Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Der Beklagte meint, die klagende Partei habe nicht bereits in ON 6 ein Eventualbegehren erhoben, er habe hierüber nicht in der nächsten Streitverhandlung (ON 7) verhandelt; die klagende Partei habe das Eventualbegehren erst später (ON 10) erhoben; die darin liegende Klagsänderung sei aber unzulässig. Er weist unter näheren Ausführungen darauf hin, daß die Rechtsansicht des Rekursgerichtes teilweise der oberstgerichtlichen Recht- sprechung zu diesen Fragen widerspreche, teilweise eine solche Judikatur fehle.
Der Oberste Gerichtshof hat sich zuletzt in den Entscheidungen vom 14.10.1993, 8 Ob 21/93, ÖBA 1994, 315, und vom 24.5.1995, 8 Ob 16/95, mit diesem Fragenkomplex ausführlich befaßt und dargelegt, daß es dem Gericht, das zur Entscheidung über einen auf einen Wechsel gestützten Anspruch angerufen wird, verwehrt ist, zu prüfen, ob der Klagsanspruch zwar nicht aus dem Wechsel selbst, aber dafür aus einem anderen Rechtsgrund, etwa aus dem Grundgeschäft, berechtigt ist. Die Verbindung von Wechselansprüchen mit anderen, nicht im Mandatsverfahren geltend zu machenden Ansprüchen ist im Rahmen einer Wechselmandatsklage unmöglich. Dagegen ist aber sonst im Rahmen des § 227 ZPO die Verbindung eines, wenn auch auf einen abstrakten Wechsel gestützten Klagsanspruchs, auf Grund dessen die Erlassung eines Urteils begehrt wird, mit einem anderen Anspruch möglich, ohne daß die Einschränkung "dieselbe Art des Verfahrens" (§ 227 Abs 1 Z 2 ZPO) dies hindern könnte, weil es im Belieben des Klägers steht, sich für die Durchsetzung des Wechsels des Klage-Verfahrens (ohne Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages) zu bedienen. Aus diesem Grund hielt es der Oberste Gerichtshof im erstgenannten Fall für zulässig, daß der Kläger sein über Art 48 Abs 1 Z 2 WG hinausgehendes Zinsenbegehren auf eine außerhalb der Wechselverpflichtung getroffene Vereinbarung gestützt und in der Wechselklage gemeinsam mit dem auf den Wechsel begründeten Anspruch geltend gemacht hat. Hingegen bekräftigte der Oberste Gerichtshof in der zweitgenannten Entscheidung, daß dann, wenn der Kläger den von ihm behaupteten Wechselanspruch in der besonderen Verfahrensart des Wechselmandatsverfahrens geltend gemacht und einen Wechselzahlungsauftrag gegen den Beklagten erwirkt hat, in dem über die Einwendungen des Beklagten durchzuführenden Verfahren nur über die Berechtigung des Wechselzahlungsauftrages zu entscheiden ist. Eine Verbindung von Wechselansprüchen mit anderen, nicht im Wechselmandatsverfahren geltend zu machenden Ansprüchen ist im Rahmen der Wechselmandatsklage unmöglich. Daher hielt er auch die hilfsweise Geltendmachung des Anspruches aus dem Grundgeschäft neben dem aufrechterhaltenen Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages für unzulässig.Der Oberste Gerichtshof hat sich zuletzt in den Entscheidungen vom 14.10.1993, 8 Ob 21/93, ÖBA 1994, 315, und vom 24.5.1995, 8 Ob 16/95, mit diesem Fragenkomplex ausführlich befaßt und dargelegt, daß es dem Gericht, das zur Entscheidung über einen auf einen Wechsel gestützten Anspruch angerufen wird, verwehrt ist, zu prüfen, ob der Klagsanspruch zwar nicht aus dem Wechsel selbst, aber dafür aus einem anderen Rechtsgrund, etwa aus dem Grundgeschäft, berechtigt ist. Die Verbindung von Wechselansprüchen mit anderen, nicht im Mandatsverfahren geltend zu machenden Ansprüchen ist im Rahmen einer Wechselmandatsklage unmöglich. Dagegen ist aber sonst im Rahmen des Paragraph 227, ZPO die Verbindung eines, wenn auch auf einen abstrakten Wechsel gestützten Klagsanspruchs, auf Grund dessen die Erlassung eines Urteils begehrt wird, mit einem anderen Anspruch möglich, ohne daß die Einschränkung "dieselbe Art des Verfahrens" (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) dies hindern könnte, weil es im Belieben des Klägers steht, sich für die Durchsetzung des Wechsels des Klage-Verfahrens (ohne Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages) zu bedienen. Aus diesem Grund hielt es der Oberste Gerichtshof im erstgenannten Fall für zulässig, daß der Kläger sein über Artikel 48, Absatz eins, Ziffer 2, WG hinausgehendes Zinsenbegehren auf eine außerhalb der Wechselverpflichtung getroffene Vereinbarung gestützt und in der Wechselklage gemeinsam mit dem auf den Wechsel begründeten Anspruch geltend gemacht hat. Hingegen bekräftigte der Oberste Gerichtshof in der zweitgenannten Entscheidung, daß dann, wenn der Kläger den von ihm behaupteten Wechselanspruch in der besonderen Verfahrensart des Wechselmandatsverfahrens geltend gemacht und einen Wechselzahlungsauftrag gegen den Beklagten erwirkt hat, in dem über die Einwendungen des Beklagten durchzuführenden Verfahren nur über die Berechtigung des Wechselzahlungsauftrages zu entscheiden ist. Eine Verbindung von Wechselansprüchen mit anderen, nicht im Wechselmandatsverfahren geltend zu machenden Ansprüchen ist im Rahmen der Wechselmandatsklage unmöglich. Daher hielt er auch die hilfsweise Geltendmachung des Anspruches aus dem Grundgeschäft neben dem aufrechterhaltenen Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages für unzulässig.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß neben dem aufrecht erhaltenen Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages die Geltendmachung des Anspru- ches aus anderen, nicht einmal aus dem Grundverhältnis abgeleiteten Ansprüchen (hier Schadenersatzbegehren aus anderen Gründen) jedenfalls unzulässig ist.
In einem Verfahren im Rahmen der Wechselmandatsklage ist daher - im Gegensatz zu einem Verfahren, in dem der Kläger seinen wechselmäßigen Anspruch in einem Klageverfahren (ohne Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages) geltend macht - eine Klagsänderung, mit der ein derartiges Eventualbegehren gestellt wird, unzulässig, so daß sich der Beklagte in ein solches Verfahren gar nicht wirksam einlassen konnte. Es kann daher dahingestellt bleiben, wie das Vorbringen der klagenden Partei in ON 6 und 7 zu verstehen und wie die Reaktion des Beklagten hierauf zu beurteilen ist.
Zu Punkt 2) (Zurückweisung der Rekursbeantwortung)
Gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der der angefochtene erstgerichtliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde - hier die Zurückweisung einer Rekurs- beantwortung - ist ein Rekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der in dieser Bestimmung genannte Ausnahmsfall nicht vorliegt.Gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der der angefochtene erstgerichtliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde - hier die Zurückweisung einer Rekurs- beantwortung - ist ein Rekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil der in dieser Bestimmung genannte Ausnahmsfall nicht vorliegt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO; dem Revisionsrekurswerber werden die Hälfte der Kosten des Revisionsrekurses zugesprochen, weil er mit seinem Revisionsrekurs auch nur zur Hälfte (hinsichtlich Punkt 1) erfolgreich war.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO; dem Revisionsrekurswerber werden die Hälfte der Kosten des Revisionsrekurses zugesprochen, weil er mit seinem Revisionsrekurs auch nur zur Hälfte (hinsichtlich Punkt 1) erfolgreich war.