Rechtssatz RS0044695
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044695
Entscheidungsdatum
10.07.2008
Rechtssatz
Die Verbindung von Wechselansprüchen mit anderen nicht im Mandatsverfahren geltend zu machenden Ansprüchen ist im Rahmen einer Wechselmandatsklage unmöglich.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 21/93
Entscheidungstext OGH 14.10.1993 8 Ob 21/93
Veröff: SZ 66/125 = ÖBA 1994,315 (Novotny)
- 8 Ob 16/95
Entscheidungstext OGH 24.05.1995 8 Ob 16/95
- 8 Ob 2168/96y
Entscheidungstext OGH 17.10.1996 8 Ob 2168/96y
Beisatz: Hier: Neben dem aufrecht erhaltenen Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages ist die Geltendmachung des Anspruches aus anderen, nicht einmal aus dem Grundverhältnis abgeleiteten Ansprüchen (hier Schadenersatzbegehren aus anderen Gründen) jedenfalls unzulässig. (T1)
- 8 Ob 113/03f
Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 Ob 113/03f
Beisatz: Die hilfsweise Geltendmachung eines Anspruches aus dem Grundgeschäft oder aus einem anderen Rechtsgrund neben dem aufrecht erhaltenen Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages ist unzulässig. (T2)
- 8 Ob 80/08k
Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 80/08k
Beisatz: Im Wechselmandatsverfahren kann nach der ständigen Rechtsprechung auch nicht über einen hilfsweise gestellten Anspruch aus dem Grundgeschäft entschieden werden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044695
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19931014_OGH0002_0080OB00021_9300000_004