Begründung:
In dem vorangegangenen Firmenbuchverfahren ging es ua um die Eintragung eines Gesellschafterwechsels, eines Geschäftsführerwechsels, die Anmeldung der Einzahlung des Stammkapitals, die zwangsweise Durchsetzung der Anmeldungspflicht der Geschäftsführerin und die Offenlegungspflicht nach dem §§ 277 ff HGB. Für die Gesellschafter und ihre Geschäftsführerin war jeweils ein Rechtsanwalt (der erste Revisionsrekurswerber) eingeschritten. Das Erstgericht gab mit Beschluss vom 11. 12. 2003 seine Absicht bekannt, die Gesellschaft infolge Vermögenslosigkeit von Amts wegen löschen zu wollen und forderte die Gesellschaft zur Äußerung binnen vier Wochen auf. Mit seinem am 13. 2. 2004 beim Erstgericht eingelangten Antrag beantragte der einschreitende Rechtsanwalt namens der Geschäftsführerin und der Gesellschaft die Verlängerung der gestellten Frist. Er berief sich dabei auf "Vollmachten mit Geldvollmachten und Spezialvollmachten ...". Mit der weiteren Eingabe vom 5. 4. 2004 ersuchte der einschreitende Rechtsanwalt wiederum namens der Geschäftsführerin und der Gesellschaft um weitere Verlängerung der Frist bis zum 30. 4. 2004.In dem vorangegangenen Firmenbuchverfahren ging es ua um die Eintragung eines Gesellschafterwechsels, eines Geschäftsführerwechsels, die Anmeldung der Einzahlung des Stammkapitals, die zwangsweise Durchsetzung der Anmeldungspflicht der Geschäftsführerin und die Offenlegungspflicht nach dem Paragraphen 277, ff HGB. Für die Gesellschafter und ihre Geschäftsführerin war jeweils ein Rechtsanwalt (der erste Revisionsrekurswerber) eingeschritten. Das Erstgericht gab mit Beschluss vom 11. 12. 2003 seine Absicht bekannt, die Gesellschaft infolge Vermögenslosigkeit von Amts wegen löschen zu wollen und forderte die Gesellschaft zur Äußerung binnen vier Wochen auf. Mit seinem am 13. 2. 2004 beim Erstgericht eingelangten Antrag beantragte der einschreitende Rechtsanwalt namens der Geschäftsführerin und der Gesellschaft die Verlängerung der gestellten Frist. Er berief sich dabei auf "Vollmachten mit Geldvollmachten und Spezialvollmachten ...". Mit der weiteren Eingabe vom 5. 4. 2004 ersuchte der einschreitende Rechtsanwalt wiederum namens der Geschäftsführerin und der Gesellschaft um weitere Verlängerung der Frist bis zum 30. 4. 2004.
Mit Beschluss vom 16. 4. 2004 trug das Erstgericht dem Einschreiter auf, binnen 8 Tagen bekannt zu geben, ob sich die erteilte Vollmacht auch auf die Verfahren zur Erzwingung der Vorlage von Jahresabschlüssen und der amtswegigen Löschung der Gesellschaft beziehe.
Der einschreitende Rechtsanwalt erhob Vorstellung gegen den Auftrag des Erstgerichts.
Das Erstgericht wies mit seinem Beschluss vom 7. 5. 2004 die Vorstellung ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Rechtsanwalts nicht Folge. Es bejahte die Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis des Rekurswerbers, dem persönlich vom Erstgericht ein Auftrag erteilt worden sei. Das Rekursgericht habe in der vorliegenden Firmenbuchsache bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei Vorliegen konkreter Bedenken gegen den Bestand einer Vollmacht die Bevollmächtigung zu prüfen sei. Der einschreitende Rechtsanwalt habe sich zunächst ausdrücklich nur auf Vollmachten mit Geldvollmachten und Spezialvollmachten im Verfahren über die Eintragung eines Gesellschafterwechsels berufen. In der Folge habe sich der Rechtsanwalt nur lapidar auf "Vollmachten" berufen. Es sei daher nicht zweifelsfrei, ob sich die Vollmachtserteilung auch auf das Zwangstrafenverfahren und das Löschungsverfahren gemäß § 40 FBG beziehe. Bei beiden Verfahren handle es sich gegenüber den bisher gestellten Eintragungsbegehren um selbstständige Verfahren. Bei Bedenken gegen das Vorliegen einer Vollmacht müsse das Gericht amtswegige Erhebungen pflegen. Es könne sogar die Vorlage der Vollmacht verlangt werden.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Rechtsanwalts nicht Folge. Es bejahte die Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis des Rekurswerbers, dem persönlich vom Erstgericht ein Auftrag erteilt worden sei. Das Rekursgericht habe in der vorliegenden Firmenbuchsache bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei Vorliegen konkreter Bedenken gegen den Bestand einer Vollmacht die Bevollmächtigung zu prüfen sei. Der einschreitende Rechtsanwalt habe sich zunächst ausdrücklich nur auf Vollmachten mit Geldvollmachten und Spezialvollmachten im Verfahren über die Eintragung eines Gesellschafterwechsels berufen. In der Folge habe sich der Rechtsanwalt nur lapidar auf "Vollmachten" berufen. Es sei daher nicht zweifelsfrei, ob sich die Vollmachtserteilung auch auf das Zwangstrafenverfahren und das Löschungsverfahren gemäß Paragraph 40, FBG beziehe. Bei beiden Verfahren handle es sich gegenüber den bisher gestellten Eintragungsbegehren um selbstständige Verfahren. Bei Bedenken gegen das Vorliegen einer Vollmacht müsse das Gericht amtswegige Erhebungen pflegen. Es könne sogar die Vorlage der Vollmacht verlangt werden.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei. Mit dem gemeinsam erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" beantragt der einschreitende Rechtsanwalt im eigenen Namen sowie auch für die Gesellschaft und ihre Geschäftsführerin die Abänderung dahin, dass der Beschluss des Erstgerichts vom 16. 4. 2004 ersatzlos behoben werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung. Der Revisionsrekurs ist ungeachtet einer allfälligen Verspätung (§ 11 Abs 2 AußStrG) jedenfalls unzulässig:Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei. Mit dem gemeinsam erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" beantragt der einschreitende Rechtsanwalt im eigenen Namen sowie auch für die Gesellschaft und ihre Geschäftsführerin die Abänderung dahin, dass der Beschluss des Erstgerichts vom 16. 4. 2004 ersatzlos behoben werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung. Der Revisionsrekurs ist ungeachtet einer allfälligen Verspätung (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG) jedenfalls unzulässig: