Begründung:
Die Republik Österreich, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien richtete am 26.1.1994 zu Uv 122/000029 an den Vater und Unterhaltsschuldner Hans V***** folgendes Aufforderungsschreiben:
"Betrifft UV-Sache Michael V*****, geboren 25.9.1973, Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen gemäß §§ 29, 30 UVG."Betrifft UV-Sache Michael V*****, geboren 25.9.1973, Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraphen 29, 30, UVG.
Auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3.3.1975, 10 P 23/75, vom 7.8.1981 - ON 58, vom 24.2.1988, wurden für das obgenannte Kind Unterhaltsvorschüsse laut folgender Aufstellung gewährt und ausgezahlt:
von bis monatlich Schilling Summe insgesamt
76 11 81 03 1.000,-- 53.000,--
81 04 81 12 1.228,-- 11.052,--
82 01 82 10 1.312,-- 13.120,--
88 07 88 10 3.000,-- 12.000,--
88 11 89 09 1.500,-- 16.500,--
ausgezahlt wurden insgesamt 105.672,-- 105.672,--
Da Sie bis heute nur den Teilbetrag von - 72.250,--
zurückgezahlt haben, werden Sie aufgefordert,
den Restbetrag von 30.422,--
in Monatsraten a 2.000,-- S bis 5. jeden Monates beginnend mit 15.3.1994 mit beiliegendem Erlagschein auf das PSK 5460.009 des Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu überweisen.
Sollten Sie dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommen, wird die zwangsweise Hereinbringung der offenen Forderung veranlaßt werden."
Gegen diese Zahlungsaufforderung erhob der Vater Einwendungen, in denen er darauf hinwies, daß nach Auskunft des Unterhaltssachwalters keine Unterhaltsrückstände mehr offen seien und sich der Minderjährige von Juli 1982 bis April 1987 in seiner Obsorge befunden habe.
Das Erstgericht sprach mit Beschluß aus, daß "den Einwendungen des Vaters gegen die Zahlungspflicht von 30.422,-- S stattgegeben wird".
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien teilweise Folge und faßte folgenden Spruch:
"1. Der angefochtene Beschluß wird, soweit er sich auf § 28 UVG bezieht mit der Maßgabe bestätigt, daß er wie folgt zu lauten hat:"1. Der angefochtene Beschluß wird, soweit er sich auf Paragraph 28, UVG bezieht mit der Maßgabe bestätigt, daß er wie folgt zu lauten hat:
Den Einwendungen des Vaters und Unterhaltsschuldners Hans V***** gegen die Zahlungsaufforderung der Republik Österreich, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, vom 26.1.1994, Uv 122/000029, wird insoweit Folge gegeben, als er die Verpflichtung zur Rückzahlung der Unterhaltsrichtsatzvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG bestreitet, die mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 7.8.1981, 10 P 23/75-58, gewährt wurden.Den Einwendungen des Vaters und Unterhaltsschuldners Hans V***** gegen die Zahlungsaufforderung der Republik Österreich, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, vom 26.1.1994, Uv 122/000029, wird insoweit Folge gegeben, als er die Verpflichtung zur Rückzahlung der Unterhaltsrichtsatzvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG bestreitet, die mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 7.8.1981, 10 P 23/75-58, gewährt wurden.
2. Im übrigen, nämlich insoweit, als die Einwendungen gegen das Begehren auf Zahlung der auf den Bund nach § 30 UVG übergegangenen Unterhaltsforderungen aufgrund der Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3.3.1975, 10 P 23/75-9 und vom 24.2.1988, 10 P 23/75-122, erhoben wurden, wird dem Rekurs Folge gegeben und die diesbezüglichen Einwendungen werden zurückgewiesen".2. Im übrigen, nämlich insoweit, als die Einwendungen gegen das Begehren auf Zahlung der auf den Bund nach Paragraph 30, UVG übergegangenen Unterhaltsforderungen aufgrund der Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3.3.1975, 10 P 23/75-9 und vom 24.2.1988, 10 P 23/75-122, erhoben wurden, wird dem Rekurs Folge gegeben und die diesbezüglichen Einwendungen werden zurückgewiesen".
Einwendungen nach § 28 Abs 3 UVG seien nur gegen die Rückzahlungspflicht des Unterhaltsschuldners auf Grund von geleisteten Richtsatzvorschüssen nach § 4 Z 2 UVG möglich, nicht aber gegen erhobene Forderungen aufgrund gewährter Titelvorschüsse, die nach § 30 UVG auf den Bund übergegangen seien. Soweit die Entscheidung des Erstgerichtes auch diese zum Verfahrensgegenstand gemacht habe, seien die Einwendungen mangels Zulässigkeit des Außerstreitweges zurückzuweisen. Gegenstand einer Entscheidung nach § 28 Abs 3 UVG könnten daher nur die in der Zeit vom 1.4.1981 bis 31.10.1982 gemäß § 4 Z 2 UVG gewährten Richtsatzvorschüsse sein, dies seien zusammen 24.172,-- S. Da das Aufforderungsschreiben die Rückzahlungspflicht nach § 28 UVG und solche nach § 30 UVG vermenge und zusammenrechne und weiters nur in einer Gesamtsumme vom Schuldner geleistete Zahlungen von der Gesamtforderung abziehe, ohne eine Aufschlüsselung vorzunehmen und eine unzulässige Saldomischung aus beiden Werten vornehme, sei das Aufforderungsschreiben für den Schuldner nicht überprüfbar. Dieser habe vielmehr einen Anspruch auf ein formal dem Gesetz entsprechendes Aufforderungsschreiben, das ihn in die Lage versetze, zu den einzelnen Positionen Stellung zu nehmen. Den Einwendungen sei schon deshalb stattzugeben.Einwendungen nach Paragraph 28, Absatz 3, UVG seien nur gegen die Rückzahlungspflicht des Unterhaltsschuldners auf Grund von geleisteten Richtsatzvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG möglich, nicht aber gegen erhobene Forderungen aufgrund gewährter Titelvorschüsse, die nach Paragraph 30, UVG auf den Bund übergegangen seien. Soweit die Entscheidung des Erstgerichtes auch diese zum Verfahrensgegenstand gemacht habe, seien die Einwendungen mangels Zulässigkeit des Außerstreitweges zurückzuweisen. Gegenstand einer Entscheidung nach Paragraph 28, Absatz 3, UVG könnten daher nur die in der Zeit vom 1.4.1981 bis 31.10.1982 gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG gewährten Richtsatzvorschüsse sein, dies seien zusammen 24.172,-- S. Da das Aufforderungsschreiben die Rückzahlungspflicht nach Paragraph 28, UVG und solche nach Paragraph 30, UVG vermenge und zusammenrechne und weiters nur in einer Gesamtsumme vom Schuldner geleistete Zahlungen von der Gesamtforderung abziehe, ohne eine Aufschlüsselung vorzunehmen und eine unzulässige Saldomischung aus beiden Werten vornehme, sei das Aufforderungsschreiben für den Schuldner nicht überprüfbar. Dieser habe vielmehr einen Anspruch auf ein formal dem Gesetz entsprechendes Aufforderungsschreiben, das ihn in die Lage versetze, zu den einzelnen Positionen Stellung zu nehmen. Den Einwendungen sei schon deshalb stattzugeben.
Das Rekursgericht sprach aus, daß zwar kein Rechtsmittelausschluß im Sinne des § 14 Abs 2 Z 1 UVG (richtig wohl: Außerstreitgesetz) vorliege, weil es sich hier nicht um eine Rückersatzforderung nach § 22 UVG handle, der ordentliche Revisionsrekurs aber mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.Das Rekursgericht sprach aus, daß zwar kein Rechtsmittelausschluß im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, UVG (richtig wohl: Außerstreitgesetz) vorliege, weil es sich hier nicht um eine Rückersatzforderung nach Paragraph 22, UVG handle, der ordentliche Revisionsrekurs aber mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.