Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 14 Abs 1 HGB haben der Vorstand (Geschäftsführer) oder die Abwickler (Liquidatoren) einer Kapitalgesellschaft auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, die Rechtsform, den Sitz und die Firmenbuchnummer der Gesellschaft (gegebenenfalls, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet) sowie das Firmenbuchgericht anzugeben. Gemäß Abs 3 bedarf es der Angaben nach Abs 1 nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. Gemäß Abs 4 ist für Bestellscheine Abs 3 nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, HGB haben der Vorstand (Geschäftsführer) oder die Abwickler (Liquidatoren) einer Kapitalgesellschaft auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, die Rechtsform, den Sitz und die Firmenbuchnummer der Gesellschaft (gegebenenfalls, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet) sowie das Firmenbuchgericht anzugeben. Gemäß Absatz 3, bedarf es der Angaben nach Absatz eins, nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. Gemäß Absatz 4, ist für Bestellscheine Absatz 3, nicht anzuwenden.
Gemäß § 258 Abs 1 AktG sind die Vorstandsmitglieder oder die Abwickler zur Befolgung des § 14 HGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3.600 EUR anzuhalten. § 283 Abs 2 HGB ist anzuwenden. Danach ist über die Vorstandsmitglieder ..., die dieser Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nachkommen, eine weitere Zwangsstrafe bis zu 3.600 EUR zu verhängen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.Gemäß Paragraph 258, Absatz eins, AktG sind die Vorstandsmitglieder oder die Abwickler zur Befolgung des Paragraph 14, HGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3.600 EUR anzuhalten. Paragraph 283, Absatz 2, HGB ist anzuwenden. Danach ist über die Vorstandsmitglieder ..., die dieser Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nachkommen, eine weitere Zwangsstrafe bis zu 3.600 EUR zu verhängen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.
§ 14 HGB idF BGBl 1991/10, der seit 1. 1. 1993 in Kraft steht, sollte nach dem erklärten Zweck des Gesetzgebers einer Anpassung des inländischen Rechtes an das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union (Erste Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 9. 3. 1968, 68/151/EWG [Publizitätsrichtlinie]) dienen. Diese schreibt neben der Publizitätsform der Eintragung in ein öffentliches Register, verbunden mit deren Bekanntmachung in einem zentralen Veröffentlichungsorgan, als weiteres Publizitätsmittel bestimmte Mindestangaben auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen vor. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 9/94 klargestellt hat, ist die gesetzliche Pflicht zur Angabe bestimmter Daten der Gesellschaft nicht etwa nur für organschaftlich gezeichnete Aussendungen einer Gesellschaft, sondern für alle der Gesellschaft als Absenderin zurechenbare Aussendungen angeordnet. § 14 Abs 1 HGB ist daher in berichtigender Auslegung so zu verstehen, als lautete ihr erster Satz: "Kapitalgesellschaften haben unter der Zwangsstrafenhaftung ihres Vorstandes... (§ 258 Abs 1 AktG) auf allen Geschäftsbriefen... (die angeführten Daten)... anzugeben." Die Pflicht zur Angabe der in § 14 Abs 1 HGB genannten Daten auf Geschäftsbriefen ist im Interesse aktueller oder potentieller Rechtsgeschäftspartner der Gesellschaft angeordnet, die sich durch die Aussendung als persönlich angesprochen betrachten dürfen. An diesem Schutzzweck ist im Einzelfall zu bestimmen, ob eine Aussendung nach ihrer Art mit den Informationsangaben auszustatten ist oder nicht. Erwartet der Urheber der Aussendung die Gewinnung von Kunden, die ihm "Produkte" (im weiteren Sinn) abnehmen, versucht der Unternehmer solcherart die Anwerbung von Kunden und dürfen sich diese nach dem Inhalt und der Art des Zuganges der Aussendung objektiv persönlich zur Geschäftsaufnahme angesprochen erachten, sind diese Personen in den Schutzzweck des § 14 Abs 1 HGB einbezogen. Ob die persönliche Ansprache im Text oder in der Anrede enthalten ist oder ob dies durch die Zusendungsart mittels persönlich adressierter Postsendung anzunehmen ist, ist hiefür nicht entscheidend. Gerade in der persönlichen Adressierung an ihn darf der Empfänger - auch im Fall einer Massensendung - gegenüber einer Verteilung durch nicht persönlich adressierte Postwurfsendungen den Eindruck gewinnen, der Absender wolle - aus welchen Gründen immer - ihn persönlich ansprechen und zu einem geschäftlichen Kontakt auffordern (6 Ob 9/94 mwN). Dem Informationszweck der Bestimmung entsprechend ist der Begriff des Geschäftsbriefes weit auszulegen. Es ist darunter jede geschäftliche Mitteilung zu verstehen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet ist, unabhängig davon, ob sie einen auf den Empfänger bezogenen individuellen Inhalt hat, formularmäßig abgefasst ist, in Postkartenform oder mit Hilfe moderner Telekommunikationsformen versandt wird. Nicht von der Vorschrift erfasst sind Geschäftsbriefe, die nicht an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn weder die geschäftliche Mitteilung selbst noch der sie verschließende Umschlag an eine individuell bezeichnete Person adressiert ist (Oberhofer/Strickner, Angaben auf Geschäftspapieren von Kapitalgesellschaften, ÖJZ 1992, 119 [122] mwN aus dem österreichischen und deutschen Schrifttum dieses zu den vergleichbaren Bestimmungen des § 35a dGmbHG und § 80 dAktG).Paragraph 14, HGB in der Fassung BGBl 1991/10, der seit 1. 1. 1993 in Kraft steht, sollte nach dem erklärten Zweck des Gesetzgebers einer Anpassung des inländischen Rechtes an das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union (Erste Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 9. 3. 1968, 68/151/EWG [Publizitätsrichtlinie]) dienen. Diese schreibt neben der Publizitätsform der Eintragung in ein öffentliches Register, verbunden mit deren Bekanntmachung in einem zentralen Veröffentlichungsorgan, als weiteres Publizitätsmittel bestimmte Mindestangaben auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen vor. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 9/94 klargestellt hat, ist die gesetzliche Pflicht zur Angabe bestimmter Daten der Gesellschaft nicht etwa nur für organschaftlich gezeichnete Aussendungen einer Gesellschaft, sondern für alle der Gesellschaft als Absenderin zurechenbare Aussendungen angeordnet. Paragraph 14, Absatz eins, HGB ist daher in berichtigender Auslegung so zu verstehen, als lautete ihr erster Satz: "Kapitalgesellschaften haben unter der Zwangsstrafenhaftung ihres Vorstandes... (Paragraph 258, Absatz eins, AktG) auf allen Geschäftsbriefen... (die angeführten Daten)... anzugeben." Die Pflicht zur Angabe der in Paragraph 14, Absatz eins, HGB genannten Daten auf Geschäftsbriefen ist im Interesse aktueller oder potentieller Rechtsgeschäftspartner der Gesellschaft angeordnet, die sich durch die Aussendung als persönlich angesprochen betrachten dürfen. An diesem Schutzzweck ist im Einzelfall zu bestimmen, ob eine Aussendung nach ihrer Art mit den Informationsangaben auszustatten ist oder nicht. Erwartet der Urheber der Aussendung die Gewinnung von Kunden, die ihm "Produkte" (im weiteren Sinn) abnehmen, versucht der Unternehmer solcherart die Anwerbung von Kunden und dürfen sich diese nach dem Inhalt und der Art des Zuganges der Aussendung objektiv persönlich zur Geschäftsaufnahme angesprochen erachten, sind diese Personen in den Schutzzweck des Paragraph 14, Absatz eins, HGB einbezogen. Ob die persönliche Ansprache im Text oder in der Anrede enthalten ist oder ob dies durch die Zusendungsart mittels persönlich adressierter Postsendung anzunehmen ist, ist hiefür nicht entscheidend. Gerade in der persönlichen Adressierung an ihn darf der Empfänger - auch im Fall einer Massensendung - gegenüber einer Verteilung durch nicht persönlich adressierte Postwurfsendungen den Eindruck gewinnen, der Absender wolle - aus welchen Gründen immer - ihn persönlich ansprechen und zu einem geschäftlichen Kontakt auffordern (6 Ob 9/94 mwN). Dem Informationszweck der Bestimmung entsprechend ist der Begriff des Geschäftsbriefes weit auszulegen. Es ist darunter jede geschäftliche Mitteilung zu verstehen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet ist, unabhängig davon, ob sie einen auf den Empfänger bezogenen individuellen Inhalt hat, formularmäßig abgefasst ist, in Postkartenform oder mit Hilfe moderner Telekommunikationsformen versandt wird. Nicht von der Vorschrift erfasst sind Geschäftsbriefe, die nicht an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn weder die geschäftliche Mitteilung selbst noch der sie verschließende Umschlag an eine individuell bezeichnete Person adressiert ist (Oberhofer/Strickner, Angaben auf Geschäftspapieren von Kapitalgesellschaften, ÖJZ 1992, 119 [122] mwN aus dem österreichischen und deutschen Schrifttum dieses zu den vergleichbaren Bestimmungen des Paragraph 35 a, dGmbHG und Paragraph 80, dAktG).
Daraus ergibt sich zunächst, dass sämtliche von den Anzeigern beim Erstgericht vorgelegte Schreiben, die jeweils an sie persönlich adressiert waren, als Geschäftsbriefe im Sinn des § 14 Abs 1 HGB zu beurteilen sind, und zwar unabhängig davon, mit welchen Marken - oder Phantasienamen sie gezeichnet waren und ob sie das Format einer Postkarte hatten oder ihrem Erscheinungsbild nach einem Telegramm, einem Scheck oder einer Postanweisung entsprachen oder ob der Text auf dem Kuvert selbst aufschien. Die den Schreiben beigelegten Kopien von angeblichen Bestätigungsschreiben eines Rechtsanwalts und von angeblichen notariellen Protokollen sind Beilagen zu den als Geschäftsbriefen zu qualifizierenden Schreiben, deren Urheberschaft die Gesellschaft nicht bestritten hat. Wären auf den Schreiben selbst die in § 14 Abs 1 HGB genannten Angaben enthalten gewesen, wäre zwar die zusätzliche Aufnahme dieser Angaben auf den Beilagen nicht erforderlich gewesen, sollte die Gesellschaft, wie sie behauptet, tatsächlich nicht selbst die Urheberin auch dieser anwaltlichen und notariellen Bestätigungen gewesen sein. Wesentlich ist aber, dass die geforderten Angaben auf überhaupt keinem der mit den Anzeigen vorgelegten Schriftstücken aufscheinen.Daraus ergibt sich zunächst, dass sämtliche von den Anzeigern beim Erstgericht vorgelegte Schreiben, die jeweils an sie persönlich adressiert waren, als Geschäftsbriefe im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, HGB zu beurteilen sind, und zwar unabhängig davon, mit welchen Marken - oder Phantasienamen sie gezeichnet waren und ob sie das Format einer Postkarte hatten oder ihrem Erscheinungsbild nach einem Telegramm, einem Scheck oder einer Postanweisung entsprachen oder ob der Text auf dem Kuvert selbst aufschien. Die den Schreiben beigelegten Kopien von angeblichen Bestätigungsschreiben eines Rechtsanwalts und von angeblichen notariellen Protokollen sind Beilagen zu den als Geschäftsbriefen zu qualifizierenden Schreiben, deren Urheberschaft die Gesellschaft nicht bestritten hat. Wären auf den Schreiben selbst die in Paragraph 14, Absatz eins, HGB genannten Angaben enthalten gewesen, wäre zwar die zusätzliche Aufnahme dieser Angaben auf den Beilagen nicht erforderlich gewesen, sollte die Gesellschaft, wie sie behauptet, tatsächlich nicht selbst die Urheberin auch dieser anwaltlichen und notariellen Bestätigungen gewesen sein. Wesentlich ist aber, dass die geforderten Angaben auf überhaupt keinem der mit den Anzeigen vorgelegten Schriftstücken aufscheinen.
Es ist daher weiters zu prüfen, ob der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs 3 HGB vorliegt.Es ist daher weiters zu prüfen, ob der Ausnahmetatbestand des Paragraph 14, Absatz 3, HGB vorliegt.
Die Vorinstanzen haben keine Feststellung darüber getroffen, ob die Gesellschaft mit all jenen Personen, denen sie persönlich adressierte Briefe wie die vorgelegten sandte, schon zuvor in Geschäftsverbindung stand und ihnen bereits in früheren Schreiben die in § 14 Abs 1 HGB genannten Daten bekanntgegeben hat. Dies wäre jedenfalls dann sehr unwahrscheinlich, wenn derartige Schreiben tatsächlich in großer Anzahl an beliebige Personen im deutschsprachigen Raum versendet worden wären, wie dies die Anzeiger behaupten. Da die Rechtsmittelwerber gar nicht bestritten haben, dass die von den Anzeigern vorgelegten Aussendungen von ihnen stammten und keines der Schriftstücke die gemäß § 14 Abs 1 HGB erforderlichen Angaben enthält, wäre es an ihnen gelegen gewesen, in dem der Zwangsstrafenverhängung vorausgehenden Aufforderungsverfahren konkrete Umstände darzulegen, aus denen eine bestehende Geschäftsverbindung im Sinn des § 14 Abs 3 HGB mit den Anzeigern abzuleiten gewesen wäre. Eine konkrete Behauptung über eine schon bestehende Geschäftsbeziehung wurde lediglich hinsichtlich Gabriele W*****L***** aufgestellt, nämlich dass eine solche bereits seit 1994 bestanden und über 30 Geschäftsfälle umfasst habe. Hinsichtlich der drei Anzeiger selbst sind die Rechtsmittelwerber ihrer Darlegungspflicht aber nicht nachgekommen. Ihre Ausführungen lassen insoweit keinen Rückschluss darauf zu, ob die Anzeiger schon aufgrund vorangehender Korrespondenz oder Geschäftsfälle von den Pflichtangaben Kenntnis erlangen hätten können und ob auf früheren ihnen zugekommenen Geschäftsbriefen der Veröffentlichungspflicht des § 14 Abs 1 HGB entsprochen wurde. Gerade bei derartigen Aussendungen wie den vorgelegten Schreiben liegt nahe, dass ein Großteil der angeschriebenen Personen solche Postsendungen nicht weiter beachtet und umgehend entsorgt, sodass bei späteren derartigen Zusendungen der wahre Absender dieser Schreiben nicht mehr zu ermitteln ist, auch wenn früher einmal entsprechende Angaben auf den Schreiben enthalten gewesen sein sollten. Selbst durch eine - länger zurückliegende - Zusendung derartiger Schreiben könnte daher noch nicht von einer bestehenden Geschäftsverbindung im Sinn des § 14 Abs 3 HGB ausgegangen werden. Da die Rechtsmittelwerber ihrer Darlegungspflicht zur konkret bestehenden Geschäftsverbindung in jedem Einzelfall nicht entsprochen haben, kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Schreiben der Gesellschaft an die Anzeiger um "Mitteilungen oder Berichte" handelte, "für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden", wie dies der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs 3 HGB kumulativ zur bereits bestehenden Geschäftsverbindung voraussetzt. Auf die unterschiedlichen Ansichten des Schrifttums zur Auslegung dieser Bestimmung braucht daher hier nicht eingegangen zu werden (vgl Brodil, Neue Informationspflicht für Kapitalgesellschaften auf Geschäftspapieren, RdW 1992, 333 [335] mwN; Oberhofer/Strickler, Angaben auf Geschäftspapieren von Kapitalgesellschaften, ÖJZ 1992, 119 [123]; Schenk in Straube, Kommentar zum HGB I² § 14 Rz 13; Wünsch in FS Schwarz 583 f; 4 Ob 213/02f = EvBl 2003/18 [103]). Die Vorinstanzen haben daher zu Recht das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 14 Abs 3 HGB bei den unstrittig von der Gesellschaft stammenden, an die Anzeiger übermittelten Postsendungen verneint.Die Vorinstanzen haben keine Feststellung darüber getroffen, ob die Gesellschaft mit all jenen Personen, denen sie persönlich adressierte Briefe wie die vorgelegten sandte, schon zuvor in Geschäftsverbindung stand und ihnen bereits in früheren Schreiben die in Paragraph 14, Absatz eins, HGB genannten Daten bekanntgegeben hat. Dies wäre jedenfalls dann sehr unwahrscheinlich, wenn derartige Schreiben tatsächlich in großer Anzahl an beliebige Personen im deutschsprachigen Raum versendet worden wären, wie dies die Anzeiger behaupten. Da die Rechtsmittelwerber gar nicht bestritten haben, dass die von den Anzeigern vorgelegten Aussendungen von ihnen stammten und keines der Schriftstücke die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, HGB erforderlichen Angaben enthält, wäre es an ihnen gelegen gewesen, in dem der Zwangsstrafenverhängung vorausgehenden Aufforderungsverfahren konkrete Umstände darzulegen, aus denen eine bestehende Geschäftsverbindung im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, HGB mit den Anzeigern abzuleiten gewesen wäre. Eine konkrete Behauptung über eine schon bestehende Geschäftsbeziehung wurde lediglich hinsichtlich Gabriele W*****L***** aufgestellt, nämlich dass eine solche bereits seit 1994 bestanden und über 30 Geschäftsfälle umfasst habe. Hinsichtlich der drei Anzeiger selbst sind die Rechtsmittelwerber ihrer Darlegungspflicht aber nicht nachgekommen. Ihre Ausführungen lassen insoweit keinen Rückschluss darauf zu, ob die Anzeiger schon aufgrund vorangehender Korrespondenz oder Geschäftsfälle von den Pflichtangaben Kenntnis erlangen hätten können und ob auf früheren ihnen zugekommenen Geschäftsbriefen der Veröffentlichungspflicht des Paragraph 14, Absatz eins, HGB entsprochen wurde. Gerade bei derartigen Aussendungen wie den vorgelegten Schreiben liegt nahe, dass ein Großteil der angeschriebenen Personen solche Postsendungen nicht weiter beachtet und umgehend entsorgt, sodass bei späteren derartigen Zusendungen der wahre Absender dieser Schreiben nicht mehr zu ermitteln ist, auch wenn früher einmal entsprechende Angaben auf den Schreiben enthalten gewesen sein sollten. Selbst durch eine - länger zurückliegende - Zusendung derartiger Schreiben könnte daher noch nicht von einer bestehenden Geschäftsverbindung im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, HGB ausgegangen werden. Da die Rechtsmittelwerber ihrer Darlegungspflicht zur konkret bestehenden Geschäftsverbindung in jedem Einzelfall nicht entsprochen haben, kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Schreiben der Gesellschaft an die Anzeiger um "Mitteilungen oder Berichte" handelte, "für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden", wie dies der Ausnahmetatbestand des Paragraph 14, Absatz 3, HGB kumulativ zur bereits bestehenden Geschäftsverbindung voraussetzt. Auf die unterschiedlichen Ansichten des Schrifttums zur Auslegung dieser Bestimmung braucht daher hier nicht eingegangen zu werden vergleiche Brodil, Neue Informationspflicht für Kapitalgesellschaften auf Geschäftspapieren, RdW 1992, 333 [335] mwN; Oberhofer/Strickler, Angaben auf Geschäftspapieren von Kapitalgesellschaften, ÖJZ 1992, 119 [123]; Schenk in Straube, Kommentar zum HGB I² Paragraph 14, Rz 13; Wünsch in FS Schwarz 583 f; 4 Ob 213/02f = EvBl 2003/18 [103]). Die Vorinstanzen haben daher zu Recht das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 14, Absatz 3, HGB bei den unstrittig von der Gesellschaft stammenden, an die Anzeiger übermittelten Postsendungen verneint.
Eine behauptete Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, die vom Rekursgericht bereits verneint wurde, kann im Revisionsrekurs nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Da das Rekursgericht entgegen den Ausführungen im Rekurs die Zuständigkeit des Rechtspflegers zur Verhängung von Zwangsstrafen nach § 258 AktG ausdrücklich bejaht hat, ist dieser im Revisionsrekurs neuerlich gerügte Umstand vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufzugreifen.Eine behauptete Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, die vom Rekursgericht bereits verneint wurde, kann im Revisionsrekurs nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Da das Rekursgericht entgegen den Ausführungen im Rekurs die Zuständigkeit des Rechtspflegers zur Verhängung von Zwangsstrafen nach Paragraph 258, AktG ausdrücklich bejaht hat, ist dieser im Revisionsrekurs neuerlich gerügte Umstand vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufzugreifen.
Die Rechtsmittelwerber meinen auch, dass die Befolgungsfrist bei der erstmaligen Androhung der Zwangsstrafe mindestens zwei Monate betragen müsse und schließen dies aus dem Verweis des § 258 Abs 1 AktG auf § 283 Abs 2 HGB, der im Wiederholungsfall eine solche Nachfrist bestimme. Die Nachfrist könne nicht länger sein als die erstmalig gesetzte Frist, wie sich aus dem jeder Zwangsstrafe zugrunde liegenden "Steigerungsprinzip" ergebe. Insoweit regten die Rechtsmittelwerber auch eine beim Verfassungsgerichtshof einzuleitende Gesetzesprüfung an, weil das Gleichheitsgebot durch § 283 Abs 2 HGB verletzt sei.Die Rechtsmittelwerber meinen auch, dass die Befolgungsfrist bei der erstmaligen Androhung der Zwangsstrafe mindestens zwei Monate betragen müsse und schließen dies aus dem Verweis des Paragraph 258, Absatz eins, AktG auf Paragraph 283, Absatz 2, HGB, der im Wiederholungsfall eine solche Nachfrist bestimme. Die Nachfrist könne nicht länger sein als die erstmalig gesetzte Frist, wie sich aus dem jeder Zwangsstrafe zugrunde liegenden "Steigerungsprinzip" ergebe. Insoweit regten die Rechtsmittelwerber auch eine beim Verfassungsgerichtshof einzuleitende Gesetzesprüfung an, weil das Gleichheitsgebot durch Paragraph 283, Absatz 2, HGB verletzt sei.
Die vom Erstgericht gesetzte zweiwöchige Frist zur Auftragsbefolgung wurde schon in der Vorstellung als gesetzwidrig bezeichnet, sodass die Ansicht des Rekursgerichtes, auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rekurs sei mangels eines entsprechenden Vorbringens in der Vorstellung nicht einzugehen, jedenfalls verfehlt ist. Das Rekursgericht hat sich aber ohnehin in seiner Begründung mit der Frage der Dauer der vom Erstgericht gesetzten Befolgungsfrist befasst und diese als hinreichend beurteilt. Eine der Zwangsstrafenverhängung vorausgehende Aufforderung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der in § 14 Abs 1 HGB normierten Pflicht zur Offenlegung der Firmendaten in Geschäftsbriefen ist auch unaufgefordert zu entsprechen. Lehre und Rechtsprechung leiten allerdings aus dem Recht auf Gehör und dem sich aus § 24 FBG sowie den Gesetzesmaterialien ergebenden Grundsatz des stufenweisen Vorgehens (Grundsatz des gelindesten Mittels zur Erreichung des Beugezwecks einer Zwangsstrafe) ab, dass eine Zwangsstrafe vor ihrer Verhängung zunächst nur anzudrohen ist. Zusätzlich soll der Geschäftsführer oder Vorstand einer Gesellschaft schon im Aufforderungsverfahren Gelegenheit haben, allfällige, die Säumnis rechtfertigende Umstände vorzutragen, weil ihm dies sonst im Rekursverfahren wegen der Zulässigkeit von Neuerungen eingeräumt werden müsste und damit Verfahrensverzögerungen in Kauf zu nehmen seien (6 Ob 275/00k - betreffend Offenlegungspflichten nach §§ 277 ff HGB - mwN; Jabornegg/Geist in Jabornegg/Strasser Kommentar zum AktG4 § 258 Rz 3).Die vom Erstgericht gesetzte zweiwöchige Frist zur Auftragsbefolgung wurde schon in der Vorstellung als gesetzwidrig bezeichnet, sodass die Ansicht des Rekursgerichtes, auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rekurs sei mangels eines entsprechenden Vorbringens in der Vorstellung nicht einzugehen, jedenfalls verfehlt ist. Das Rekursgericht hat sich aber ohnehin in seiner Begründung mit der Frage der Dauer der vom Erstgericht gesetzten Befolgungsfrist befasst und diese als hinreichend beurteilt. Eine der Zwangsstrafenverhängung vorausgehende Aufforderung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der in Paragraph 14, Absatz eins, HGB normierten Pflicht zur Offenlegung der Firmendaten in Geschäftsbriefen ist auch unaufgefordert zu entsprechen. Lehre und Rechtsprechung leiten allerdings aus dem Recht auf Gehör und dem sich aus Paragraph 24, FBG sowie den Gesetzesmaterialien ergebenden Grundsatz des stufenweisen Vorgehens (Grundsatz des gelindesten Mittels zur Erreichung des Beugezwecks einer Zwangsstrafe) ab, dass eine Zwangsstrafe vor ihrer Verhängung zunächst nur anzudrohen ist. Zusätzlich soll der Geschäftsführer oder Vorstand einer Gesellschaft schon im Aufforderungsverfahren Gelegenheit haben, allfällige, die Säumnis rechtfertigende Umstände vorzutragen, weil ihm dies sonst im Rekursverfahren wegen der Zulässigkeit von Neuerungen eingeräumt werden müsste und damit Verfahrensverzögerungen in Kauf zu nehmen seien (6 Ob 275/00k - betreffend Offenlegungspflichten nach Paragraphen 277, ff HGB - mwN; Jabornegg/Geist in Jabornegg/Strasser Kommentar zum AktG4 Paragraph 258, Rz 3).
Im Zeitpunkt, als das Erstgericht die Gesellschaft erstmals aufforderte, dem § 14 HGB zu entsprechen, stand diese Bestimmung bereits Jahre, und zwar seit 1. 1. 1993 nach einer zweijährigen Übergangsfrist in Kraft. Der Gesetzgeber hielt es zur Vermeidung von Umstellungsproblemen für zweckmäßig, den Unternehmen einen Zeitraum von zwei Jahren einzuräumen, um die bisher geschäftlich verwendeten Drucksorten aufzuarbeiten und Neuauflagen entsprechend den geänderten Anforderungen neu zu gestalten (AB 23 BlgNR 18. GP 21). Selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, dass damals auch das Firmenbuch umzustellen war und Kapitalgesellschaften erst über ihre neue Firmenbuchnummer in Kenntnis zu setzen waren, wäre eine allenfalls aus diesem Grund zuzugestehende weitere Frist zur Neugestaltung der Drucksorten der Gesellschaft längst abgelaufen. Die Gesellschaft hatte jedenfalls Zeit genug, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Ob eine 14-tägige Befolgungsfrist dennoch zu kurz bemessen ist und ob § 283 Abs 2 HGB abgeleitet werden muss, dass schon bei der ersten Androhung zwingend eine zweimonatige Befolgungsfrist einzuräumen ist, ist hier aber ohnehin nicht entscheidend: Die Gesellschaft wurde bereits mit Beschluss des Erstgerichtes vom 17. 7. 2001 aufgefordert, Geschäftsbriefe, die nicht den Bestimmungen des § 14 HGB entsprechen, außer Kraft zu setzen und hierüber zu berichten. Diese Aufforderung ist ihrem Vorstand zugekommen, der darauf prompt mit der - wie sich nun herausstellte, unzutreffenden - Mitteilung reagiert hat, dass außer im Rahmen bereits bestehender Geschäftsverbindung ohnehin nur ein Geschäftspapier verwendet werde, das den Anforderungen des § 14 HGB entspreche. Seit dieser Aufforderung sind bis zur neuerlichen Aufforderung mehr als neun Monate verstrichen. Diese neuerliche Aufforderung erging, obwohl sich bereits gezeigt hatte, dass schon die erste Aufforderung nicht befolgt worden war und die Behauptung des Vorstandes in seiner Äußerung nicht der Wahrheit entsprach. Die neuerliche Aufforderung, den Offenlegungspflichten des § 14 HGB zu entsprechen, ging daher bereits über das von der Rechtsprechung anerkannte Erfordernis, dass der Verhängung einer Zwangsstrafe deren Androhung vorauszugehen habe, hinaus. Insbesondere aber wurde, worauf schon das Rekursgericht verwiesen hat, die in der Aufforderung vom 7. 5. 2002 angedrohte Zwangsstrafe erst über zwei Monate nach Zustellung dieser Aufforderung verhängt und damit die Frist, die die Rechtsmittelwerber als dem Gesetz entsprechend ansehen, ohnehin gewährt. Der Vorstand ist aber dem Auftrag nicht einmal innerhalb der tatsächlich gewährten Frist nachgekommen. Er steht vielmehr weiterhin auf dem Standpunkt, die Gesellschaft sei berechtigt, Postsendungen wie die von den Anzeigern vorgelegten zu verschicken. Allein durch die Festlegung einer bestimmten Äußerungs- oder Befolgungsfrist können sich die Rechtsmittelwerber nicht beschwert erachten, wenn ohnehin eine weit längere, ihren Vorstellungen entsprechende Frist zwischen der Aufforderung und dem Zwangsstrafenbeschluss verstrichen ist. Eine allenfalls nach Ablauf der gesetzten Frist eingelangte Stellungnahme wäre jedenfalls zu berücksichtigen gewesen. Die Anregung, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten, ist schon mangels Präjudizialität der von den Rechtsmittelwerbern aufgezeigten Frage nicht aufzugreifen. Es spielt nach den dargelegten Erwägungen auch keine Rolle, ob die der Aussendung vom 3. 6. 2002 entsprechenden Musterbriefe bereits im April 2002 (also vor der Aufforderung vom 30. 4. 2002) hergestellt wurden, wie im Rechtsmittelverfahren behauptet wird. Diese Behauptung stellt zudem eine unzulässige Neuerung dar, weil ausreichend Gelegenheit gewesen wäre, einen solchen Umstand vor der Beschlussfassung erster Instanz vorzutragen.Im Zeitpunkt, als das Erstgericht die Gesellschaft erstmals aufforderte, dem Paragraph 14, HGB zu entsprechen, stand diese Bestimmung bereits Jahre, und zwar seit 1. 1. 1993 nach einer zweijährigen Übergangsfrist in Kraft. Der Gesetzgeber hielt es zur Vermeidung von Umstellungsproblemen für zweckmäßig, den Unternehmen einen Zeitraum von zwei Jahren einzuräumen, um die bisher geschäftlich verwendeten Drucksorten aufzuarbeiten und Neuauflagen entsprechend den geänderten Anforderungen neu zu gestalten Ausschussbericht 23, BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 21, ). Selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, dass damals auch das Firmenbuch umzustellen war und Kapitalgesellschaften erst über ihre neue Firmenbuchnummer in Kenntnis zu setzen waren, wäre eine allenfalls aus diesem Grund zuzugestehende weitere Frist zur Neugestaltung der Drucksorten der Gesellschaft längst abgelaufen. Die Gesellschaft hatte jedenfalls Zeit genug, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Ob eine 14-tägige Befolgungsfrist dennoch zu kurz bemessen ist und ob Paragraph 283, Absatz 2, HGB abgeleitet werden muss, dass schon bei der ersten Androhung zwingend eine zweimonatige Befolgungsfrist einzuräumen ist, ist hier aber ohnehin nicht entscheidend: Die Gesellschaft wurde bereits mit Beschluss des Erstgerichtes vom 17. 7. 2001 aufgefordert, Geschäftsbriefe, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 14, HGB entsprechen, außer Kraft zu setzen und hierüber zu berichten. Diese Aufforderung ist ihrem Vorstand zugekommen, der darauf prompt mit der - wie sich nun herausstellte, unzutreffenden - Mitteilung reagiert hat, dass außer im Rahmen bereits bestehender Geschäftsverbindung ohnehin nur ein Geschäftspapier verwendet werde, das den Anforderungen des Paragraph 14, HGB entspreche. Seit dieser Aufforderung sind bis zur neuerlichen Aufforderung mehr als neun Monate verstrichen. Diese neuerliche Aufforderung erging, obwohl sich bereits gezeigt hatte, dass schon die erste Aufforderung nicht befolgt worden war und die Behauptung des Vorstandes in seiner Äußerung nicht der Wahrheit entsprach. Die neuerliche Aufforderung, den Offenlegungspflichten des Paragraph 14, HGB zu entsprechen, ging daher bereits über das von der Rechtsprechung anerkannte Erfordernis, dass der Verhängung einer Zwangsstrafe deren Androhung vorauszugehen habe, hinaus. Insbesondere aber wurde, worauf schon das Rekursgericht verwiesen hat, die in der Aufforderung vom 7. 5. 2002 angedrohte Zwangsstrafe erst über zwei Monate nach Zustellung dieser Aufforderung verhängt und damit die Frist, die die Rechtsmittelwerber als dem Gesetz entsprechend ansehen, ohnehin gewährt. Der Vorstand ist aber dem Auftrag nicht einmal innerhalb der tatsächlich gewährten Frist nachgekommen. Er steht vielmehr weiterhin auf dem Standpunkt, die Gesellschaft sei berechtigt, Postsendungen wie die von den Anzeigern vorgelegten zu verschicken. Allein durch die Festlegung einer bestimmten Äußerungs- oder Befolgungsfrist können sich die Rechtsmittelwerber nicht beschwert erachten, wenn ohnehin eine weit längere, ihren Vorstellungen entsprechende Frist zwischen der Aufforderung und dem Zwangsstrafenbeschluss verstrichen ist. Eine allenfalls nach Ablauf der gesetzten Frist eingelangte Stellungnahme wäre jedenfalls zu berücksichtigen gewesen. Die Anregung, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten, ist schon mangels Präjudizialität der von den Rechtsmittelwerbern aufgezeigten Frage nicht aufzugreifen. Es spielt nach den dargelegten Erwägungen auch keine Rolle, ob die der Aussendung vom 3. 6. 2002 entsprechenden Musterbriefe bereits im April 2002 (also vor der Aufforderung vom 30. 4. 2002) hergestellt wurden, wie im Rechtsmittelverfahren behauptet wird. Diese Behauptung stellt zudem eine unzulässige Neuerung dar, weil ausreichend Gelegenheit gewesen wäre, einen solchen Umstand vor der Beschlussfassung erster Instanz vorzutragen.
Soweit die Rechtsmittelwerber bemängeln, dass im Strafbeschluss der sanktionsbegründende Tatbestand nicht konkretisiert sei und der bloße Verweis auf eine auslegungsbedürftige Gesetzesbestimmung die Begründung, worin der Vorwurf des Zuwiderhandelns liege, nicht ersetzen könne, ist ihnen zu erwidern:
Der Verfassungsgerichtshof vertritt zwar die Auffassung, dass das in Art 7 MRK enthaltene Klarheitsgebot zum Ziel habe, dem Einzelnen eine Orientierung seines Verhaltens am Gesetz zu ermöglichen. Lasse sich dem Strafbescheid auch implizit nicht entnehmen, gegen welche konkreten Pflichten der Gestrafte verstoßen habe und fehle es am entsprechend konkretisierten Vorwurf, so liege mit Rücksicht auf die Bedeutung des Art 7 MRK ein willkürliches Verhalten der Behörde vor (B 1286/87 SlgNr 11776). Abgesehen davon, dass der Verfassungsgerichtshof Zwangsstrafen nach § 283 HGB als bloße Beugemittel ohne Strafcharakter ansieht (G 60/99-G 61/99 ua SlgNr 15589), ergibt sich aus dem Zwangsstrafenbeschluss des Erstgerichtes, dessen Spruch und Begründung als Einheit zu werten sind, wogegen konkret verstoßen und weshalb die Zwangsstrafe verhängt wurde: Verstoßen wurde gegen die Verpflichtung der Gesellschaft, auf ihren Geschäftsbriefen die in § 14 Abs 1 HGB genannten Daten anzuführen, und gegen den gerichtlichen Auftrag, diese Geschäftspapiere außer Gebrauch zu setzen. Eine konkrete Anführung jener Geschäftsbriefe, deren Verwendung gegen § 14 Abs 1 HGB verstoßen habe, würde dem Unterlassungsauftrag nicht gerecht, weil bereits abgesendete Briefe nicht mehr außer Kraft gesetzt bzw durch die betreffenden Angaben vervollständigt werden könnten.Der Verfassungsgerichtshof vertritt zwar die Auffassung, dass das in Artikel 7, MRK enthaltene Klarheitsgebot zum Ziel habe, dem Einzelnen eine Orientierung seines Verhaltens am Gesetz zu ermöglichen. Lasse sich dem Strafbescheid auch implizit nicht entnehmen, gegen welche konkreten Pflichten der Gestrafte verstoßen habe und fehle es am entsprechend konkretisierten Vorwurf, so liege mit Rücksicht auf die Bedeutung des Artikel 7, MRK ein willkürliches Verhalten der Behörde vor (B 1286/87 SlgNr 11776). Abgesehen davon, dass der Verfassungsgerichtshof Zwangsstrafen nach Paragraph 283, HGB als bloße Beugemittel ohne Strafcharakter ansieht (G 60/99-G 61/99 ua SlgNr 15589), ergibt sich aus dem Zwangsstrafenbeschluss des Erstgerichtes, dessen Spruch und Begründung als Einheit zu werten sind, wogegen konkret verstoßen und weshalb die Zwangsstrafe verhängt wurde: Verstoßen wurde gegen die Verpflichtung der Gesellschaft, auf ihren Geschäftsbriefen die in Paragraph 14, Absatz eins, HGB genannten Daten anzuführen, und gegen den gerichtlichen Auftrag, diese Geschäftspapiere außer Gebrauch zu setzen. Eine konkrete Anführung jener Geschäftsbriefe, deren Verwendung gegen Paragraph 14, Absatz eins, HGB verstoßen habe, würde dem Unterlassungsauftrag nicht gerecht, weil bereits abgesendete Briefe nicht mehr außer Kraft gesetzt bzw durch die betreffenden Angaben vervollständigt werden könnten.
Die Ausführungen im Revisionsrekurs erweisen sich daher insgesamt als nicht berechtigt, sodass die Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen sind.