Aus den Entscheidungsgründen:
Die §§ 5 Abs. 2 und 18 Abs. 2 GmbHG schreiben vor, daß der Geschäftsführer in der Weise zu zeichnen hat, daß er zu der Firma der Gesellschaft seine Unterschrift hinzufügt, die Firma einer Gesellschaft m.b.H. aber in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" ohne Verkürzung des Wortes "Gesellschaft" zu enthalten hat. Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 GmbHG ist allerding nur eine Ordnungsvorschrift (EvBl. 1979/12; 4 Ob 528/79; Schilling in Hachenburg[6] II, 14 Anm. 29; Baumbach - Hueck[13], 167); wer aber als Geschäftsführer einer Gesellschaft m. b.H. mit einer Personenfirma ohne Gesellschaftszusatz zeichnet, erweckt jedenfalls dann, wenn nicht eine allgemein bekannte Geschäftsbezeichnung verwendet wird, den Eindruck, er sei ein Einzelkaufmann. Diese Grundsätze haben auch Anwendung zu finden, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob jemand im eigenen Namen oder als Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. einen Wechsel akzeptierte.Die Paragraphen 5, Absatz 2 und 18 Absatz 2, GmbHG schreiben vor, daß der Geschäftsführer in der Weise zu zeichnen hat, daß er zu der Firma der Gesellschaft seine Unterschrift hinzufügt, die Firma einer Gesellschaft m.b.H. aber in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" ohne Verkürzung des Wortes "Gesellschaft" zu enthalten hat. Die Vorschrift des Paragraph 18, Absatz 2, GmbHG ist allerding nur eine Ordnungsvorschrift (EvBl. 1979/12; 4 Ob 528/79; Schilling in Hachenburg[6] römisch zwei, 14 Anmerkung 29; Baumbach - Hueck[13], 167); wer aber als Geschäftsführer einer Gesellschaft m. b.H. mit einer Personenfirma ohne Gesellschaftszusatz zeichnet, erweckt jedenfalls dann, wenn nicht eine allgemein bekannte Geschäftsbezeichnung verwendet wird, den Eindruck, er sei ein Einzelkaufmann. Diese Grundsätze haben auch Anwendung zu finden, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob jemand im eigenen Namen oder als Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. einen Wechsel akzeptierte.
Es stehen sich als Prozeßparteien der Aussteller und der Akzeptant des Wechsels im Sinne des soeben Dargestellten gegenüber. Auf unmittelbare Beziehungen zu dem den Anspruch erhebenden Inhaber gegrundete Einwendungen sind, wie sich aus einem Umkehrschluß aus Art. 17 WG ergibt, immer zulässig. Damit ist es auch dem Akzeptanten ermöglicht, die aus dem der Wechselbegebung zugrunde liegenden bürgerlichen Rechtsgeschäft (dem Wechselbegebungsvertrag) erfließenden materiellrechtlichen Einwendungen im Verfahren über einen Wechselzahlungsauftrag dem Aussteller gegenüber erfolgreich zu erheben (Stranz, Wechselgesetz[14], 117). Im Wechselprozeß ist es dem Kläger dann zwar ohne Klagsänderung verwehrt, bei Verneinung seines sich aus dem Wechsel ergebenden Anspruches diesen auf das Grundgeschäft zu stützen (SZ 43/173; SZ 23/247; 1 Ob 791/79; Fasching IV, 593 f.), die bloße Replik auf die nach Wechselrecht zulässigen Einwendungen steht ihm aber zu (vgl. Dolinar, Wechselanspruch und Anspruch aus dem Kausalverhältnis, ÖJZ 1978, 452). Dem Beklagten stand damit die Einwendung offen, die klagende Partei hätte gewußt, daß unter der Bezeichnung "Die Schallplatte W" nur die Gesellschaft m.b.H. auftrat; der klagenden Partei aber stand die Gegeneinwendung zu, daß trotz dieses Wissens im konkreten Fall der Beklagte nicht nur so zeichnete, daß sie die Annahme des Wechsels durch ihn persönlich glauben konnte, sondern sich der Beklagte nach den Umständen des Falles auch tatsächlich persönlich verpflichtete.Es stehen sich als Prozeßparteien der Aussteller und der Akzeptant des Wechsels im Sinne des soeben Dargestellten gegenüber. Auf unmittelbare Beziehungen zu dem den Anspruch erhebenden Inhaber gegrundete Einwendungen sind, wie sich aus einem Umkehrschluß aus Artikel 17, WG ergibt, immer zulässig. Damit ist es auch dem Akzeptanten ermöglicht, die aus dem der Wechselbegebung zugrunde liegenden bürgerlichen Rechtsgeschäft (dem Wechselbegebungsvertrag) erfließenden materiellrechtlichen Einwendungen im Verfahren über einen Wechselzahlungsauftrag dem Aussteller gegenüber erfolgreich zu erheben (Stranz, Wechselgesetz[14], 117). Im Wechselprozeß ist es dem Kläger dann zwar ohne Klagsänderung verwehrt, bei Verneinung seines sich aus dem Wechsel ergebenden Anspruches diesen auf das Grundgeschäft zu stützen (SZ 43/173; SZ 23/247; 1 Ob 791/79; Fasching römisch vier, 593 f.), die bloße Replik auf die nach Wechselrecht zulässigen Einwendungen steht ihm aber zu vergleiche Dolinar, Wechselanspruch und Anspruch aus dem Kausalverhältnis, ÖJZ 1978, 452). Dem Beklagten stand damit die Einwendung offen, die klagende Partei hätte gewußt, daß unter der Bezeichnung "Die Schallplatte W" nur die Gesellschaft m.b.H. auftrat; der klagenden Partei aber stand die Gegeneinwendung zu, daß trotz dieses Wissens im konkreten Fall der Beklagte nicht nur so zeichnete, daß sie die Annahme des Wechsels durch ihn persönlich glauben konnte, sondern sich der Beklagte nach den Umständen des Falles auch tatsächlich persönlich verpflichtete.
Der im Revisionsverfahren nicht mehr strittige Sachverhalt reicht zur abschließenden rechtlichen Beurteilung im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles aus.
Dadurch, daß der Beklagte nicht mit der Firma der Gesellschaft m. b.H. zeichnete, konnte zumindest ein gutgläubiger Dritter davon ausgehen, daß er als Einzelkaufmann zeichnete und sich damit persönlich verpflichtete. Die klagende Partei wußte allerdings, daß die Gesellschaft m.b. H. auch die Bezeichnung "Die Schallplatte W" verwendete. Damit wäre dem Beklagten der ihm oblegene Beweis gelungen, daß die klagende Partei an sich glauben mußte, er habe für die Gesellschaft m. b. H. handeln wollen. Unter den besonderen Umständen des Falles konnte die klagende Partei aber dennoch annehmen, daß sich der Beklagte, wie auch ein gutgläubiger Dritter dem Skripturakt entnehmen konnte, persönlich verpflichten wollte. Ihr ist damit der ihr zukommende Gegenbeweis, daß die Verpflichtung, wie sie aus dem Skripturakt zu entnehmen war, auch den Tatsachen entsprach, ebenfalls gelungen. Jürgen Karl R erklärte nämlich vor der Prolongierung des zuletzt unter ordnungsgemäßer Zeichnung für die Gesellschaft m.b.H. akzeptiert gewesenen Wechsels namens der klagenden Partei, es wäre (diesmal) gut, wenn der Beklagte den Prolongationswechsel im eigenen Namen unterschreibe. Nach dem maßgeblichen objektiven Erklärungswert übermittelte er dadurch ein Anbot der klagenden Partei an den Beklagten, mit der Prolongation unter der Voraussetzung einverstanden zu sein, daß Richard S nicht als Geschäftsführer der Gesellschaft m.b.H., sondern im eigenen Namen den Wechsel akzeptierte und damit persönlich eine Wechselschuld eingehe. Wenn der Beklagte unter diesen Umständen den neuen Wechsel so akzeptierte, wie er es tatsächlich tat, ohne den Vertreter der klagenden Partei ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß er die wenn auch zunächst nur in Form einer Bitte vorgetragene Forderung der klagenden Partei nicht anerkenne und weiterhin nur die Gesellschaft m.b.H. verpflichten wolle, konnte die klagende Partei der Überzeugung sein, der Beklagte habe sich so verpflichtet, wie es verlangt worden war. Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt es, daß derjenige, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen bzw. einer juristischen Person Verträge abschließt, dies eindeutig zum Ausdruck zu bringen hat, wenn es dem anderen Vertragsteil nicht ohne weiteres erkennbar war (EvBl. 1979/12; MietSlg. 24.102, 20.095, 18.109/14; HS 6083, 5078/48; EvBl. 1954/310 u. a.; Stanzl in Klang[2] IV/1, 775). Der Wille, im Namen eines Dritten zu handeln, muß im Geschäftsverkehr ausdrücklich erklärt werden oder aus den Umständen erkennbar sein (Offenheitsprinzip; Griehsler in GesRZ 1973, 40; Soergel - Schultze
v. Lasaulx, BGB[11] I, 918, 954). Ist der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar, so kann die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten; der Handelnde gilt dann unwiderleglich als im eigenen Namen handelnd (Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 229). Der Beklagte hat dann auch persönlich aus dem Wechsel zu haften.v. Lasaulx, BGB[11] römisch eins, 918, 954). Ist der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar, so kann die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten; der Handelnde gilt dann unwiderleglich als im eigenen Namen handelnd (Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 229). Der Beklagte hat dann auch persönlich aus dem Wechsel zu haften.