Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der herrschenden Lehre (Fasching IV 597; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht6 Rz 930; Kodek in Rechberger2 vor § 555 ZPO Rz 4; Holzhammer, Zivilprozessrecht2 353 f; SZ 59/211; SZ 66/125; 8 Ob 16/95 = RdW 1996, 168; AnwBl 1997/6283; zuletzt 8 Ob 221/01k), dass eine Verbindung von Wechselansprüchen mit anderen nicht im Wechselmandatsverfahren geltend zu machenden Ansprüchen im Rahmen der Wechselmandatsklage unmöglich ist. Die hilfsweise Geltendmachung eines Anspruches aus dem Grundgeschäft oder aus einem anderen Rechtsgrund neben dem aufrecht erhaltenen Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages ist daher unzulässig. Lediglich in der Entscheidung 8 Ob 59/89 wurde ohne Begründung ein "auf Bereicherung und jeden erdenklichen Rechtsgrund" gestütztes Eventualbegehren im Wechselmandatsverfahren für zulässig erachtet. Diese Entscheidung widerspricht allerdings der oben wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die sich auf § 227 Abs 1 Z 2 ZPO gründet. Danach können mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten nur dann in derselben Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtliche Ansprüche dieselbe Art des Verfahrens zulässig ist. Dieser Grundsatz gilt auch für bloß hilfsweise gestellte Klageansprüche (Eventualbegehren), die somit ebenfalls nur dann zulässig sind, wenn über sie in derselben Verfahrensart zu verhandeln ist (RIS-Justiz RS0037665; vgl zum vergleichbaren Fall eines Eventualbegehrens im Aufkündigungsverfahren, welches ausdrücklich als unzulässig angesehen wurde, RZ 1994/29).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der herrschenden Lehre (Fasching römisch vier 597; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht6 Rz 930; Kodek in Rechberger2 vor Paragraph 555, ZPO Rz 4; Holzhammer, Zivilprozessrecht2 353 f; SZ 59/211; SZ 66/125; 8 Ob 16/95 = RdW 1996, 168; AnwBl 1997/6283; zuletzt 8 Ob 221/01k), dass eine Verbindung von Wechselansprüchen mit anderen nicht im Wechselmandatsverfahren geltend zu machenden Ansprüchen im Rahmen der Wechselmandatsklage unmöglich ist. Die hilfsweise Geltendmachung eines Anspruches aus dem Grundgeschäft oder aus einem anderen Rechtsgrund neben dem aufrecht erhaltenen Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages ist daher unzulässig. Lediglich in der Entscheidung 8 Ob 59/89 wurde ohne Begründung ein "auf Bereicherung und jeden erdenklichen Rechtsgrund" gestütztes Eventualbegehren im Wechselmandatsverfahren für zulässig erachtet. Diese Entscheidung widerspricht allerdings der oben wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die sich auf Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gründet. Danach können mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten nur dann in derselben Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtliche Ansprüche dieselbe Art des Verfahrens zulässig ist. Dieser Grundsatz gilt auch für bloß hilfsweise gestellte Klageansprüche (Eventualbegehren), die somit ebenfalls nur dann zulässig sind, wenn über sie in derselben Verfahrensart zu verhandeln ist (RIS-Justiz RS0037665; vergleiche zum vergleichbaren Fall eines Eventualbegehrens im Aufkündigungsverfahren, welches ausdrücklich als unzulässig angesehen wurde, RZ 1994/29).
Davon zu unterscheiden sind zwei anders gelagerte Fälle: Einerseits steht es dem Kläger, der einen gültigen Wechsel in Händen hat, frei, bloß eine Wechselklage zu erheben, also ein ordentliches Verfahren einzuleiten (Rechberger/Simotta aaO Rz 932; Holzhammer aaO 354; SZ 66/125; SZ 70/169). Andererseits wurde erwogen (zB 8 Ob 580/88 zum Aufkündigungsverfahren; Kodek aaO vor § 555 Rz 4), dass eine Klageänderung auch im Wechselmandatsverfahren (bzw im Aufkündigungsverfahren) grundsätzlich zulässig ist. Es kann daher der zunächst als Klagegrund geltend gemachte Wechselanspruch durch einen Anspruch aus dem Grundgeschäft ersetzt werden. Dabei liegt eine Klageänderung jedoch nur vor, wenn das Verhalten des Klägers in dieser Richtung keinen Zweifel lässt, er also deutlich macht, sein Begehren nun auf einen neuen Rechtsgrund (und nicht mehr auf das Wechselmandatsverfahren bzw auf das Aufkündigungsverfahren) zu stützen (vgl SZ 59/211; Kodek aaO).Davon zu unterscheiden sind zwei anders gelagerte Fälle: Einerseits steht es dem Kläger, der einen gültigen Wechsel in Händen hat, frei, bloß eine Wechselklage zu erheben, also ein ordentliches Verfahren einzuleiten (Rechberger/Simotta aaO Rz 932; Holzhammer aaO 354; SZ 66/125; SZ 70/169). Andererseits wurde erwogen (zB 8 Ob 580/88 zum Aufkündigungsverfahren; Kodek aaO vor Paragraph 555, Rz 4), dass eine Klageänderung auch im Wechselmandatsverfahren (bzw im Aufkündigungsverfahren) grundsätzlich zulässig ist. Es kann daher der zunächst als Klagegrund geltend gemachte Wechselanspruch durch einen Anspruch aus dem Grundgeschäft ersetzt werden. Dabei liegt eine Klageänderung jedoch nur vor, wenn das Verhalten des Klägers in dieser Richtung keinen Zweifel lässt, er also deutlich macht, sein Begehren nun auf einen neuen Rechtsgrund (und nicht mehr auf das Wechselmandatsverfahren bzw auf das Aufkündigungsverfahren) zu stützen vergleiche SZ 59/211; Kodek aaO).
Das Rekursgericht hat nun offenbar den Rechtssatz zu RIS-Justiz RS0039946 dahin missverstanden, dass auch neben dem aufrecht erhaltenen Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages ein Begehren etwa auf Zahlung der Wechselsumme aus dem Grundgeschäft gestellt werden kann. Allerdings sagt der Leitsatz zu RS0039946, dass die Besonderheit des Wechselverfahrens die Zulässigkeit einer Klageänderung nicht grundsätzlich ausschließt, gerade nicht aus, dass neben dem (aufrecht erhaltenen) Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages ein anderes, nicht im Wechselmandatsverfahren zu erledigendes Begehren gestellt werden kann. Vielmehr ist nur denkbar (so ausdrücklich 5 Ob 580/82), dass - innerhalb der Grenzen des § 235 Abs 1 bis 3 ZPO - eine Klageänderung im Weg der Ersetzung des Klagegrundes Wechselanspruch durch den des Grundgeschäftes zulässig ist.Das Rekursgericht hat nun offenbar den Rechtssatz zu RIS-Justiz RS0039946 dahin missverstanden, dass auch neben dem aufrecht erhaltenen Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages ein Begehren etwa auf Zahlung der Wechselsumme aus dem Grundgeschäft gestellt werden kann. Allerdings sagt der Leitsatz zu RS0039946, dass die Besonderheit des Wechselverfahrens die Zulässigkeit einer Klageänderung nicht grundsätzlich ausschließt, gerade nicht aus, dass neben dem (aufrecht erhaltenen) Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages ein anderes, nicht im Wechselmandatsverfahren zu erledigendes Begehren gestellt werden kann. Vielmehr ist nur denkbar (so ausdrücklich 5 Ob 580/82), dass - innerhalb der Grenzen des Paragraph 235, Absatz eins, bis 3 ZPO - eine Klageänderung im Weg der Ersetzung des Klagegrundes Wechselanspruch durch den des Grundgeschäftes zulässig ist.
Im hier zu beurteilenden Fall hat sich die Klägerin jedoch für eine Wechselmandatsklage entschieden und eine Klageänderung dahin, dass anstelle des Begehrens auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages ein Zahlungsbegehren, gestützt auf das Grundgeschäft oder einen anderen Rechtsgrund erhoben wird, nie vorgenommen.
Im Ergebnis zu Recht hat daher das Erstgericht auch die Eventualbegehren gegenüber dem Zweitbeklagten zurückgewiesen. Dessen Entscheidung war daher wieder herzustellen, ohne dass es auf die im Revisionsrekurs erneut aufgeworfene Frage der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung auch gegenüber dem Zweitbeklagten ankäme.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekurs- und des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. USt war dem Zweitbeklagten im Hinblick auf seinen im Inland gelegenen Wohnsitz zuzusprechen (vgl dazu Thiele, Prozesskostenersatz und ausländische Umsatzsteuer, AnwBl 2001, 630 ff).Die Entscheidung über die Kosten des Rekurs- und des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. USt war dem Zweitbeklagten im Hinblick auf seinen im Inland gelegenen Wohnsitz zuzusprechen vergleiche dazu Thiele, Prozesskostenersatz und ausländische Umsatzsteuer, AnwBl 2001, 630 ff).