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Entscheidung 6 Ob 210/18b×

Entscheidung 6 Ob 210/18b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob210/18b

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. S***** L*****, vertreten durch Dr. Hannelore Gassner-Heimerl, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Univ.-Doz. Dr. E***** O*****, vertreten durch Musey Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen 45.579,98 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. September 2018, GZ 2 R 107/18w-86, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision beruft sich auf die Rechtsprechung zu den beweisrechtlichen Folgen einer Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht (10 Ob 19/06a ua). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um eine Verletzung der Dokumentationspflicht im Zusammenhang mit der Aufklärung, sondern um Schadenersatzansprüche aus einer behaupteten zusätzlichen Anästhesiemaßnahme (Setzung eines „Fußblocks“), die von den Vorinstanzen nicht festgestellt werden konnte. Die Vorinstanzen haben mit eingehender Begründung dargelegt, warum sie von der Durchführung dieser Anästhesiemaßnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit überzeugt waren. Damit besteht aber auch kein ausreichender Anhaltspunkt für eine Verletzung der Dokumentationspflicht durch den Beklagten. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist der Kognition des Obersten Gerichtshofs, der nicht Tatsacheninstanz ist, entzogen.

Textnummer

E123676

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00210.18B.1121.000

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Dokumentnummer

JJT_20181121_OGH0002_0060OB00210_18B0000_000