Rechtssatz RS0014336
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014336
Geschäftszahl
3Ob586/81 (3Ob587/81); 3Ob588/85; 8Ob117/97g; 1Ob42/02m
Entscheidungsdatum
30.04.2002
Norm
ABGB §863 EI
ABGB §1346 D
WG Art30
WG Art31 Abs3
Rechtssatz
Da das Einstehen für eine fremde Schuld außer durch Schuldbeitritt auch in der Weise möglich ist, daß lediglich eine bestimmte Wechselverpflichtung eingegangen wird, kann nicht gesagt werden, daß die Hingabe eines Sicherungswechsel für sich allein schon die konkludente Erklärung im Sinne des § 863 ABGB mitbeinhalte, einen Schuldbeitritt zu erklären.Da das Einstehen für eine fremde Schuld außer durch Schuldbeitritt auch in der Weise möglich ist, daß lediglich eine bestimmte Wechselverpflichtung eingegangen wird, kann nicht gesagt werden, daß die Hingabe eines Sicherungswechsel für sich allein schon die konkludente Erklärung im Sinne des Paragraph 863, ABGB mitbeinhalte, einen Schuldbeitritt zu erklären.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 586/81
Entscheidungstext OGH 09.12.1981 3 Ob 586/81
- 3 Ob 588/85
Entscheidungstext OGH 18.12.1985 3 Ob 588/85
Auch; Beisatz: Es ist daher nicht zu untersuchen, inwieweit allenfalls zusätzlich zur Wechselbürgschaft auch noch eine Bürgschaft nach bürgerlichem Recht vereinbart wurde. (T1)
- 8 Ob 117/97g
Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 Ob 117/97g
Vgl auch; Beisatz: Die wechselschuldnerische Mithaftung für die Verbindlichkeit eines Dritten ist eine besondere Form des Eintretens für eine fremde Schuld durch Begründung einer Wechselverpflichtung. (T2); Beis wie T1
- 1 Ob 42/02m
Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 42/02m
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014336
Dokumentnummer
JJR_19811209_OGH0002_0030OB00586_8100000_001