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Entscheidung 6 Ob 212/18x×

Entscheidung 6 Ob 212/18x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0001231 Rechtssatz 12.01.1988Zivilrecht
Da die rechtskräftige Bestätigung des (Zwangs-) Ausgleichs nur materiellrechtliche Auswirkungen auf die durch den Ausgleich betroffenen Forderungen, insbesondere auf die Höhe des klagbaren Teils einer Forderung und auf die Fälligkeit, so folgt daraus zwinge …
RS0039281 Rechtssatz 21.04.1966Zivilrecht
Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, denn die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens erfordert, dass es keinen Prüfungsprozess ohne v …
RS0065564 Rechtssatz 31.03.1966Zivilrecht
Die Konkursaufhebung vor Beendigung eines Prüfungsprozesses führt zu keiner Unterbrechung, es wird vielmehr der mit dem Masseverwalter geführte Prüfungsprozess fortgesetzt und es tritt an Stelle des Masseverwalters der frühere Gemeinschuldner auf (vgl SZ 11 …
RS0065575 Rechtssatz 31.03.1966Zivilrecht
Wurde nur ein Teil der angemeldeten Konkursforderung vom Masseverwalter bei der Prüfungstagsatzung anerkannt und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten, so fehlt das Rechtsschutzinteresse an einer Feststellungsklage des Gläubigers hinsichtlich di …
RS0065597 Rechtssatz 24.01.1984Zivilrecht
Im Prüfungsprozess ist nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (so schon 5 Ob 307, 308/83).
RS0089657 Rechtssatz 13.10.1971Zivilrecht
Die Forderungsanmeldung hat ähnliche Aufgaben wie eine Klage; ihr Inhalt ist den Erfordernissen des § 226 ZPO ähnlich.
RS0102970 Rechtssatz 24.07.1996Zivilrecht
Auch im Prüfungsprozess ist die Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz für die Entscheidung maßgeblich.