist der Standpunkt des Vaters, daß die Zuwendung von Liegenschaftsanteilen an die Kinder als Naturalunterhalt zu werten und auf den Geldunterhaltsanspruch anzurechnen sei. In dieser Frage ist die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz jedoch frei von Rechtsirrtum. Es verwies zutreffend darauf, daß eine im Rahmen des Scheidungsverfahrens geschlossene Vereinbarung der Eltern mit dem vom Vater behaupteten Inhalt der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte (EFSlg 67.824), die jedoch nicht vorliegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Anrechnungsvereinbarung bei der Zuwendung von Liegenschaftsanteilen, die pfandrechtlich erheblich belastet waren, überhaupt hätte erteilt werden können. Es ist von einer unentgeltlichen Vermögenszuwendung an die Kinder auszugehen, die auf die Unterhaltsverpflichtung des Vaters nur insofern von Einfluß sein kann, als das Vermögen einen Ertrag abwirft, der als Eigeneinkünfte der Kinder die Unterhaltsverpflichtung des Vaters mindern könnte (Paragraph 140, Absatz 3, ABGB). Es ist dem Vater beizupflichten, daß nicht nur tatsächlich erzielte Einkünfte aus nutzbarem Vermögen, sondern auch unterbliebene, aber zumutbarerweise erzielbare Einkünfte zu berücksichtigen sind. Die Anrechnung fiktiver Mieteinnahmen setzt aber voraus, daß eine Vermietung von Räumlichkeiten durch die unterhaltsberechtigten Kinder zumutbar wäre (6 Ob 569/91 = EFSlg 65.058). In der zitierten Vorentscheidung vertrat der erkennende Senat die Auffassung, daß eine Vermietung grundsätzlich dann unzumutbar ist, wenn der Unterhaltsberechtigte die Wohnung in Eigennutzung genommen hat. Dieser Fall liegt hier vor. Der Vater vermißt zur faktischen Möglichkeit einer teilweisen Vermietung des Einfamilienhauses Feststellungen, behauptete aber im Verfahren erster Instanz nicht, daß eine vermietbare abgeschlossene Wohneinheit schon zur Verfügung stünde und führte im wesentlichen nur die Größe der Wohnfläche (160 m2) und die Existenz einer zweiten Küche ins Treffen. Wenn keine jederzeit und ohne vorherige Investitionen für eine Teilvermietung geeignete Wohneinheit zur Verfügung steht, ist die Frage der Zumutbarkeit der Schaffung eines derartigen vermietbaren Objektes keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung, die eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigen könnte. Eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende rechtliche Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen liegt nicht vor. Daß der Vater derzeit selbst nur über bescheidene Wohnverhältnisse verfügt, ist nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Die Kinder sind keineswegs verpflichtet, dem unterhaltspflichtigen Vater durch Einschränkung ihrer eigenen Wohnbedürfnisse entgegenzukommen. Der nach der Anspannungstheorie gültige Rechtssatz, daß der Unterhaltspflichtige bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse nicht frei, sondern verpflichtet ist, ein Einkommen zu erzielen, das ihn in die Lage versetzt, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 140, Absatz eins, ABGB, wonach die Eltern zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften beizutragen haben. Dieser Grundsatz ist nicht uneingeschränkt auf das unterhaltsberechtigte Kind übertragbar, weil es an einer gesetzlichen Bestimmung fehlt, die dem Kind die Pflicht auferlegte, nach seinen Kräften den Unterhaltspflichtigen zu entlasten (7 Ob 640/92, 7 Ob 577/94).
Mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs des Vaters zurückzuweisen.Mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs des Vaters zurückzuweisen.