Der Rekurs ist nicht gerechtfertigt.
Die Aufkündigung der kündigenden Partei war zunächst insoweit unvollständig, als sie wohl im Sinne der Vorschrift des § 562 Abs 1 ZPO den Zeitpunkt, in welchem das Bestandverhältnis enden sollte (1.November 1987), nicht jedoch im Sinne des § 560 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit d ZPO angab, ob eine Kündigungsfrist vereinbart worden war oder verneinendenfalls, in welchen Abständen der Zins zu zahlen sei, so daß die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht überprüfbar war. Da hierin jedoch kein inhaltlicher Mangel - zu Form und Inhalt der gerichtlichen Aufkündigung siehe § 562 Abs 1 ZPO - der Aufkündigung lag, war aus diesem Grunde eine amtswegige Zurückweisung gemäß § 562 Abs 2 ZPO nicht vorzunehmen.Die Aufkündigung der kündigenden Partei war zunächst insoweit unvollständig, als sie wohl im Sinne der Vorschrift des Paragraph 562, Absatz eins, ZPO den Zeitpunkt, in welchem das Bestandverhältnis enden sollte (1.November 1987), nicht jedoch im Sinne des Paragraph 560, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera d, ZPO angab, ob eine Kündigungsfrist vereinbart worden war oder verneinendenfalls, in welchen Abständen der Zins zu zahlen sei, so daß die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht überprüfbar war. Da hierin jedoch kein inhaltlicher Mangel - zu Form und Inhalt der gerichtlichen Aufkündigung siehe Paragraph 562, Absatz eins, ZPO - der Aufkündigung lag, war aus diesem Grunde eine amtswegige Zurückweisung gemäß Paragraph 562, Absatz 2, ZPO nicht vorzunehmen.
Nach fristgerechter Erhebung von Einwendungen durch die gekündigte Partei hat die klagende Partei ihr Kündigungsbegehren ausdrücklich in ein Räumungsbegehren abgeändert. Obschon in älteren Entscheidungen eine solche Klageänderung für unzulässig angesehen wurde, ist dem Rekursgericht in seiner auch auf Fasching gestützten gegenteiligen Ansicht aus folgenden Gründen im Ergebnis beizutreten:
Es ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, daß nach Erhebung von Einwendungen gegen die Aufkündigung die Zurücknahme dieser Aufkündigung zulässig ist (Fasching III Anm.2 zu § 237 und Handbuch Rz 1255 E; EvBl 1955/70 = MietSlg 4.114; SZ 22/37 ua). Ändert der Aufkündigende, der nach Erhebung der Einwendungen als Kläger im streitigen Verfahren gilt, sein Begehren im Sinne des § 235 ZPO, so bedeutet dies in Wahrheit, daß er seinen ursprünglichen Anspruch, nämlich den aus der Aufkündigung zurücknehmen und durch einen anderen ersetzen will. Sofern dadurch nicht die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes berührt wird, muß eine Klageänderung selbst dann für zulässig angesehen werden, wenn damit gleichzeitig auf eine andere Verfahrensart übergegangen wird. So ist etwa auch allgemein anerkannt, daß auch im Wechselmandatsverfahren eine Klageänderung im Wege der Ersetzung des Klagegrundes Wechselanspruch durch den des Grundgeschäftes zulässig ist (5 Ob 580/82 v.31.5.1983; SZ 23/247; SZ 43/173; 1 Ob 791/79 v.30.1.1980; Heil im Rechtslexikon, F IV; Fasching IV 614). Gleiches muß im Verfahren nach den §§ 561 ff ZPO gelten. Widerspricht der vormals Aufgekündigte und nunmehrige Beklagte dieser Klageänderung, so muß sie dennoch zugelassen werden, wenn daraus keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu besorgen ist (§ 235 Abs 3 ZPO). Mit der Wirksamkeit der Klageänderung entfällt dann auch jene der ursprünglich ausgesprochenen Aufkündigung, denn diese gilt als zurückgenommen.Es ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, daß nach Erhebung von Einwendungen gegen die Aufkündigung die Zurücknahme dieser Aufkündigung zulässig ist (Fasching römisch drei Anm.2 zu Paragraph 237 und Handbuch Rz 1255 E; EvBl 1955/70 = MietSlg 4.114; SZ 22/37 ua). Ändert der Aufkündigende, der nach Erhebung der Einwendungen als Kläger im streitigen Verfahren gilt, sein Begehren im Sinne des Paragraph 235, ZPO, so bedeutet dies in Wahrheit, daß er seinen ursprünglichen Anspruch, nämlich den aus der Aufkündigung zurücknehmen und durch einen anderen ersetzen will. Sofern dadurch nicht die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes berührt wird, muß eine Klageänderung selbst dann für zulässig angesehen werden, wenn damit gleichzeitig auf eine andere Verfahrensart übergegangen wird. So ist etwa auch allgemein anerkannt, daß auch im Wechselmandatsverfahren eine Klageänderung im Wege der Ersetzung des Klagegrundes Wechselanspruch durch den des Grundgeschäftes zulässig ist (5 Ob 580/82 v.31.5.1983; SZ 23/247; SZ 43/173; 1 Ob 791/79 v.30.1.1980; Heil im Rechtslexikon, F römisch vier; Fasching römisch vier 614). Gleiches muß im Verfahren nach den Paragraphen 561, ff ZPO gelten. Widerspricht der vormals Aufgekündigte und nunmehrige Beklagte dieser Klageänderung, so muß sie dennoch zugelassen werden, wenn daraus keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu besorgen ist (Paragraph 235, Absatz 3, ZPO). Mit der Wirksamkeit der Klageänderung entfällt dann auch jene der ursprünglich ausgesprochenen Aufkündigung, denn diese gilt als zurückgenommen.
Entgegen der Behauptung der nunmehrigen Rekurswerberin durfte das Rekursgericht vorliegendenfalls auf die vom Erstgericht aus rechtlichen Gründen für entbehrlich gehaltene Behandlung des Vorbringens über die Klageänderung eingehen, weil die klagende Partei in ihrem gegen den erstgerichtlichen Beschluß gerichteten Rekurs ON 7 die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes inhaltlich angefochten, also auch Rechtsrüge erhoben hatte, so daß die rechtliche Beurteilung vom Rekursgericht zur Gänze zu überprüfen ist. Die bei dieser rechtlichen Beurteilung vom Gericht zweiter Instanz vertretene Ansicht der grundsätzlichen Zulässigkeit der vorliegenden Klageänderung ist im Sinne der obenstehenden Ausführungen zu billigen.
Es ist dem Rekursgericht aber auch darin zu folgen, daß der Widerspruch der Beklagten gegen die von der Klägerin vorgenommene Klageänderung verspätet war und daher nicht berücksichtigt werden kann.
Die Beklagte hat nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolles ON 5 AS 16 das Kündigungsvorbringen bestritten, ihrerseits vorgetragen wie in ihren Einwendungen und die Zurückweisung der Aufkündigung beantragt. Sodann bestritt sie das geänderte Vorbringen der Klägerin betreffend das Räumungsbegehren und sprach sich gegen die Zulassung dieser Klageänderung aus.
Gemäß § 235 Abs 2 zweiter Halbsatz ZPO ist die Einwilligung zur Klageänderung anzunehmen, wenn der Gegner über die geänderte Klage verhandelt. Diese Bestimmung wird von der ständigen Rechtsprechung so ausgelegt, daß auch die bloße Bestreitung des Vorbringens der Gegenseite ein Tatsachenvorbringen und damit ein "Verhandeln" darstellt (SZ 49/25; IndS.1978 H 3/1108; Arb.10.214; 8 Ob 69, 70/86 ua). Somit ist im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmung die Einwilligung der Beklagten zur gegenständlichen Klageänderung als vorhanden anzunehmen.Gemäß Paragraph 235, Absatz 2, zweiter Halbsatz ZPO ist die Einwilligung zur Klageänderung anzunehmen, wenn der Gegner über die geänderte Klage verhandelt. Diese Bestimmung wird von der ständigen Rechtsprechung so ausgelegt, daß auch die bloße Bestreitung des Vorbringens der Gegenseite ein Tatsachenvorbringen und damit ein "Verhandeln" darstellt (SZ 49/25; IndS.1978 H 3/1108; Arb.10.214; 8 Ob 69, 70/86 ua). Somit ist im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmung die Einwilligung der Beklagten zur gegenständlichen Klageänderung als vorhanden anzunehmen.
Die rekursgerichtliche Entscheidung erweist sich demgemäß insgesamt als frei von Rechtsirrtum, sodaß dem Rekurs der Beklagten ein Erfolg versagt bleiben muß.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.