Der Kläger hat sein Zahlungsbegehren aus "auftragsgemäß erbrachten Warenlieferungen" abgeleitet (S 2 der Klage); die Futtermittel seien immer von der Beklagten und deren Gatten im eigenen Namen bestellt worden; es sei daher "wirksam ein Kaufvertrag" zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommen (S 2 des vorbereitenden Schriftsatzes vom 29. 6. 2000). Auf eine Haftung der Beklagten als Wechselbürgin oder auf Grund eines Schuldbeitritts (zur Schuld der Gesellschaft mbH) hat sich der Kläger im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nie berufen. Zur nunmehr behaupteten wechselmäßigen Haftung der Beklagten wurde vom Kläger vielmehr ausdrücklich vorgebracht, dass die Beklagte sämtliche im Zivilprozess vorgelegten Wechsel als Annehmerin unterzeichnet habe, sodass an ihrer Akzeptantenstellung kein Zweifel bestehe (S 12 des Protokolls vom 18. 10. 2000). Aus diesem vom Kläger vorgebrachten Tatsachensubstrat lässt sich in rechtlicher Hinsicht keine Haftung auf Grund einer Wechselbürgschaft oder wegen eines Schuldbeitritts ableiten.
Gewiss ist das Gericht verpflichtet, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auch dann ins Klare zu setzen, wenn eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Das Gericht ist aber nicht dazu verhalten, anwaltlich vertretenen Parteien gegenüber auf ein weiteres Vorbringen zur Stützung deren Begehrens hinzuwirken, wenn das bisherige Vorbringen zur Begründung des Anspruchs nicht ausreicht. Es ist nicht dazu berufen, die Parteien zu Behauptungen, zu Anträgen oder gar zu Klageänderungen zu veranlassen, für die das von den Parteien erstattete Vorbringen keinen Anlass gibt (Fucik in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu § 182 mwN; 7 Ob 525/81). Deshalb hat das Berufungsgericht auch zu Recht und im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbar (1 Ob 318/97i; SZ 62/157) das Vorliegen eines Verfahrensmangels, das in der nicht ausreichenden Manuduktion durch das Erstgericht gelegen sein sollte, verneint. Das erstmals im Berufungsverfahren erstattete Vorbringen, die Beklagte sei eine Wechselbürgschaft eingegangen bzw der Schuld der Gesellschaft mbH oder ihres Ehegatten beigetreten, ist daher in der Tat als Neuerung nicht zu berücksichtigen.Gewiss ist das Gericht verpflichtet, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auch dann ins Klare zu setzen, wenn eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Das Gericht ist aber nicht dazu verhalten, anwaltlich vertretenen Parteien gegenüber auf ein weiteres Vorbringen zur Stützung deren Begehrens hinzuwirken, wenn das bisherige Vorbringen zur Begründung des Anspruchs nicht ausreicht. Es ist nicht dazu berufen, die Parteien zu Behauptungen, zu Anträgen oder gar zu Klageänderungen zu veranlassen, für die das von den Parteien erstattete Vorbringen keinen Anlass gibt (Fucik in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 182, mwN; 7 Ob 525/81). Deshalb hat das Berufungsgericht auch zu Recht und im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbar (1 Ob 318/97i; SZ 62/157) das Vorliegen eines Verfahrensmangels, das in der nicht ausreichenden Manuduktion durch das Erstgericht gelegen sein sollte, verneint. Das erstmals im Berufungsverfahren erstattete Vorbringen, die Beklagte sei eine Wechselbürgschaft eingegangen bzw der Schuld der Gesellschaft mbH oder ihres Ehegatten beigetreten, ist daher in der Tat als Neuerung nicht zu berücksichtigen.
Gewiss kann die bloße Unterschrift auf der Vorderseite eines Wechsels eine Bürgschaftserklärung darstellen, aber nur soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt (Art 31 Abs 3 WG). Nun hat der Kläger ausdrücklich vorgebracht, die Beklagte habe die Wechsel als Annehmerin unterzeichnet und an ihrer Akzeptantenstellung bestehe kein Zweifel (S 12 des Protokolls vom 18. 10. 2000). Er hat sich ausdrücklich darauf gestützt, dass die Beklagte aus dem Titel des Kaufvertrags hafte. Unter diesen Prämissen ist seine Ansicht, die Vorinstanzen hätten eine Haftung der Beklagten aus dem Titel der Wechselbürgschaft oder eines Schuldbeitritts prüfen müssen, nicht verständlich. Abgesehen davon ist nach ständiger Rechtsprechung im Zweifel nicht anzunehmen, dass durch die Unterfertigung eines Wechsels eine doppelte Haftung, nämlich eine Bindung nach Wechselrecht und nach bürgerlichem Recht übernommen werden sollte (ecolex 1998, 549); es mangelte an jeglichem Vorbringen des Klägers im Verfahren erster Instanz, das Schlüsse auf die Übernahme einer Wechselbürgschaft oder gar eines Schuldbeitritts (vgl ecolex 2001, 526; SZ 61/174; SZ 58/39; SZ 50/157) zugelassen hätte. Die Berufung auf den Rechtsgrund der Wechselbürgschaft oder des Schuldbeitritts hätte eine - allenfalls zulässige - Klagsänderung dargestellt (vgl SZ 59/211), die aber nicht vorgenommen wurde. Auf die vom Berufungsgericht und auch vom Kläger für erheblich befundene Rechtsfrage, ob eine Inkassozession oder eine Prozessstandschaft zu Gunsten des Klägers vorliege und ob je nachdem seine Aktivlegitimation zur Klagsführung gegeben oder zu verneinen sei, kommt es demnach nicht an, weil sich selbst bei Bejahung der Aktivlegitimation das Klagebegehren aus den schon angeführten Gründen nicht als berechtigt erweist.Gewiss kann die bloße Unterschrift auf der Vorderseite eines Wechsels eine Bürgschaftserklärung darstellen, aber nur soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt (Artikel 31, Absatz 3, WG). Nun hat der Kläger ausdrücklich vorgebracht, die Beklagte habe die Wechsel als Annehmerin unterzeichnet und an ihrer Akzeptantenstellung bestehe kein Zweifel (S 12 des Protokolls vom 18. 10. 2000). Er hat sich ausdrücklich darauf gestützt, dass die Beklagte aus dem Titel des Kaufvertrags hafte. Unter diesen Prämissen ist seine Ansicht, die Vorinstanzen hätten eine Haftung der Beklagten aus dem Titel der Wechselbürgschaft oder eines Schuldbeitritts prüfen müssen, nicht verständlich. Abgesehen davon ist nach ständiger Rechtsprechung im Zweifel nicht anzunehmen, dass durch die Unterfertigung eines Wechsels eine doppelte Haftung, nämlich eine Bindung nach Wechselrecht und nach bürgerlichem Recht übernommen werden sollte (ecolex 1998, 549); es mangelte an jeglichem Vorbringen des Klägers im Verfahren erster Instanz, das Schlüsse auf die Übernahme einer Wechselbürgschaft oder gar eines Schuldbeitritts vergleiche ecolex 2001, 526; SZ 61/174; SZ 58/39; SZ 50/157) zugelassen hätte. Die Berufung auf den Rechtsgrund der Wechselbürgschaft oder des Schuldbeitritts hätte eine - allenfalls zulässige - Klagsänderung dargestellt vergleiche SZ 59/211), die aber nicht vorgenommen wurde. Auf die vom Berufungsgericht und auch vom Kläger für erheblich befundene Rechtsfrage, ob eine Inkassozession oder eine Prozessstandschaft zu Gunsten des Klägers vorliege und ob je nachdem seine Aktivlegitimation zur Klagsführung gegeben oder zu verneinen sei, kommt es demnach nicht an, weil sich selbst bei Bejahung der Aktivlegitimation das Klagebegehren aus den schon angeführten Gründen nicht als berechtigt erweist.
Der Kläger zeigt daher keine relevanten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (gemäß § 502 Abs 1 ZPO) auf; solche liegen auch nicht vor, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Der Kläger zeigt daher keine relevanten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf; solche liegen auch nicht vor, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, indem sie behauptete, es lägen "keine Gründe dafür vor, weshalb im konkreten Fall eine von der bisherigen Spruchpraxis des Obersten Gerichtshofs abweichende Entscheidung seitens der Berufungsbehörde gefällt worden sei" (S 8 der Revisionsbeantwortung).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, indem sie behauptete, es lägen "keine Gründe dafür vor, weshalb im konkreten Fall eine von der bisherigen Spruchpraxis des Obersten Gerichtshofs abweichende Entscheidung seitens der Berufungsbehörde gefällt worden sei" (S 8 der Revisionsbeantwortung).