Rechtssatz RS0102053
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102053
Entscheidungsdatum
19.10.2023
Rechtssatz
Die Anrechnung fiktiver Mieteinnahmen als eigene Einkünfte im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB setzt voraus, daß eine Vermietung von Räumlichkeiten durch die unterhaltsberechtigten Kinder zumutbar wäre. Eine Vermietung ist grundsätzlich dann unzumutbar, wenn der Unterhaltsberechtigte die Wohnung in Eigennutzung genommen hat (so schon 6 Ob 569/91 = EFSlg 65058).Die Anrechnung fiktiver Mieteinnahmen als eigene Einkünfte im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB setzt voraus, daß eine Vermietung von Räumlichkeiten durch die unterhaltsberechtigten Kinder zumutbar wäre. Eine Vermietung ist grundsätzlich dann unzumutbar, wenn der Unterhaltsberechtigte die Wohnung in Eigennutzung genommen hat (so schon 6 Ob 569/91 = EFSlg 65058).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2080/96t
Entscheidungstext OGH 23.05.1996 6 Ob 2080/96t
- 6 Ob 70/01i
Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 70/01i
Auch; Beisatz: Dem Kind können Bemühungen um leicht erzielbare Erträgnisse zugemutet werden. Hier wurde also der Anspannungsgrundsatz zumindest in eingeschränkter Form auf den Unterhaltsberechtigten angewendet. (T1)
Veröff: SZ 74/154
- 3 Ob 187/20a
Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 187/20a
vgl
Anm: Veröff: SZ 2021/3
- 8 Ob 86/23i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.10.2023 8 Ob 86/23i
vgl; Beisatz: Diese Grundsätze zur Anrechnung fiktiver Mieteinnahmen gelten auch für einen unterhaltsberechtigten Ehegatten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102053
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19960523_OGH0002_0060OB02080_96T0000_001