Entscheidungsgründe:
Der Erstbeklagte erwarb am 19. März 1984 mit dem ihm vom Kläger, seinem Onkel, zur Verfügung gestellten Geldbetrag von S 415.250,-- im Zwangsversteigerungsverfahren die Liegenschaft EZ 378 KG Sch***** zum Meistbot von S 420.000,--. Der Kläger erbaute sodann auf der Liegenschaft ein Haus samt Stallgebäude, der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte, dessen damalige Ehefrau, errichteten dort mit Hilfe des Klägers ebenfalls ein Haus. Da sich die Absicht der Streitteile, an der Liegenschaft ideelles Hälfteeigentum und an den Gebäuden jeweils Alleineigentum des Klägers und des Erstbeklagten zu begründen, nicht verwirklichen ließ, strebten sie eine Realteilung an. Es kam in der Folge zu einer diesbezüglichen Vereinbarung, die Unterfertigung des schriftlichen Realteilungs- und Dienstbarkeitsbestellungsvertrages ist sodann jedoch wegen Unstimmigkeiten über eine zugunsten des Erstbeklagten zu bestellende Servitut unterblieben. Beide Beklagten hatten dem Kläger ein von ihnen als Akzeptanten unterfertigtes Wechselblankett übergeben, das dieser als Aussteller durch die Einsetzung einer Wechselsumme von S 5,950.000,-- und des Zahlungstages 2. Juli 1985 vervollständigte.
Über Antrag des Klägers erließ das Erstgericht am 16. Juli 1985 gegen die beiden Beklagten einen Wechselzahlungsauftrag über den vorgenannten Betrag. Diese erhoben dagegen folgende Einwendungen:
Der Wechsel sei dem Kläger lediglich deswegen übergeben worden, weil er befürchtet habe, daß für ihn und seine Tochter keine Sicherheit bestehe, wenn dem Erstbeklagten "etwas passieren sollte". Der Kläger habe dem Erstbeklagten erklärt, daß er ihm hinsichtlich des für den Grunderwerb zur Verfügung gestellten Geldes einen Betrag von S 300.000,-- schenke und daß er ihm jede finanzielle Hilfe für den Bau gewähre und die diesbezügliche Rückzahlung nach Tunlichkeit erfolgen solle. Demgemäß mangle es dem Klageanspruch an der Fälligkeit. Auf Grund einer zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten getroffenen mündlichen Vereinbarung sei die Liegenschaft im Sinne eines sodann nach der Vermessung durch den Geometer vom Notar errichteten Teilungs- und Kaufvertrages zu teilen. Der Kläger habe daher Anspruch auf Übertragung des halben Grundbesitzes, jedoch keinen Geldanspruch. Die nachträgliche Abänderung des Teilungsplanes durch den Kläger sei vereinbarungswidrig.
Der Kläger schränkte während des Verfahrens sein Klagebegehren auf Zahlung von S 5,221.600,-- s.A. ein (AS 106) und stellte schließlich für den Fall, daß sein Anspruch nicht schon aus dem Wechsel resultiere, ein "auf Bereicherung und jeden erdenklichen Rechtsgrund" gestütztes Eventualbegehren in gleicher Höhe (AS 303). Hiezu brachte er vor, die beiden Beklagten hätten den gegenständlichen Wechsel zur Sicherstellung seiner für sie beim "gegenständlichen Engagment" erbrachten Leistungen blanko akzeptiert und übergeben. Für den Fall der Annahme einer Schenkung des halben Kaufpreises wende er den Wegfall der Geschäftsgrundlage zufolge Vereitelung des Vertragsabschlusses durch die Beklagten sowie Motivirrtum ein. Der Erstbeklagte habe zur Finanzierung des Liegenschaftskaufes und seiner Bautätigkeit frei über das PSK-Konto des Klägers verfügen dürfen, doch sei vereinbart gewesen, daß bei Auszahlung des beantragten Wohnbaudarlehens "der Gesamtbetrag an den Kläger rückfließen" sollte und daß im übrigen die den Beklagten zugute gekommenen Leistungen nach Möglichkeit und Tunlichkeit zurückzuzahlen seien. Mangels Vertragszuhaltung sei auch hinsichtlich dieser Vereinbarungen die Geschäftsgrundlage weggefallen und es liege auch Motivirrtum vor. Für die Beklagten habe der Kläger insgesamt
S 1,555.500,-- aufgewendet und seinerseits in Erwartung des Erwerbes der Hälfte der Liegenschaft auf dieser um
S 4,500.000,-- ein Einfamilienhaus samt Wirtschaftsgebäude errichtet. In einer an Ort und Stelle durchgeführten Besprechung sei erörtert worden, daß die Grundteilung so vorzusehen sei, daß der Kläger für sein Wohnhaus und seine Nebengebäude (insbesondere Stallungen) jegliche Bewegungsfreiheit genieße, sohin insbesondere jederzeit ungehindert Zugang bzw. Zufahrtsmöglichkeit habe. Die Grenzziehung sei so vereinbart worden, wie sie letztlich auch im Teilungsplan aufgeschienen sei. Zufahrts- bzw. Zugangsrechte zugunsten der beklagten Parteien sollten von der öffentlichen Verkehrsfläche her bis zur Einfahrt in den Hof begründet werden. Gegen den davon abweichenden Teilungsplan habe der Kläger Einwendungen erhoben und dessen Berichtigung verlangt. Der Erstbeklagte habe die Unterfertigung des daraufhin erstellten Entwurfes eines Kauf- und Dienstbarkeitsbestellungsvertrages ohne ausreichende Gründe verweigert. Der Kläger sei immer bereit gewesen, nach Vertragsunterfertigung den Wechsel an den Erstbeklagten herauszugeben. Die Zweitbeklagte hafte als Mitschuldnerin wechselmäßig bzw. auf Grund ihres Schuldbeitrittes.
Das Erstgericht hob den Wechselzahlungsauftrag auf. Es wies das Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte zur Gänze ab, gab jedoch dem gegen den Erstbeklagten gerichteten Eventualbegehren hinsichtlich eines Betrages von S 731.699,44 s.A. unter den im einzelnen angeführten Zahlungsmodalitäten statt und wies das Mehrbegehren ebenfalls ab. Es traf die auf den Seiten 8 bis 57 sowie 63 und 71 seines Urteiles enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen (sh. S. 9 des berufungsgerichtlichen Urteiles). In der rechtlichen Beurteilung vertrat es den Standpunkt, daß mangels erfolgter Weitergabe des gegenständlichen Wechsels auf die von den Beklagten erhobenen Einwendungen aus dem Grundgeschäft Bedacht zu nehmen sei. Der Kläger habe dem Erstbeklagten erklärt, daß der Wechsel zur Sicherstellung für seine Invenstitionen dienen sollte und von ihm zurückgegeben werde, wenn der Vertrag betreffend die Übertragung der Liegenschaftshälfte unterfertigt sei. Der Erstbeklagte sei zur Unterfertigung eines solchen Vertrages und damit zur Erfüllung der getroffenen Vereinbarung bereit. Durch seine eigene ungerechtfertigte Weigerung der Vertragsunterfertigung habe der Kläger den Eintritt vereitelt, sodaß sie als erfüllt gelte und er zur Rückstellung des Wechsels verpflichtet sei. Die Zweitbeklagte habe den Wechsel akzeptiert, der Grund hiefür bleibe allerdings unklar, denn ihr gegenüber habe dieser Wechsel nie zur Sicherstellung von Investitionen dienen können. Demgemäß sei der Wechselzahlungsauftrag zur Gänze aufzuheben. In der Frage der behaupteten Schenkung von S 300.000,-- mangle es an der Übergabe im Sinne des § 943 ABGB, da der Kläger als Schenker weiterhin über das Konto verfügungsberechtigt gewesen sei. Die Rückzahlung der durch den Erstbeklagten vom Konto des Klägers abgehobenen Beträge sei nach Möglichkeit und Tunlichkeit vereinbart worden. Mangels jeglicher Absprache gelte dies ebenso für die vom Kläger für die gemeinsame Liegenschaft getätigten Aufwendungen. Von den insgesamt S 687.000,--, die der Erstbeklagte vom Konto des Klägers abgehoben habe, sei ihm die Hälfte dessen, was er vom Kläger für den Erwerb der Liegenschaft erhalten habe, das seien einschließlich Grunderwerbssteuer und bezahlte Meistbotzinsen S 229.675,--, anzurechnen, sodaß seine Darlehensschuld S 457.325,-- und unter Hinzurechnung der im einzelnen angeführten Aufwendungen des Klägers von S 274.374,44 insgesamt S 731.699,44 betrage. Der Erstbeklagte habe seine Ersparnisse und den Erlös aus dem Bausparvertrag für Baukosten verwendet, sodaß für die Darlehensrückzahlung nur sein Einkommen und damit bloß eine ratenweise Rückzahlung in Betracht komme und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger seine Forderung (durch Stellung des Eventualbegehrens) geltend gemacht habe, also ab 25. Jänner 1987.Das Erstgericht hob den Wechselzahlungsauftrag auf. Es wies das Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte zur Gänze ab, gab jedoch dem gegen den Erstbeklagten gerichteten Eventualbegehren hinsichtlich eines Betrages von S 731.699,44 s.A. unter den im einzelnen angeführten Zahlungsmodalitäten statt und wies das Mehrbegehren ebenfalls ab. Es traf die auf den Seiten 8 bis 57 sowie 63 und 71 seines Urteiles enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen (sh. S. 9 des berufungsgerichtlichen Urteiles). In der rechtlichen Beurteilung vertrat es den Standpunkt, daß mangels erfolgter Weitergabe des gegenständlichen Wechsels auf die von den Beklagten erhobenen Einwendungen aus dem Grundgeschäft Bedacht zu nehmen sei. Der Kläger habe dem Erstbeklagten erklärt, daß der Wechsel zur Sicherstellung für seine Invenstitionen dienen sollte und von ihm zurückgegeben werde, wenn der Vertrag betreffend die Übertragung der Liegenschaftshälfte unterfertigt sei. Der Erstbeklagte sei zur Unterfertigung eines solchen Vertrages und damit zur Erfüllung der getroffenen Vereinbarung bereit. Durch seine eigene ungerechtfertigte Weigerung der Vertragsunterfertigung habe der Kläger den Eintritt vereitelt, sodaß sie als erfüllt gelte und er zur Rückstellung des Wechsels verpflichtet sei. Die Zweitbeklagte habe den Wechsel akzeptiert, der Grund hiefür bleibe allerdings unklar, denn ihr gegenüber habe dieser Wechsel nie zur Sicherstellung von Investitionen dienen können. Demgemäß sei der Wechselzahlungsauftrag zur Gänze aufzuheben. In der Frage der behaupteten Schenkung von S 300.000,-- mangle es an der Übergabe im Sinne des Paragraph 943, ABGB, da der Kläger als Schenker weiterhin über das Konto verfügungsberechtigt gewesen sei. Die Rückzahlung der durch den Erstbeklagten vom Konto des Klägers abgehobenen Beträge sei nach Möglichkeit und Tunlichkeit vereinbart worden. Mangels jeglicher Absprache gelte dies ebenso für die vom Kläger für die gemeinsame Liegenschaft getätigten Aufwendungen. Von den insgesamt S 687.000,--, die der Erstbeklagte vom Konto des Klägers abgehoben habe, sei ihm die Hälfte dessen, was er vom Kläger für den Erwerb der Liegenschaft erhalten habe, das seien einschließlich Grunderwerbssteuer und bezahlte Meistbotzinsen S 229.675,--, anzurechnen, sodaß seine Darlehensschuld S 457.325,-- und unter Hinzurechnung der im einzelnen angeführten Aufwendungen des Klägers von S 274.374,44 insgesamt S 731.699,44 betrage. Der Erstbeklagte habe seine Ersparnisse und den Erlös aus dem Bausparvertrag für Baukosten verwendet, sodaß für die Darlehensrückzahlung nur sein Einkommen und damit bloß eine ratenweise Rückzahlung in Betracht komme und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger seine Forderung (durch Stellung des Eventualbegehrens) geltend gemacht habe, also ab 25. Jänner 1987.
Das Berufungsgericht hielt die Berufung des Klägers weder im Haupt- noch im Eventualbegehren, jene des Erstbeklagten dagegen teilweise für berechtigt. Es erklärte den Erstbeklagten schuldig, dem Kläger einen Betrag von S 661.374,44 s.A. unter den im einzelnen genannten Zahlungsmodalitäten zu bezahlen und wies das Mehrbegehren von S 4,560.225,56 s.A. ab.
Das Berufungsgericht übernahm insbesondere die bekämpfte erstgerichtliche Feststellung, daß zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten am 22. August 1984 ein Realteilungs- und Servitutenbestellungsübereinkommen zustande gekommen ist. Gegen eine derartige vom Erstgericht als erwiesen angenommene Einigung spräche auch nicht der Umstand, daß der Verlauf der Grenzlinie (südlicher Punkt 49) noch nicht endgültig festgelegt gewesen sei. Diese Frage sei von den Parteien keineswegs offengelassen worden, vielmehr hätten sie dem Geometer insofern ausreichend Direktiven erteilt, als die beiden noch zu vervollständigenden, annähernd gleich großen Grundflächen jeweils ein Ausmaß von mehr als ein Hektar haben sollten. Die Ausfertigung des Planes Beilage ./D entspreche auch hinsichtlich der Servitutsrechte den Parteienvereinbarungen. In der Parkplatzfrage seien von den Parteien keinerlei Vorbehalte gemacht worden. Da ein Stillschweigen des Klägers gegenüber dem Geometer auf den von diesem allenfalls übermittelten Plan für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten ohne Wirkung geblieben wäre, werde die hierauf bezogene erstgerichtliche Feststellung (S. 24 des Urteiles) vom Berufungsgericht nicht übernommen. Ebenso nicht jene über nach dem 30. Jänner 1985 ergebnislos gebliebene Vergleichsgespräche, weil sie nicht entscheidungswesentlich erschienen.
In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Berufungsgericht die Berufungsausführungen des Klägers, das Realteilungsübereinkommen sei deswegen nicht zustandegekommen, weil die Errichtung einer schriftlichen Vertragsurkunde beabsichtigt gewesen sei und es somit am Bindungswillen der Parteien vor Unterfertigung des förmlichen Vertrages gemangelt habe, nicht für stichhältig. Der Kläger habe zwar die Übergabe des Wechselblankettes zugesagt "sobald der Vertrag unterfertigt" sei, diese Erklärung reiche aber für die Annahme eines in erster Instanz auch gar nicht behaupteten Vorbehaltes der Schriftform nicht aus. Allein der Umstand, daß etwa die Ausfertigung einer Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten werde, bedeute noch nicht die Vereinbarung eines Formvorbehaltes im Sinne des § 884 ABGB, vielmehr stelle schon die formlose Vereinbarung den bindenden Vertrag dar. Gegenteiliges gelte nur, wenn der eindeutige Wille der Parteien erschließbar sei, vor Erfüllung des Formerfordernisses nicht gebunden sein zu wollen. Am Vorliegen des beiderseitigen Abschlußwillens sei hier nicht zu zweifeln. Schon vor dem 22. April 1984 sei der ungefähre Verlauf der Grenzen und die Einräumung des Servitutsrechtes klargestellt worden, zum vorgenannten Termin seien die beiden Verhandlungspartner "unter diesen Voraussetzungen" vom Notar zum Geometer geschickt worden der mit ihnen an Ort und Stelle die wesentlichen Fragen Punkt für Punkt durchbesprochen habe, wobei durchwegs Einigung erzielt worden sei, sodaß kein vernünftiger Grund übrig bleibe, zu zweifeln, daß zwischen ihnen eine Vereinbarung über die Realteilung der Liegenschaft und darauf zu begründende Dienstbarkeiten zustande kam, wie sie sich aus der Beilage ./D ergäben. Durch die Weigerung, einen dieser mündlichen Vereinbarung entsprechenden Vertrag zu unterfertigen, habe der Kläger den Eintritt der Bedingung für die Rückgabe des Wechsels vereitelt. Auch die Zweitbeklagte hafte nicht aus dem Wechselakzept. Sie habe mit dem Kläger über die Wechselwidmung nicht persönlich verhandelt, sondern der Erstbeklagte habe ihr den Wechsel als Bote mit der Erklärung des Klägers zur Unterfertigung gebracht, er brauche den Wechsel zur Sicherstellung, wenn den beiden Beklagten etwas passieren sollte, weil er sonst keinen Anspruch gegen deren Erben haben würde. Unter diesen Voraussetzungen sei der Wechselbegebungsvertrag mit der Zweitbeklagten abgeschlossen worden. Da dieser vereinbarte Sicherungszweck, nämlich der Fall des Ablebens der Akzeptanten, nicht eingetreten sei, mangle es dem Kläger an der Berechtigung zur Vervollständigung des Wechselblankettes und er sei darüber hinaus wegen seiner eigenen Weigerung, den Vertrag zu unterfertigen, auch gegenüber der Zweitbeklagten nicht berechtigt, den Wechsel geltend zu machen. Der vom Kläger hilfsweise erhobene Bereicherungsanspruch sei im Sinne der Rechtsprechung schon im Hinblick auf das festgestellte Vertragsverhältnis zu verneinen. Durch Unterfertigung des Vertrages könne der Kläger die Liegenschaftshälfte erwerben, sodaß ihm seine auf diese gemachten Aufwendungen zugutekämen. Da bis zum Abschluß des Realteilungsübereinkommens die Bauführung (Rohbau) des Klägers ohne bindende Vereinbarung erfolgt sei, falle diese im Sinne des § 415 ABGB wegen Unredlichkeit beider Beteiligten dem Grundeigentümer und somit dem Erstbeklagten zu. Die bloß später erfolgte Fertigstellung des Gebäudes lasse, wie der Kläger in der Berufung selbst zugestehe, für die Anwendung des § 418 Satz 3 ABGB keinen Raum. Der Erstbeklagte habe dem Kläger aber im Sinne der erstgerichtlichen Ansicht die Aufwendungen für die mit dem Realteilungs- und Dienstbarkeitsbestellungsvertrag zugewiesene Liegenschaftshälfte nach Tunlichkeit und Möglichkeit zu ersetzen, wie dies auch im Sinne der Darstellung des Klägers vereinbart worden sei. Weder dem Kläger noch dem Erstbeklagten sei das beantragte Wohnbaudarlehen gewährt worden, sodaß eine vereinbarte vorzeitige Rückzahlung in Höhe eines solchen Darlehens nicht in Betracht komme. Feststellungen, daß der Erstbeklagte aus der ihm ausgezahlten Ansparsumme ein Bausparguthaben vonIn seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Berufungsgericht die Berufungsausführungen des Klägers, das Realteilungsübereinkommen sei deswegen nicht zustandegekommen, weil die Errichtung einer schriftlichen Vertragsurkunde beabsichtigt gewesen sei und es somit am Bindungswillen der Parteien vor Unterfertigung des förmlichen Vertrages gemangelt habe, nicht für stichhältig. Der Kläger habe zwar die Übergabe des Wechselblankettes zugesagt "sobald der Vertrag unterfertigt" sei, diese Erklärung reiche aber für die Annahme eines in erster Instanz auch gar nicht behaupteten Vorbehaltes der Schriftform nicht aus. Allein der Umstand, daß etwa die Ausfertigung einer Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten werde, bedeute noch nicht die Vereinbarung eines Formvorbehaltes im Sinne des Paragraph 884, ABGB, vielmehr stelle schon die formlose Vereinbarung den bindenden Vertrag dar. Gegenteiliges gelte nur, wenn der eindeutige Wille der Parteien erschließbar sei, vor Erfüllung des Formerfordernisses nicht gebunden sein zu wollen. Am Vorliegen des beiderseitigen Abschlußwillens sei hier nicht zu zweifeln. Schon vor dem 22. April 1984 sei der ungefähre Verlauf der Grenzen und die Einräumung des Servitutsrechtes klargestellt worden, zum vorgenannten Termin seien die beiden Verhandlungspartner "unter diesen Voraussetzungen" vom Notar zum Geometer geschickt worden der mit ihnen an Ort und Stelle die wesentlichen Fragen Punkt für Punkt durchbesprochen habe, wobei durchwegs Einigung erzielt worden sei, sodaß kein vernünftiger Grund übrig bleibe, zu zweifeln, daß zwischen ihnen eine Vereinbarung über die Realteilung der Liegenschaft und darauf zu begründende Dienstbarkeiten zustande kam, wie sie sich aus der Beilage ./D ergäben. Durch die Weigerung, einen dieser mündlichen Vereinbarung entsprechenden Vertrag zu unterfertigen, habe der Kläger den Eintritt der Bedingung für die Rückgabe des Wechsels vereitelt. Auch die Zweitbeklagte hafte nicht aus dem Wechselakzept. Sie habe mit dem Kläger über die Wechselwidmung nicht persönlich verhandelt, sondern der Erstbeklagte habe ihr den Wechsel als Bote mit der Erklärung des Klägers zur Unterfertigung gebracht, er brauche den Wechsel zur Sicherstellung, wenn den beiden Beklagten etwas passieren sollte, weil er sonst keinen Anspruch gegen deren Erben haben würde. Unter diesen Voraussetzungen sei der Wechselbegebungsvertrag mit der Zweitbeklagten abgeschlossen worden. Da dieser vereinbarte Sicherungszweck, nämlich der Fall des Ablebens der Akzeptanten, nicht eingetreten sei, mangle es dem Kläger an der Berechtigung zur Vervollständigung des Wechselblankettes und er sei darüber hinaus wegen seiner eigenen Weigerung, den Vertrag zu unterfertigen, auch gegenüber der Zweitbeklagten nicht berechtigt, den Wechsel geltend zu machen. Der vom Kläger hilfsweise erhobene Bereicherungsanspruch sei im Sinne der Rechtsprechung schon im Hinblick auf das festgestellte Vertragsverhältnis zu verneinen. Durch Unterfertigung des Vertrages könne der Kläger die Liegenschaftshälfte erwerben, sodaß ihm seine auf diese gemachten Aufwendungen zugutekämen. Da bis zum Abschluß des Realteilungsübereinkommens die Bauführung (Rohbau) des Klägers ohne bindende Vereinbarung erfolgt sei, falle diese im Sinne des Paragraph 415, ABGB wegen Unredlichkeit beider Beteiligten dem Grundeigentümer und somit dem Erstbeklagten zu. Die bloß später erfolgte Fertigstellung des Gebäudes lasse, wie der Kläger in der Berufung selbst zugestehe, für die Anwendung des Paragraph 418, Satz 3 ABGB keinen Raum. Der Erstbeklagte habe dem Kläger aber im Sinne der erstgerichtlichen Ansicht die Aufwendungen für die mit dem Realteilungs- und Dienstbarkeitsbestellungsvertrag zugewiesene Liegenschaftshälfte nach Tunlichkeit und Möglichkeit zu ersetzen, wie dies auch im Sinne der Darstellung des Klägers vereinbart worden sei. Weder dem Kläger noch dem Erstbeklagten sei das beantragte Wohnbaudarlehen gewährt worden, sodaß eine vereinbarte vorzeitige Rückzahlung in Höhe eines solchen Darlehens nicht in Betracht komme. Feststellungen, daß der Erstbeklagte aus der ihm ausgezahlten Ansparsumme ein Bausparguthaben von
S 55.000,-- vereinbarungsgemäß vorzeitig Rückzahlung leisten sollte, fehlten, mangels eines diesbezüglichen erstinstanzlichen Parteivorbringens sei das Erstgericht auch nicht genötigt gewesen, insoweit (weitere) überschießende Feststellungen zu treffen.
Der Erstbeklagte verweise in seiner Berufung zu Recht darauf, daß die Schenkung des Betrages von S 300.000,-- gültig sei, weil ihm der Kläger nicht nur die diesbezügliche Verfügungsmacht über sein Konto eingeräumt habe, sondern ihm dieser Betrag auch tatsächlich ausbezahlt worden sei. Mit der Abhebung des geschenkten Geldbetrages vom Konto sei der Übergabeakt nachträglich vollzogen worden. Dieser Betrag sei daher bei der Feststellung der Rückzahlungsverbindlichkeit zu berücksichtigen. Andererseits habe das Erstgericht die auf den Erwerb der Gesamtliegenschaft entfallenden Aufwendungen (Meistbot samt Meistbotzinsen und Grunderwerbssteuer) im Hinblick auf das Realteilungsübereinkommen halbiert und insoweit einen vom Erstbeklagten dem Kläger geschuldeten Betrag von S 229.675,-- errechnet. Der Erstbeklagte strebe in seiner Berufung aber noch eine Verminderung seiner Zahlungsverbindlichkeit um weitere S 229.175,-- (offenbar gemeint S 229.675,--) an. Richtig seien die festgestellten Gesamtabhebungen des Erstbeklagten vom Konto des Klägers von S 687.000,-- nicht um die Hälfte der Aufwendungen für den Erwerb (= S 229.675,--) und auch nicht um den geforderten Betrag von S 229.175,-- sondern um die geschenkte Summe von S 300.000,-- zu kürzen. Somit erweise sich die Berufung hinsichtlich eines Teilbetrages von S 70.325,-- als gerechtfertigt. Beizupflichten sei den Berufungsausführungen des Erstbeklagten auch insoweit, als bei Verpflichtung zur Zahlung nach Möglichkeit und Tunlichkeit die Fälligkeit erst mit der vom Richter bestimmten Erfüllungszeit eintrete. Nicht gefolgt werden könne seiner Ansicht, die Feststellung, hinsichtlich der vom Konto des Klägers abgehobenen Beträge solle er sich die Rückzahlung mit dessen Tochter ausmachen, "unterstelle", daß die Rückzahlung erst mit der Großjährigkeit der Tochter beginnen sollte. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit der genannten wäre auch vorher kein Hinderungsgrund für eine wirksame Vertretung durch den Kläger gewesen. Dessen Äußerung sei daher in Übereinstimmung mit der Ansicht des Erstgerichtes im Sinne des Einverständnisses mit einer Rückzahlung nach Möglichkeit und Tunlichkeit zu verstehen.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen des Klägers und des Erstbeklagten.
Der Kläger macht die Revisionsgründe des § 503 Abs. 1 Z 2 - 4 aF ZPO geltend und beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteiles im Sinne der Stattgebung des Haupt- oder des Eventualbegehrens hinsichtlich eines weiteren Betrages von S 4,256.300,-- s.A. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Der Kläger macht die Revisionsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, - 4 aF ZPO geltend und beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteiles im Sinne der Stattgebung des Haupt- oder des Eventualbegehrens hinsichtlich eines weiteren Betrages von S 4,256.300,-- s.A. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Erstbeklagte stützt sein Rechtsmittel auf die Revisionsgründe des § 503 Abs. 1 Z 1 und 4 aF ZPO und beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung derart, daß dem Kläger lediglich der Betrag von S 502.524,14 s.A. zugesprochen und die Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtung mit den von den Vorinstanzen zugrundegelegten monatlichen Raten von je S 8.000,-- erst nach rechtskräftiger ziffernmäßiger Feststellung der Rückzahlungsbeträge und Entlassung aus der Treuhandverpflichtung, frühestens jedoch mit dem 1. August 1989 festgesetzt werde.Der Erstbeklagte stützt sein Rechtsmittel auf die Revisionsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins und 4 aF ZPO und beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung derart, daß dem Kläger lediglich der Betrag von S 502.524,14 s.A. zugesprochen und die Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtung mit den von den Vorinstanzen zugrundegelegten monatlichen Raten von je S 8.000,-- erst nach rechtskräftiger ziffernmäßiger Feststellung der Rückzahlungsbeträge und Entlassung aus der Treuhandverpflichtung, frühestens jedoch mit dem 1. August 1989 festgesetzt werde.
Der Kläger führt in seiner Revision einleitend aus, er verfolge nur mehr die Ansprüche auf Wertsteigerung der Gesamtliegenschaft in der Höhe von S 4,044.000,-- und aus der Werterhöhung durch die Außenanlagen in der Höhe von S 212.300,-- und begnüge sich aus prozeßökonomischen Erwägungen mit der alleinigen Haftung des Erstbeklagten für den an den Kläger nach Maßgabe der Berufungsentscheidung zurückführenden Gesamtbetrag von S 661.374,44 s.A.
Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit rügt der Kläger, daß sich aus dem von Tatsacheninstanzen zugrunde gelegten Beweisergebnissen, insbesondere dem Teilungsplan Beilage ./D in Zusammenhang mit der Zeugenaussage seines Verfassers, des Geometers H*****, eine Einigung der Streitteile nicht ableiten lasse. Das Berufungsgericht sei der entscheidenden Aussage des Zeugen H***** untätig gegenüber gestanden, es hätte bei der gerade im vorliegenden Fall mit besonderer Sorgfalt durchzuführenden Beweiswürdigung sorgsam die Parteienaussagen einander gegenüberstellen und abwägen müssen, inwieweit weiterer strenger Prüfung standhaltende Beweisergebnisse den Standpunkt der einen oder der anderen Partei stützten und es hätte die Bedenken abwägen müssen, die gegen die Urkunden und ihren Verfasser bestünden.
Mit allen diesen Ausführungen wird in unzulässiger Weise vor dem Obersten Gerichtshof die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bekämpft. Der Revisionsgrund des § 503 Abs. 1 Z 3 aF ZPO liegt daher nicht vor.Mit allen diesen Ausführungen wird in unzulässiger Weise vor dem Obersten Gerichtshof die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bekämpft. Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, aF ZPO liegt daher nicht vor.
In seiner Mängelrüge verweist der Kläger auf die Aktenwidrigkeitsrüge und bekämpft im weiteren ausdrücklich die vorinstanzliche Beweiswürdigung (AS 156 ff). Dieser Revisionsgrund ist daher ebenfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt und unbeachtlich. Soweit auch Feststellungsmängel behauptet werden ist hierauf im Sinne der Rechtsprechung bei Behandlung der Rechtsrüge einzugehen.
In seiner Rechtsrüge bringt der Kläger vor, im Sinne des § 861 ABGB dauerten Vorverhandlungen so lange, bis über die "Einigung" hinaus ausdrücklich oder konkludent ein Abschlußwille erzielt worden sei. Mit den diesbezüglichen Berufungsausführungen habe sich das Berufungsgericht nur unzureichend befaßt, das Berufungsgericht hätte Feststellungen darüber treffen müssen, aus welchem Grund die Parteien das Notariat aufgesucht hätten, welcher Zweck mit der Besprechung vom 22. August 1984 an Ort und Stelle verfolgt werden sollte und welche Umstände im Detail Gegenstand einer abschließenden vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien sein sollten, weil erst daraus richtige rechtliche Schlüsse auch in Richtung eines konkludenten Bindungswillens hätten gezogen werden können. Es sprächen zahlreiche Momente gegen die Annahme eines Bindungswillens, nämlich der gemeinsame Wille der Parteien, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, die erst nach Vertragsunterfertigung vorgesehene Rückgabe des Wechsels, die nicht vollständige Vereinbarung der Grenzlinien - die aus welchen Gründen auch immer - nicht vollständige Erörterung und Fixierung der Dienstbarkeiten sowie noch nicht erörterte weitere Punkte und weitere Beweisergebnisse. Eine Einigung über den Vertragsinhalt liege erst vor, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen, also auch alle Nebenpunkte, Einigkeit bestehe. Im vorliegenden Falle fehle es nicht nur an der Einigung über sämtliche Vertragsbestimmungen, sondern auch am Bewußtsein, mit der Vereinbarung Rechtsfolgen auszulösen, zumal solche erkennbar erst mit der schriftlichen Vertragsunterfertigung ausgelöst werden sollten. Demgemäß versage auch der berufungsgerichtliche Hinweis, "zum Zeichen des Einverständnisses nach Klärung der den Hofbereich betreffenden Fragen sei ein Pflock eingeschlagen worden", denn dieser Pflock habe für die dortige Grenze, nicht aber für den Verlauf und Umfang der in der Natur nicht sichtbaren Dienstbarkeiten Bedeutung. Auch der berufungsgerichtlichen Ansicht, der Inhalt der nach dem 30. Jänner 1985 geführten Vergleichsgespräche der Parteien sei belanglos, könne nicht gefolgt werden. Werde im Sinne der Revisionsausführungen das Vorliegen einer verbindlichen Vereinbarung verneint, gewinne der Inhalt der Vergleichsgespräche, insbesondere das Schreiben ./7, eminente Bedeutung. Deren Scheitern falle dem Beklagten zur Last. Bestehe der Klageanspruch gegen den Erstbeklagten zu Recht, so sei auch die Haftung der Zweitbeklagten aus dem Wechsel zu bejahen. Dieser sei zur Sicherstellung der Leistungen des Klägers ausgestellt worden, die Unterfertigung durch die Zweitbeklagte stelle einen Schuldbeitritt dar. Selbst wenn der Sicherungszweck im Ableben der Akzeptanten gelegen gewesen sei, erscheine die Geltendmachung des Wechsels mangels Zustandekommen einer Vereinbarung im Sinne ergänzender Vertragsauslegung berechtigt.In seiner Rechtsrüge bringt der Kläger vor, im Sinne des Paragraph 861, ABGB dauerten Vorverhandlungen so lange, bis über die "Einigung" hinaus ausdrücklich oder konkludent ein Abschlußwille erzielt worden sei. Mit den diesbezüglichen Berufungsausführungen habe sich das Berufungsgericht nur unzureichend befaßt, das Berufungsgericht hätte Feststellungen darüber treffen müssen, aus welchem Grund die Parteien das Notariat aufgesucht hätten, welcher Zweck mit der Besprechung vom 22. August 1984 an Ort und Stelle verfolgt werden sollte und welche Umstände im Detail Gegenstand einer abschließenden vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien sein sollten, weil erst daraus richtige rechtliche Schlüsse auch in Richtung eines konkludenten Bindungswillens hätten gezogen werden können. Es sprächen zahlreiche Momente gegen die Annahme eines Bindungswillens, nämlich der gemeinsame Wille der Parteien, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, die erst nach Vertragsunterfertigung vorgesehene Rückgabe des Wechsels, die nicht vollständige Vereinbarung der Grenzlinien - die aus welchen Gründen auch immer - nicht vollständige Erörterung und Fixierung der Dienstbarkeiten sowie noch nicht erörterte weitere Punkte und weitere Beweisergebnisse. Eine Einigung über den Vertragsinhalt liege erst vor, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen, also auch alle Nebenpunkte, Einigkeit bestehe. Im vorliegenden Falle fehle es nicht nur an der Einigung über sämtliche Vertragsbestimmungen, sondern auch am Bewußtsein, mit der Vereinbarung Rechtsfolgen auszulösen, zumal solche erkennbar erst mit der schriftlichen Vertragsunterfertigung ausgelöst werden sollten. Demgemäß versage auch der berufungsgerichtliche Hinweis, "zum Zeichen des Einverständnisses nach Klärung der den Hofbereich betreffenden Fragen sei ein Pflock eingeschlagen worden", denn dieser Pflock habe für die dortige Grenze, nicht aber für den Verlauf und Umfang der in der Natur nicht sichtbaren Dienstbarkeiten Bedeutung. Auch der berufungsgerichtlichen Ansicht, der Inhalt der nach dem 30. Jänner 1985 geführten Vergleichsgespräche der Parteien sei belanglos, könne nicht gefolgt werden. Werde im Sinne der Revisionsausführungen das Vorliegen einer verbindlichen Vereinbarung verneint, gewinne der Inhalt der Vergleichsgespräche, insbesondere das Schreiben ./7, eminente Bedeutung. Deren Scheitern falle dem Beklagten zur Last. Bestehe der Klageanspruch gegen den Erstbeklagten zu Recht, so sei auch die Haftung der Zweitbeklagten aus dem Wechsel zu bejahen. Dieser sei zur Sicherstellung der Leistungen des Klägers ausgestellt worden, die Unterfertigung durch die Zweitbeklagte stelle einen Schuldbeitritt dar. Selbst wenn der Sicherungszweck im Ableben der Akzeptanten gelegen gewesen sei, erscheine die Geltendmachung des Wechsels mangels Zustandekommen einer Vereinbarung im Sinne ergänzender Vertragsauslegung berechtigt.