Rechtssatz RS0039442
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039442
Entscheidungsdatum
10.07.2008
Rechtssatz
Im Wechselprozeß ist es dem Kläger ohne Klagsänderung verwehrt, bei Verneinung des wechselrechtlichen Anspruches diesen auf das Grundgeschäft zu stützen; die bloße Replik auf die nach Wechselrecht zulässigen Einwendungen steht ihm aber zu.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 664/80
Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 664/80
Veröff: SZ 53/138 = GesRZ 1981,42 (Anmerkung zustimmend Ostheim); hiezu ablehnend Herz GesRZ 1981,163
- 2 Ob 525/81
Entscheidungstext OGH 17.11.1981 2 Ob 525/81
- 7 Ob 694/86
Entscheidungstext OGH 26.11.1986 7 Ob 694/86
Beisatz: Selbst wenn man den Standpunkt der Zulässigkeit eines Eventualbegehrens neben dem Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages vertritt, müßte eine entsprechende Klagsänderung derart deutlich sein, daß daran kein Zweifel bestehen kann. (T1) Veröff: SZ 59/211 = JBl 1987,257
- 8 Ob 59/89
Entscheidungstext OGH 21.03.1991 8 Ob 59/89
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zulässigkeit des Eventualbegehrens bejaht. (T2)
- 8 Ob 325/99y
Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 325/99y
Veröff: SZ 73/207
- 1 Ob 42/02m
Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 42/02m
Auch; Beisatz: Die Berufung auf den Rechtsgrund der Wechselbürgschaft oder des Schuldbeitritts neben der Haftung aus dem Wechsel hätte eine-allenfalls zulässige-Klagsänderung dargestellt. (T3)
- 8 Ob 113/03f
Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 Ob 113/03f
nur: Im Wechselprozeß ist es dem Kläger ohne Klagsänderung verwehrt, bei Verneinung des wechselrechtlichen Anspruches diesen auf das Grundgeschäft zu stützen. (T4)
- 8 Ob 80/08k
Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 80/08k
Vgl; Beisatz: Die Tatsache, dass es dem Beklagten freisteht, im Rahmen des Art17 WG Einwendungen aus dem Grundgeschäft zu erheben, ändert nichts daran (ja setzt im Gegenteil voraus), dass der Kläger seinerseits seinen Klagsanspruch nur auf einen gültigen Wechsel stützen kann, dass also das Bestehen der Klagsforderung ausschließlich aus der Gültigkeit des Wertpapiers allein abgeleitet werden muss. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0039442
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19801031_OGH0002_0010OB00664_8000000_001