Der Revisionsrekurs der Gesellschaft ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Durch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993 (GesRÄG 1993) wurde auch § 3 Z 15 FBG novelliert. Danach ist jeder Vorgang einer Betriebs- oder Teilbetriebsübertragung in das Firmenbuch einzutragen. Der Grundsatz, daß Betriebs- oder Teilbetriebsübertragungen protokollierungspflichtig sind, wurde entsprechend auch im Umgründungssteuergesetz verankert. § 12 Abs 1 zweiter Satz wurde dahin neu gefaßt, daß, soweit eine Eintragung in das Firmenbuch vorgesehen ist, nur diese als Nachweis der tatsächlichen Übertragung gilt. Das GesRÄG führte zu einer Klarstellung, daß einerseits auch Einbringungen nach dem Umgründungssteuergesetz (und nicht nur nach dem Strukturverbesserungsgesetz, wie dies idF des FBG vor dem GesRÄG normiert war) eintragungspflichtig sind und daß anderseits Eintragungspflicht nur bei Übertragung eines bestimmten Vermögens besteht.Durch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993 (GesRÄG 1993) wurde auch Paragraph 3, Ziffer 15, FBG novelliert. Danach ist jeder Vorgang einer Betriebs- oder Teilbetriebsübertragung in das Firmenbuch einzutragen. Der Grundsatz, daß Betriebs- oder Teilbetriebsübertragungen protokollierungspflichtig sind, wurde entsprechend auch im Umgründungssteuergesetz verankert. Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz wurde dahin neu gefaßt, daß, soweit eine Eintragung in das Firmenbuch vorgesehen ist, nur diese als Nachweis der tatsächlichen Übertragung gilt. Das GesRÄG führte zu einer Klarstellung, daß einerseits auch Einbringungen nach dem Umgründungssteuergesetz (und nicht nur nach dem Strukturverbesserungsgesetz, wie dies in der Fassung des FBG vor dem GesRÄG normiert war) eintragungspflichtig sind und daß anderseits Eintragungspflicht nur bei Übertragung eines bestimmten Vermögens besteht.
Das Firmenbuchgericht hat bei seiner Entscheidung über ein Eintragungsbegehren eines Spaltungsvorganges nach dem UmgrStG daher neben der Einhaltung zwingender gesellschaftsrechtlicher Normen, so insbesondere, ob die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen über Sacheinlagen in Körperschaften oder Kapitalerhaltungsvorschriften eingehalten wurden, auch zu prüfen, ob ein eintragungspflichtiger Vorgang, nämlich die Übertragung eines Betriebes oder Teilbetriebes, erfolgt ist.
Anders als im Spaltungsgesetz BGBl 1996/304 Art XIII (SpaltG), welches im § 1 Abs 1 Z 2 die Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsfolge vorsieht, wird der Begriff "Vermögen" im § 12 UmgrStG davon abweichend definiert: Nach dem hier interessierenden Abs 2 Z 1 zählen zum Vermögen nur Betriebe und Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dienen, wenn sie zu einem Stichtag eingebracht werden, zu dem eine Bilanz für den gesamten Betrieb des Einbringenden vorliegt. Die Bestimmungen des Art III UmgrStG können daher nur für die Einbringung einer organisatorisch in sich geschlossenen Einheit Anwendung finden, für die das UmgrStG die Begriffe Betrieb und Teilbetrieb verwendet (Wundsam-Zöchling-Huber-Khun, Handkommentar zum Umgründungssteuergesetz Rz 42 zu § 12). Der Gesetzgeber hat die Begriffe "Betrieb" und "Teilbetrieb" nicht eigens definiert. Aus dem übereinstimmenden Wortlaut dieser Begriffe in der dem Handelsrecht zuordenbaren Bestimmung des § 3 Z 15 FBG (und § 202 Abs 2 HGB) sowie im § 12 UmgrStG kann abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber diesen Begriffen einen übereinstimmenden Inhalt unterstellen wollte, der durch die Rechtsprechung und Rechtsanwendungspraxis bereits ausgeformt war. Aus dem engen zeitlichen und vor allem sachlichen Zusammenhang zwischen der mit dem GesRÄG 1993 vorgenommenen Novellierung des § 3 Z 15 FBG und der kurz darauf mit dem SteuerreformG 1993 erfolgten Novellierung des § 12 Abs 1 UmgrStG (mit dem angeordnet wurde, daß, soweit eine Eintragung in das Firmenbuch vorgesehen ist, nur diese als Nachweis der tatsächlichen Übertragung gilt) muß also abgeleitet werden, daß bei der Interpretation der Rechtsbegriffe Betrieb und Teilbetrieb die von der Rechtsprechung im Ertragssteuerrecht, das die Begriffe Betrieb und Teilbetrieb im Zusammenhang mit Veräußerungen seit langem kennt, wie etwa §§ 10 und 24 EStG, herausgebildeten Beurteilungskriterien maßgeblich sein sollen.Anders als im Spaltungsgesetz BGBl 1996/304 Artikel römisch dreizehn, (SpaltG), welches im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, die Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsfolge vorsieht, wird der Begriff "Vermögen" im Paragraph 12, UmgrStG davon abweichend definiert: Nach dem hier interessierenden Absatz 2, Ziffer eins, zählen zum Vermögen nur Betriebe und Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dienen, wenn sie zu einem Stichtag eingebracht werden, zu dem eine Bilanz für den gesamten Betrieb des Einbringenden vorliegt. Die Bestimmungen des Artikel römisch drei, UmgrStG können daher nur für die Einbringung einer organisatorisch in sich geschlossenen Einheit Anwendung finden, für die das UmgrStG die Begriffe Betrieb und Teilbetrieb verwendet (Wundsam-Zöchling-Huber-Khun, Handkommentar zum Umgründungssteuergesetz Rz 42 zu Paragraph 12,). Der Gesetzgeber hat die Begriffe "Betrieb" und "Teilbetrieb" nicht eigens definiert. Aus dem übereinstimmenden Wortlaut dieser Begriffe in der dem Handelsrecht zuordenbaren Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 15, FBG (und Paragraph 202, Absatz 2, HGB) sowie im Paragraph 12, UmgrStG kann abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber diesen Begriffen einen übereinstimmenden Inhalt unterstellen wollte, der durch die Rechtsprechung und Rechtsanwendungspraxis bereits ausgeformt war. Aus dem engen zeitlichen und vor allem sachlichen Zusammenhang zwischen der mit dem GesRÄG 1993 vorgenommenen Novellierung des Paragraph 3, Ziffer 15, FBG und der kurz darauf mit dem SteuerreformG 1993 erfolgten Novellierung des Paragraph 12, Absatz eins, UmgrStG (mit dem angeordnet wurde, daß, soweit eine Eintragung in das Firmenbuch vorgesehen ist, nur diese als Nachweis der tatsächlichen Übertragung gilt) muß also abgeleitet werden, daß bei der Interpretation der Rechtsbegriffe Betrieb und Teilbetrieb die von der Rechtsprechung im Ertragssteuerrecht, das die Begriffe Betrieb und Teilbetrieb im Zusammenhang mit Veräußerungen seit langem kennt, wie etwa Paragraphen 10 und 24 EStG, herausgebildeten Beurteilungskriterien maßgeblich sein sollen.
Auch der Verwaltungsgerichtshof folgt mit seiner Rechtsprechung der allgemein entwickelten Definition eines Betriebes als selbständige organisatorische Einheit und hat zum Begriff "Teilbetrieb" eine ständige Judikatur entwickelt. Danach handelt es sich bei einem Teilbetrieb um einen organisatorisch in sich geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teil des (Gewerbe-)Betriebes, der es vermöge seiner Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortsetzen. Um von einem Teilbetrieb sprechen zu können, müssen alle diese Voraussetzungen erfüllt sein. Es muß daher insbesondere schon vor einer Übertragung tatsächlich ein Teilbetrieb selbständig geführt worden sein, wobei diese Frage aus der Sicht des Übertragenden zu beantworten ist. Um daher von einem Erwerb eines Teilbetriebes sprechen zu können, darf es sich nicht nur um die Anschaffung von einzelnen Wirtschaftsgütern handeln, es müssen die wesentlichen Grundlagen des Betriebes oder Teilbetriebes erworben werden. Dabei ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Betriebstypus abzustellen (VwGH 91/14/0135; 89/14/0156 uva). Von einer gewissen Selbständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn sich der betreffende Unternehmensteil deutlich von der übrigen Tätigkeit des Gesamtbetriebes unterscheidet (VwGH 2331/73 mwN), bloß organisatorisch getrennte Abteilungen oder Aufgabenbereiche innerhalb einer Gesamttätigkeit stellen keinen Teilbetrieb dar, dabei handelt es sich nämlich um in den Gesamtbetrieb integrierte und daher nicht selbständige Betriebsteile. Mangels einer nach außen in Erscheinung tretenden betrieblichen Selbständigkeit ist ein Teilbetrieb zu verneinen (ÖStZ 1992, 261). Es ist zwar nicht die völlige Selbständigkeit zu fordern, aber doch ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Organismus (VwGH 2038/65; vielfache Beispiele für die Bejahung oder Verneinung der Teilbetriebseigenschaft durch den Verwaltungsgerichtshof siehe Doralt EStG 1988 zu § 24 Seiten 247 bis 254).Auch der Verwaltungsgerichtshof folgt mit seiner Rechtsprechung der allgemein entwickelten Definition eines Betriebes als selbständige organisatorische Einheit und hat zum Begriff "Teilbetrieb" eine ständige Judikatur entwickelt. Danach handelt es sich bei einem Teilbetrieb um einen organisatorisch in sich geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teil des (Gewerbe-)Betriebes, der es vermöge seiner Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortsetzen. Um von einem Teilbetrieb sprechen zu können, müssen alle diese Voraussetzungen erfüllt sein. Es muß daher insbesondere schon vor einer Übertragung tatsächlich ein Teilbetrieb selbständig geführt worden sein, wobei diese Frage aus der Sicht des Übertragenden zu beantworten ist. Um daher von einem Erwerb eines Teilbetriebes sprechen zu können, darf es sich nicht nur um die Anschaffung von einzelnen Wirtschaftsgütern handeln, es müssen die wesentlichen Grundlagen des Betriebes oder Teilbetriebes erworben werden. Dabei ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Betriebstypus abzustellen (VwGH 91/14/0135; 89/14/0156 uva). Von einer gewissen Selbständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn sich der betreffende Unternehmensteil deutlich von der übrigen Tätigkeit des Gesamtbetriebes unterscheidet (VwGH 2331/73 mwN), bloß organisatorisch getrennte Abteilungen oder Aufgabenbereiche innerhalb einer Gesamttätigkeit stellen keinen Teilbetrieb dar, dabei handelt es sich nämlich um in den Gesamtbetrieb integrierte und daher nicht selbständige Betriebsteile. Mangels einer nach außen in Erscheinung tretenden betrieblichen Selbständigkeit ist ein Teilbetrieb zu verneinen (ÖStZ 1992, 261). Es ist zwar nicht die völlige Selbständigkeit zu fordern, aber doch ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Organismus (VwGH 2038/65; vielfache Beispiele für die Bejahung oder Verneinung der Teilbetriebseigenschaft durch den Verwaltungsgerichtshof siehe Doralt EStG 1988 zu Paragraph 24, Seiten 247 bis 254).
Der Rechtsmittelwerberin ist zuzugestehen, daß der Verwaltungsgerichtshof mehrfach (zuletzt E 9315/0100 = ecolex 1995,
442) ausgesprochen hat, daß der Erwerb eines Betriebes nicht nur dann vorliegt, wenn das gesamte Betriebsvermögen verkauft wird, sondern auch, wenn bloß die wesentlichen Grundlagen des Betriebes übereignet werden. Die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus zu beantworten. Bei freien Berufen ist in Rechnung zu stellen, daß dort der Geschäftserfolg in aller Regel entscheidend vom Vertrauen des Kunden (Klienten) zum Angehörigen des freien Berufes abhängt; zu den wesentlichen Grundlagen eines Steuerberatungsunternehmens gehört der Klientenstock. Wird ein solcher Klientenstock entgeltlich übertragen, liegt ein bloßer Unternehmerwechsel vor. Schon in der Entscheidung 91/13/0152 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß der Erwerb eines Klientenstockes durch einen Wirtschaftstreuhänder von einem Berufskollegen die Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen des Wirtschaftstreuhänderunternehmens darstellt. Es mag zwar zutreffen, daß für die Fortführung einer erworbenen Wirtschaftstreuhänderkanzlei auch eine entsprechende personelle und materielle Ausstattung erforderlich ist, allerdings kommt bei rechtsberatenden Berufen auch eine Berufsausübung ohne Hilfspersonal und ohne ins Gewicht fallende sachliche Hilfsmittel in Betracht. Wird das übrige Inventar der Wirtschaftstreuhänderkanzlei zugleich an eine GesmbH veräußert, deren Geschäftsführer der Erwerber des Klientenstockes ist, "so ändert dies nichts daran, daß die alleinige Übertragung des Klientenstockes einen die Inanspruchnahme des IFB (Investitionfreibetrages) ausschließenden Erwerb des gesamten Betriebes darstellt." Der Verwaltungsgerichtshof ist in allen seinen die Veräußerung eines Klientenstockes eines Wirtschaftstreuhänders betreffenden Entscheidungen aufgrund seiner wirtschaftlichen Betrachtungsweise (maßgebliche Grundlage des Betriebes) davon ausgegangen, daß eine solche Veräußerung die Veräußerung des Gesamtbetriebes darstellt und ist von seiner Judikatur zum Erfordernis eines aus der Sicht des Veräußerers organisatorisch in sich geschlossenen, nach außen erkennbaren, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teiles eines Gesamtbetriebes für das Vorliegen eines Teilbetriebes auch nicht bei Veräußerung des gesamten Klientenstockes eines Wirtschaftstreuhänders abgegangen. Er hat vielmehr erkennen lassen, daß in einem solchen Fall kein "Restbetrieb" mehr anzunehmen ist. Dies wäre aber doch wohl Voraussetzung, daß nur eine "Teilbetriebsveräußerung" anzunehmen wäre.
Da die Gesellschaft im vorliegenden Fall aber ausdrücklich die Eintragung der Einbringung des Teilbetriebes Firmenwert (gleichbedeutend mit Klientenstock) in die bestehende G***** Aktiengesellschaft beantragt hat und dies auch in den vorgelegten Verträgen nur so zum Ausdruck kommt, haben die Vorinstanzen, ganz abgesehen davon, daß ein freiberuflicher Betrieb nur Gegenstand einer Einbringung nach Art III UmgrStG sein kann, wenn die übernehmende Körperschaft nach den berufsrechtlichen Vorschriften als Rechtsträger der freiberuflichen Tätigkeit auftreten kann und die den freiberuflichen Betrieb einbringende Person in diesem Fall ihre Tätigkeit in der übernehmenden Körperschaft durchführen muß (Wundsam-Zöchling-Huber-Khun Komm zum UmgrStG Rz 43 zu § 12), was sich keineswegs aus den Verträgen ergibt und in der Firmenbucheingabe auch nicht bescheinigt wurde, wurde das Eintragungsbegehren schon aus diesem Grund zu Recht abgelehnt.Da die Gesellschaft im vorliegenden Fall aber ausdrücklich die Eintragung der Einbringung des Teilbetriebes Firmenwert (gleichbedeutend mit Klientenstock) in die bestehende G***** Aktiengesellschaft beantragt hat und dies auch in den vorgelegten Verträgen nur so zum Ausdruck kommt, haben die Vorinstanzen, ganz abgesehen davon, daß ein freiberuflicher Betrieb nur Gegenstand einer Einbringung nach Artikel römisch drei, UmgrStG sein kann, wenn die übernehmende Körperschaft nach den berufsrechtlichen Vorschriften als Rechtsträger der freiberuflichen Tätigkeit auftreten kann und die den freiberuflichen Betrieb einbringende Person in diesem Fall ihre Tätigkeit in der übernehmenden Körperschaft durchführen muß (Wundsam-Zöchling-Huber-Khun Komm zum UmgrStG Rz 43 zu Paragraph 12,), was sich keineswegs aus den Verträgen ergibt und in der Firmenbucheingabe auch nicht bescheinigt wurde, wurde das Eintragungsbegehren schon aus diesem Grund zu Recht abgelehnt.
Im übrigen sind die Ausführungen des Rekursgerichtes über die darüber hinaus noch vorliegende Verletzung zwingender gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen durch unzulässige Einlagenrückgewähr nach § 82 GmbHG zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO; siehe auch Umfahrer in GesRZ 194, 198 [207]).Im übrigen sind die Ausführungen des Rekursgerichtes über die darüber hinaus noch vorliegende Verletzung zwingender gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen durch unzulässige Einlagenrückgewähr nach Paragraph 82, GmbHG zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO; siehe auch Umfahrer in GesRZ 194, 198 [207]).
Die erst im Rekursverfahren vorgebrachte Neuerung, daß in der Generalversammlung der Gesellschaft vom 26.2.1996 das Stammkapital von 500.000 S zur Gänze eingefordert, eine Erhöhung des Stammkapitals auf insgesamt 2,000.000 S beschlossen worden sei und bereits zur Verfügung stehe, kann bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden und könnte wegen des oben ausgeführten Abweisungsgrundes allein auch nicht ausschlaggebend sein. Als Neuerungen können nur solche Umstände geltend gemacht werden, die vor der erstgerichtlichen Beschlußfassung eingetreten sind, dies ist hier nicht der Fall.
Der Revisionsrekurs mußte daher erfolglos bleiben.