Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit sind zwar nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO), doch erweist sich die Rechtsrüge als zutreffend.Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit sind zwar nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), doch erweist sich die Rechtsrüge als zutreffend.
Auch die Klägerin erkennt nunmehr, daß der vorliegende Wechsel keine Grundlage für die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages bilden kann, weshalb auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes in diesem Punkt verwiesen wird.
Die Klägerin hat den von ihr behaupteten Wechselanspruch in der besonderen Verfahrensart des Wechselmandatsverfahrens geltend gemacht und einen Wechselzahlungsauftrag gegen die Beklagte erwirkt. In dem über die Einwendungen der Beklagten durchzuführenden Verfahren ist nur über die Berechtigung des Wechselzahlungsauftrages zu entscheiden. Falls sich dieser nicht als berechtigt erweisen sollte, darf nicht über einen Anspruch aus dem Grundgeschäft erkannt werden (Fasching, IV, 614, SZ 43/173, SZ 23/247 ua.). Dies schließt allerdings grundsätzlich die Zulässigkeit einer Klagsänderung nicht aus (NZ 1981, 84, EvBl 1968/146 ua.). Ohne eine solche Klagsänderung ist es dem Kläger im Wechselprozeß bei Verneinung des wechselrechtlichen Anspruches verwehrt, diesen auf das Grundgeschäft zu stützen. Die bloße Replik auf die nach Wechselrecht zulässigen Einwendungen steht ihm zu, führt aber für sich allein noch nicht zur Möglichkeit den im Wechselprozeß geltend gemachten Anspruch aus dem Grundgeschäft zuzusprechen (SZ 53/138 ua.).Die Klägerin hat den von ihr behaupteten Wechselanspruch in der besonderen Verfahrensart des Wechselmandatsverfahrens geltend gemacht und einen Wechselzahlungsauftrag gegen die Beklagte erwirkt. In dem über die Einwendungen der Beklagten durchzuführenden Verfahren ist nur über die Berechtigung des Wechselzahlungsauftrages zu entscheiden. Falls sich dieser nicht als berechtigt erweisen sollte, darf nicht über einen Anspruch aus dem Grundgeschäft erkannt werden (Fasching, römisch vier, 614, SZ 43/173, SZ 23/247 ua.). Dies schließt allerdings grundsätzlich die Zulässigkeit einer Klagsänderung nicht aus (NZ 1981, 84, EvBl 1968/146 ua.). Ohne eine solche Klagsänderung ist es dem Kläger im Wechselprozeß bei Verneinung des wechselrechtlichen Anspruches verwehrt, diesen auf das Grundgeschäft zu stützen. Die bloße Replik auf die nach Wechselrecht zulässigen Einwendungen steht ihm zu, führt aber für sich allein noch nicht zur Möglichkeit den im Wechselprozeß geltend gemachten Anspruch aus dem Grundgeschäft zuzusprechen (SZ 53/138 ua.).
Im vorliegenden Fall muß nicht untersucht werden, ob die hilfsweise Geltendmachung eines Anspruches aus dem Grundgeschäft neben dem aufrecht erhaltenen Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages in Form eines Eventualbegehrens zulässig ist, was von einem Teil der Judikatur (5 Ob 580/82 ua.) verneint wird. Selbst wenn man den milderen Standpunkt der Zulässigkeit eines Eventualbegehrens neben dem aufrechterhaltenen Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages vertritt, müßte eine entsprechende Klagsänderung derart deutlich sein, somit kein Zweifel daran bestehen kann, daß es sich nach dem Willen des Klägers um eine Klagsänderung mit zumindest einem Eventualbegehren handelt. Dies gebietet schon allein die Rechtssicherheit im Interesse des Beklagten, der wissen muß, ob seine bisher auf das Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages abgestellten Einwendungen ausreichen oder ob er nunmehr auf ein weiteres Begehren zu reagieren hat. Gerade der vorliegende Fall zeigt, daß eine solche Klarheit für den Beklagten bestehen mußte, weil dieser gegen den Anspruch auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages Verjährung eingewendet hatte und ihm daher die Notwendigkeit einer weiteren Verjährungseinwendung auch gegen ein Eventualbegehren klar vor Augen geführt werden mußte. Kann demnach den Erklärungen des Klägers nicht eindeutig entnommen werden, daß er einen weiteren Anspruch entweder anstatt des Anspruches auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages oder zumindest neben dem diesbezüglichen aufrechterhaltenen Anspruch geltend machen wolle, so kann von einer Klagsänderung, die das Gericht instandsetzen würde, den begehrten Betrag aus dem Grundverhältnis zuzusprechen, keine Rede sein.
Betrachtet man das prozessuale Verhalten des Klägers im vorliegenden Fall unter den aufgezeigten Gesichtspunkten, so ergibt sich, daß es den eindeutigen Schluß auf eine Klagsänderung nicht zuläßt. In der Tagsatzung vom 8. Jänner 1985 (ON 26) wird überhaupt nur eine Klagseinschränkung vorgenommen, die ohne eine weitere Erklärung nicht als weiteres Begehren neben der Wechselforderung verstanden werden konnte. Der Kläger begehrte nämlich nach wie vor Wechselzinsen, eine Rückprovision und Wechselspesen. Auch in der Tagsatzung vom 10. Oktober 1985 (ON 38) sprach der Kläger nur von einer Klagseinschränkung. Auch die für sein Vorgehen gegebene Begründung läßt nur den Schluß auf eine bloße Klagseinschränkung zu. Vor allem die Tatsache, daß nach wie vor die 6 %-igen Wechselzinsen verlangt wurden, spricht dafür, daß der aus dem Wechsel abgeleitete Anspruch nicht fallengelassen oder zumindest neben diesem aufrechterhaltenen Anspruch ein eigener neuer Anspruch geltend gemacht werden sollte. Die weiteren Ausführungen des Klägers in dieser Tagsatzung konnten hiebei nur als weitere Replik auf die Einwendungen des Beklagten verstanden werden. Werden aber in einem Wechselprozeß Einwendungen erhoben, so steht es dem Kläger grundsätzlich frei, auf diese Einwendungen zu replizieren. Insbesondere dann, wenn der Wechsel nicht weitergegeben wurde und demnach dem Beklagten Einwendungen aus dem Grundverhältnis zustehen, wird dem Kläger vielfach nichts anderes übrig bleiben, als diese Einwendungen durch Hinweise auf das Grundgeschäft zu entkräften. Solche auf das Grundgeschäft gestützte Repliken können daher im Regelfall nicht als Heranziehung eines eine Klagsänderung begründenden neuen Klagsgrundes gewertet werden. Wie bereits oben dargelegt wurde, müßte man für die gegenteilige Annahme ein derart eindeutiges Verhalten des Klägers fordern, daß kein Zweifel an seinem Willen eine Klagsänderung vorzunehmen, bestehen kann. Derartiges ist, entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes, hier nicht gegeben.
Auf die Frage, inwieweit ein Wechsel in eine kaufmännische Anweisung umgedeutet werden kann, muß nicht eingegangen werden, weil auch eine Prüfung in dieser Richtung eine entsprechende Klagsänderung vorausgesetzt hätte. Auf eine kaufmännische Anweisung hat sich der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht berufen.
Vielmehr hat er sein Begehren, wie bereits dargelegt wurde, erkennbar nur auf den Wechsel als solchen gestützt. Daß aber der vorgelegte Wechsel keine geeignete Grundlage für die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages sein kann, haben die Vorinstanzen richtig erkannt. Auch der Kläger dürfte sich dieser Erkenntnis nunmehr beugen.
Aus den aufgezeigten Erwägungen war demnach die erstgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.