Entscheidung 6 Ob 210/18b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. S***** L*****, vertreten durch Dr. Hannelore Gassner-Heimerl, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Univ.-Doz. Dr. E***** O*****, vertreten durch Musey Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen 45.579,98 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. September 2018, GZ 2 R 107/18w-86, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision beruft sich auf die Rechtsprechung zu den beweisrechtlichen Folgen einer Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht (10 Ob 19/06a ua). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um eine Verletzung der Dokumentationspflicht im Zusammenhang mit der Aufklärung, sondern um Schadenersatzansprüche aus einer behaupteten zusätzlichen Anästhesiemaßnahme (Setzung eines „Fußblocks“), die von den Vorinstanzen nicht festgestellt werden konnte. Die Vorinstanzen haben mit eingehender Begründung dargelegt, warum sie von der Durchführung dieser Anästhesiemaßnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit überzeugt waren. Damit besteht aber auch kein ausreichender Anhaltspunkt für eine Verletzung der Dokumentationspflicht durch den Beklagten. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist der Kognition des Obersten Gerichtshofs, der nicht Tatsacheninstanz ist, entzogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00210.18B.1121.000
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Dokumentnummer
JJT_20181121_OGH0002_0060OB00210_18B0000_000