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Rechtssatz RS0039946×

Rechtssatz RS0039946

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039946

Geschäftszahl

6Ob211/67; 5Ob57/75; 1Ob227/75 (1Ob228/75); 6Ob506/78; 5Ob580/82; 7Ob694/86; 8Ob580/88; 1Ob42/02m; 8Ob113/03f

Entscheidungsdatum

30.10.2003

Rechtssatz

Die Besonderheit des Wechselverfahrens als Urkundenverfahren schließt die Zulässigkeit einer Klagsänderung nicht grundsätzlich aus, es liegt aber im Wesen des Wechselverfahrens, einer Klagsänderung noch engere Grenzen zu ziehen als im allgemeinen Zivilverfahren (EvBl 1936,159; Fasching Kommentar römisch drei Bd S 108). Trotz dieser Enge ist die Einschränkung allgemein zulässiger Klägerrechte nur soweit zu vertreten, als durch ihre Ausübung der Beklagte in einem durch die besondere Verfahrensart drohenden nicht zumutbaren prozessualen Nachteil geraten könnte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 211/67
    Entscheidungstext OGH 27.07.1967 6 Ob 211/67
    Veröff: SZ 40/105 = RZ 1968,74 = EvBl 1968/146 S 244
  • 5 Ob 57/75
    Entscheidungstext OGH 23.09.1975 5 Ob 57/75
    nur: Die Besonderheit des Wechselverfahrens als Urkundenverfahren schließt die Zulässigkeit einer Klagsänderung nicht grundsätzlich aus. (T1) Veröff: NZ 1981,84
  • 1 Ob 227/75
    Entscheidungstext OGH 05.11.1975 1 Ob 227/75
    nur T1
  • 6 Ob 506/78
    Entscheidungstext OGH 03.02.1978 6 Ob 506/78
    Vgl; Beisatz: Die Klägerin muß ihr Vorbringen in der Klage, sie nehme den Beklagten als Akzeptanten des Wechsels in Anspruch, gegen sich gelten lassen. (T2)
  • 5 Ob 580/82
    Entscheidungstext OGH 31.05.1983 5 Ob 580/82
    nur T1; Beisatz: Eine Klageänderung im Wege der Ersetzung des Klagegrundes Wechselanspruch durch den des Grundgeschäftes ist zulässig. (T3)
  • 7 Ob 694/86
    Entscheidungstext OGH 26.11.1986 7 Ob 694/86
    nur T1; Beisatz: Selbst wenn man den Standpunkt der Zulässigkeit eines Eventualbegehrens neben dem Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages vertritt, müßte eine entsprechende Klagsänderung derart deutlich sein, daß daran kein Zweifel bestehen kann. (T4) Veröff: SZ 59/211 = JBl 1987,257
  • 8 Ob 580/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1989 8 Ob 580/88
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Änderung eines Kündigungsbegehren in ein Räumungsbegehren. (T5)
  • 1 Ob 42/02m
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 42/02m
    Auch; Beisatz: Die Berufung auf den Rechtsgrund der Wechselbürgschaft oder des Schuldbeitritts neben der Haftung aus dem Wechsel hätte eine-allenfalls zulässige-Klagsänderung dargestellt. (T6)
  • 8 Ob 113/03f
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 Ob 113/03f
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Neben dem (aufrecht erhaltenen) Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages kann ein anderes, nicht im Wechselmandatsverfahren zu erledigendes (Eventual-)Begehren gestellt nicht werden. (T7); Beisatz: Dabei liegt eine Klageänderung jedoch nur vor, wenn das Verhalten des Klägers in dieser Richtung keinen Zweifel lässt, er also deutlich macht, sein Begehren nun auf einen neuen Rechtsgrund (und nicht mehr auf das Wechselmandatsverfahren) zu stützen. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0039946

Dokumentnummer

JJR_19670727_OGH0002_0060OB00211_6700000_002