Aus der Begründung:
Die Ansicht des Rechtsmittelwerbers, daß die in Frage stehende Prozeßerklärung überhaupt keine Klagsänderung darstellte, kann nicht geteilt werden. Auch wenn die Zahlungspflicht eines Akzeptanten und die Zahlungspflicht eines Wechselbüros im Ergebnis auf die nämliche Leistung hinauslaufen, bedeutet doch die Inanspruchnahme des Beklagten entweder als Akzeptanten oder als Wechselbürgen die Geltendmachung eines verschiedenen Rechtsgrundes, der Anspruch wird aus verschiedenen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet. Es mag sein, daß es genügt hätte, wenn sich der Kläger ganz allgemein auf die vom Beklagten unterschriebenen Wechsel berufen hätte (vgl. Stanzl S. 15), doch muß er gegen sich gelten lassen, daß er sein Vorbringen durch die Behauptung, der Beklagte hafte gerade als Akzeptant, rechtlich eingeengt hätte. Daher lag in der Erklärung des Klägers, die vom Beklagten bekämpften Wechselzahlungsaufträge mögen mit der Maßgabe aufrecht erhalten werden, daß der Beklagte als Bürge schuldig sei, die Wechselsummen zu bezahlen, eine echte Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO. gegen die sich der Beklagte ausgesprochen hat; es ist also noch zu untersuchen, ob das Erstgericht die Klagsänderung mit Recht zugelassen hat. Die gesetzlichen Vorschriften über den allgemeinen Zivilprozeß gelten auch im Rahmen der verschiedenen besonderen Verfahrensarten insoweit, als das Gesetz für die betreffende Verfahrensart nicht abweichende Bestimmungen enthält oder die in Frage stehende allgemeine prozeßrechtliche Vorschrift nicht mit dem Wesen und dem Sinn dieser besonderen Verfahrensart unvereinbar ist.Die Ansicht des Rechtsmittelwerbers, daß die in Frage stehende Prozeßerklärung überhaupt keine Klagsänderung darstellte, kann nicht geteilt werden. Auch wenn die Zahlungspflicht eines Akzeptanten und die Zahlungspflicht eines Wechselbüros im Ergebnis auf die nämliche Leistung hinauslaufen, bedeutet doch die Inanspruchnahme des Beklagten entweder als Akzeptanten oder als Wechselbürgen die Geltendmachung eines verschiedenen Rechtsgrundes, der Anspruch wird aus verschiedenen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet. Es mag sein, daß es genügt hätte, wenn sich der Kläger ganz allgemein auf die vom Beklagten unterschriebenen Wechsel berufen hätte vergleiche Stanzl S. 15), doch muß er gegen sich gelten lassen, daß er sein Vorbringen durch die Behauptung, der Beklagte hafte gerade als Akzeptant, rechtlich eingeengt hätte. Daher lag in der Erklärung des Klägers, die vom Beklagten bekämpften Wechselzahlungsaufträge mögen mit der Maßgabe aufrecht erhalten werden, daß der Beklagte als Bürge schuldig sei, die Wechselsummen zu bezahlen, eine echte Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, ZPO. gegen die sich der Beklagte ausgesprochen hat; es ist also noch zu untersuchen, ob das Erstgericht die Klagsänderung mit Recht zugelassen hat. Die gesetzlichen Vorschriften über den allgemeinen Zivilprozeß gelten auch im Rahmen der verschiedenen besonderen Verfahrensarten insoweit, als das Gesetz für die betreffende Verfahrensart nicht abweichende Bestimmungen enthält oder die in Frage stehende allgemeine prozeßrechtliche Vorschrift nicht mit dem Wesen und dem Sinn dieser besonderen Verfahrensart unvereinbar ist.
Obwohl es grundsätzlich richtig ist, daß im Wechselmandatsverfahren nach Erhebung von Einwendungen streitig darüber zu entscheiden ist, ob der erlassene Wechselzahlungsauftrag aufrecht erhalten oder teilweise aufrecht erhalten oder aufgehoben wird, steht die Judikatur auf dem Standpunkt, daß ein Wechselzahlungsauftrag außer mit Einschränkungen auch mit Änderungen aufrecht erhalten werden kann (SZ.XXXV 134; Rspr. 1936 Nr. 309; Rspr. 1933 Nr. 13; GH. 1876 S. 452 u. a.). Was nun im besonderen die Frage der Zulässigkeit einer Klagsänderung im Wechselmandatsverfahren betrifft, so schließt die Besonderheit des Wechselverfahrens als Urkundenverfahren die Zulässigkeit einer Klagsänderung nicht grundsätzlich aus, es liegt aber im Wesen des Wechselverfahrens, einer Klagsänderung noch engere Grenzen zuziehen als im allgemeinen Zivilverfahren (EvBl. 1936 Nr. 159; Pollak[2] S. 404, Fasching Komm. III S. 108). Dies hat das Erstgericht richtig erkannt. Die Enge dieser Grenzen muß unter dem Gesichtspunkt geprüft werden, daß die Einschränkung allgemein zulässiger Klägerrechte nur so weit vertreten werden kann, als durch ihre Ausübung der Beklagte in einen durch die besondere Verfahrensart drohenden, nicht zumutbaren prozessualen Nachteil geraten könnte. In dieser Richtung bewegen sich ja auch die Gedankengänge des Rekursgerichtes, doch nötigen dessen Besorgnisse im vorliegenden Fall nicht, Unzulässigkeit der Klagsänderung anzunehmen.Obwohl es grundsätzlich richtig ist, daß im Wechselmandatsverfahren nach Erhebung von Einwendungen streitig darüber zu entscheiden ist, ob der erlassene Wechselzahlungsauftrag aufrecht erhalten oder teilweise aufrecht erhalten oder aufgehoben wird, steht die Judikatur auf dem Standpunkt, daß ein Wechselzahlungsauftrag außer mit Einschränkungen auch mit Änderungen aufrecht erhalten werden kann (SZ.XXXV 134; Rspr. 1936 Nr. 309; Rspr. 1933 Nr. 13; GH. 1876 S. 452 u. a.). Was nun im besonderen die Frage der Zulässigkeit einer Klagsänderung im Wechselmandatsverfahren betrifft, so schließt die Besonderheit des Wechselverfahrens als Urkundenverfahren die Zulässigkeit einer Klagsänderung nicht grundsätzlich aus, es liegt aber im Wesen des Wechselverfahrens, einer Klagsänderung noch engere Grenzen zuziehen als im allgemeinen Zivilverfahren (EvBl. 1936 Nr. 159; Pollak[2] S. 404, Fasching Komm. römisch drei S. 108). Dies hat das Erstgericht richtig erkannt. Die Enge dieser Grenzen muß unter dem Gesichtspunkt geprüft werden, daß die Einschränkung allgemein zulässiger Klägerrechte nur so weit vertreten werden kann, als durch ihre Ausübung der Beklagte in einen durch die besondere Verfahrensart drohenden, nicht zumutbaren prozessualen Nachteil geraten könnte. In dieser Richtung bewegen sich ja auch die Gedankengänge des Rekursgerichtes, doch nötigen dessen Besorgnisse im vorliegenden Fall nicht, Unzulässigkeit der Klagsänderung anzunehmen.
Wie der Rechtsmittelwerber zutreffend ausführt, ergibt sich schon aus den vorgelegten Wechselurkunden unzweideutig, daß nur Johann G. Bezogener und somit Akzeptant ist. Die auf der Vorderseite des Wechsels stehende Unterschrift des Beklagten kann nur eine Wechselbürgschaft begrunden (Art. 31 (3) WG.), wessen Bürge der Beklagte ist, stellt eine Frage der Sachentscheidung dar. Für ein Ehrenakzept gemäß Art. 55 f. WG. fehlt in der Aktenlage, insbesondere der Wechselurkunde (Art. 57 WG.), jeder Anhaltspunkt, sodaß auf die Frage, welche Tragweite ein Ehrenakzept zugunsten des Annehmers eines Wechsels hätte, nicht eingegangen zu werden braucht. Jedenfalls konnte der Beklagte bei Zustellung der Wechselklage, des Wechselzahlungsauftrages und der Wechselabschrift klar erkennen, daß er irrtümlich als Akzeptant in Anspruch genommen wurde, obwohl er in Wahrheit Wechselbürge ist, und er selbst hat ja diesen Umstand in seinen Einwendungen ausdrücklich geltend gemacht. Wenn in der Folge der Kläger die mehrfach zitierte Klagsänderung erklärt hat, dann kann daraus dem Beklagten trotz der Besonderheiten des Wechselmandatsverfahrens kein unzumutbarer prozessualer Nachteil drohen, weil die Prozeßerklärung des Klägers in Wahrheit eine teilweise Beugung vor dem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eingenommenen Standpunkt des Beklagten bedeutete, dessen Rechtsverteidigung somit nicht erschwert, sondern erleichtert wurde. Eine solche Klagsänderung, die eine teilweise Anpassung an den Rechtsstandpunkt des Beklagten enthält - strittig blieb ja nur die Frage, wessen Bürge der Beklagte ist - hat nichts mit einer Behinderung des Beklagten durch die Eventualmaxime zu tun, von der das Rekursgericht ausgegangen ist. Dementsprechend ist im vorliegenden Fall auch nicht die Frage aufgetaucht, ob nach einer Klagsänderung dem im Wechselmandatsverfahren Beklagten die Möglichkeit der Erhebung weiterer Einwendungen zugestanden werden müßte.Wie der Rechtsmittelwerber zutreffend ausführt, ergibt sich schon aus den vorgelegten Wechselurkunden unzweideutig, daß nur Johann G. Bezogener und somit Akzeptant ist. Die auf der Vorderseite des Wechsels stehende Unterschrift des Beklagten kann nur eine Wechselbürgschaft begrunden (Artikel 31, (3) WG.), wessen Bürge der Beklagte ist, stellt eine Frage der Sachentscheidung dar. Für ein Ehrenakzept gemäß Artikel 55, f. WG. fehlt in der Aktenlage, insbesondere der Wechselurkunde (Artikel 57, WG.), jeder Anhaltspunkt, sodaß auf die Frage, welche Tragweite ein Ehrenakzept zugunsten des Annehmers eines Wechsels hätte, nicht eingegangen zu werden braucht. Jedenfalls konnte der Beklagte bei Zustellung der Wechselklage, des Wechselzahlungsauftrages und der Wechselabschrift klar erkennen, daß er irrtümlich als Akzeptant in Anspruch genommen wurde, obwohl er in Wahrheit Wechselbürge ist, und er selbst hat ja diesen Umstand in seinen Einwendungen ausdrücklich geltend gemacht. Wenn in der Folge der Kläger die mehrfach zitierte Klagsänderung erklärt hat, dann kann daraus dem Beklagten trotz der Besonderheiten des Wechselmandatsverfahrens kein unzumutbarer prozessualer Nachteil drohen, weil die Prozeßerklärung des Klägers in Wahrheit eine teilweise Beugung vor dem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eingenommenen Standpunkt des Beklagten bedeutete, dessen Rechtsverteidigung somit nicht erschwert, sondern erleichtert wurde. Eine solche Klagsänderung, die eine teilweise Anpassung an den Rechtsstandpunkt des Beklagten enthält - strittig blieb ja nur die Frage, wessen Bürge der Beklagte ist - hat nichts mit einer Behinderung des Beklagten durch die Eventualmaxime zu tun, von der das Rekursgericht ausgegangen ist. Dementsprechend ist im vorliegenden Fall auch nicht die Frage aufgetaucht, ob nach einer Klagsänderung dem im Wechselmandatsverfahren Beklagten die Möglichkeit der Erhebung weiterer Einwendungen zugestanden werden müßte.
Auszugehen ist somit von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO. auch im Wechselmandatsverfahren. Außerdem ist durch § 557 ZPO. nicht vorgeschrieben, daß im Wechselzahlungsauftrag selbst spezifiziert werden müßte aus welchem materiellrechtlichen Grund (Annahme, Bürgschaft u. v. a.) die Wechselzahlungspflicht angenommen werde. Das wirklich Wesentliche der erlassenen Wechselzahlungsaufträge ist also nur die Zahlungsverpflichtung des Beklagten aus einem wechselmäßigen Skripturakt, demgegenüber tritt die Frage, ob sich diese Verpflichtung aus einem Akzept, aus einer Wechselbürgschaft oder aus einem Indossament ergibt, an Bedeutung so weit in den Hintergrund, daß sich auch keine aus dem Wechselmandatsverfahren entspringenden Bedenken in rein formeller Beziehung dagegen erheben, die vom Kläger erklärte Klagsänderung zuzulassen. Überhaupt gilt auch hier mutatis mutandis die grundsätzliche Regel, daß Klagsänderungen tunlichst zuzulassen sind (SZ. XXVII 167; Fasching Komm. Band III S. 122). Diese Tunlichkeit liegt diesmal - bei Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Wechselprozesses - vor.Auszugehen ist somit von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, ZPO. auch im Wechselmandatsverfahren. Außerdem ist durch Paragraph 557, ZPO. nicht vorgeschrieben, daß im Wechselzahlungsauftrag selbst spezifiziert werden müßte aus welchem materiellrechtlichen Grund (Annahme, Bürgschaft u. v. a.) die Wechselzahlungspflicht angenommen werde. Das wirklich Wesentliche der erlassenen Wechselzahlungsaufträge ist also nur die Zahlungsverpflichtung des Beklagten aus einem wechselmäßigen Skripturakt, demgegenüber tritt die Frage, ob sich diese Verpflichtung aus einem Akzept, aus einer Wechselbürgschaft oder aus einem Indossament ergibt, an Bedeutung so weit in den Hintergrund, daß sich auch keine aus dem Wechselmandatsverfahren entspringenden Bedenken in rein formeller Beziehung dagegen erheben, die vom Kläger erklärte Klagsänderung zuzulassen. Überhaupt gilt auch hier mutatis mutandis die grundsätzliche Regel, daß Klagsänderungen tunlichst zuzulassen sind (SZ. römisch 27 167; Fasching Komm. Band römisch drei S. 122). Diese Tunlichkeit liegt diesmal - bei Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Wechselprozesses - vor.