Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Zu Recht verweist der Kläger darauf, daß keine ausreichende
oberstgerichtliche Judikatur zur Frage vorliegt, ob ein Wechsel, der
eine Zahlungsanweisung ("Zahlen Sie"), aber keinen Bezogenen enthält,
als eigener Wechsel gültig ist. Die einzige auffindbare Entscheidung
stammt aus dem Jahr 1874 (GH 1874, 413), in der ein solcher Wechsel
als gültiger Eigenwechsel angesehen worden ist. Die Frage ist daher neuerlich einer Prüfung zu unterziehen.
Nach Art 75 Z 2 WG ist ein unbedingtes Zahlungsversprechen
("Zahle ich") notwendiger Bestandteil eines eigenen Wechsels, dessen
Fehlen die Ungültigkeit des Wechsels zur Folge hat (Art 76 WG).
Analog bestimmt Art 1 Z 2 und 3 WG, daß ein gezogener Wechsel
eine unbedingte Zahlungsanweisung ("Zahlen Sie") und den Namen
dessen, der zahlen soll (Bezogenen) bei sonstiger Ungültigkeit des
Wechsels nach Art 2 WG zu enthalten hat.
Im vorliegenden Fall mangelt es für einen gültigen gezogenen Wechsel
am Namen des Bezogenen; für einen gültigen eigenen Wechsel fehlt das
unbedingte Zahlungsversprechen (so auch Wagner, Wechsel und Prozeß
58). Aus der nunmehrigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zum
umgekehrten Fall - versehentlicher Gebrauch des
Zahlungsversprechens ("Zahle ich") statt der Zahlungsanweisung
("Zahlen Sie") im Wechseltext eines gezogenen Wechsels - (EvBl
1953, 273; SZ 35/121) ist nämlich folgerichtig abzuleiten, daß der
vorliegende Wechsel mit einer Zahlungsanweisung anstatt eines Zahlungsversprechens als eigener Wechsel ungültig ist; die für den umgekehrten Fall in den genannten Entscheidungen angeführten Gründe treffen auch hier zu.
Hat der Kläger den von ihm behaupteten Wechselanspruch in der besonderen Verfahrensart des Wechselmandatsverfahrens geltend gemacht und einen Wechselzahlungsauftrag gegen den Beklagten erwirkt, ist in dem über die Einwendungen der beklagten Partei durchzuführenden Verfahren nur über die Berechtigung des Wechselzahlungsauftrages zu entscheiden. Eine Verbindung von Wechselansprüchen mit anderen nicht im Wechselmandatsverfahren geltend zu machenden Ansprüchen ist im Rahmen der Wechselmandatsklage unmöglich (SZ 59/211; 5 Ob 580/82; 8 Ob 636/92; ÖBA 1994, 315; Fasching, Komm IV 597). Die hilfsweise Geltendmachung eines Anspruches aus dem Grundgeschäft neben dem aufrechterhaltenen Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages ist daher unzulässig.Hat der Kläger den von ihm behaupteten Wechselanspruch in der besonderen Verfahrensart des Wechselmandatsverfahrens geltend gemacht und einen Wechselzahlungsauftrag gegen den Beklagten erwirkt, ist in dem über die Einwendungen der beklagten Partei durchzuführenden Verfahren nur über die Berechtigung des Wechselzahlungsauftrages zu entscheiden. Eine Verbindung von Wechselansprüchen mit anderen nicht im Wechselmandatsverfahren geltend zu machenden Ansprüchen ist im Rahmen der Wechselmandatsklage unmöglich (SZ 59/211; 5 Ob 580/82; 8 Ob 636/92; ÖBA 1994, 315; Fasching, Komm römisch vier 597). Die hilfsweise Geltendmachung eines Anspruches aus dem Grundgeschäft neben dem aufrechterhaltenen Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages ist daher unzulässig.
Dem Kläger ist es daher verwehrt, auf das Kausalgeschäft zurückzugreifen, sodaß es dahingestellt bleiben kann, ob er die Echtheit der Verzichtsurkunde Beilage ./I in prozessual beachtlicher Form bestritten hat und daher Beweise über die Echtheit der Verzichtsurkunde aufzunehmen gewesen wären.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.