Rechtssatz RS0107651
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107651
Entscheidungsdatum
13.02.1997
Rechtssatz
Die Bestimmungen des Art III UmgrStG können nur für die Einbringung einer organisatorisch in sich geschlossenen Einheit Anwendung finden, für die das UmgrStG die Begriffe Betrieb und Teilbetrieb verwendet.Die Bestimmungen des Artikel römisch drei, UmgrStG können nur für die Einbringung einer organisatorisch in sich geschlossenen Einheit Anwendung finden, für die das UmgrStG die Begriffe Betrieb und Teilbetrieb verwendet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107651
Dokumentnummer
JJR_19970213_OGH0002_0060OB02110_96D0000_001