Zu II.1.:Zu römisch zwei.1.:
[11] Der Revisionsrekurs der Klägerin gegen die Bestätigung der Abweisung des Sicherungsantrags ist jedenfalls unzulässig.
[12] 1.1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 402 Abs 4 und § 78 EO ist der Revisionsrekurs – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt (vgl RS0097221 [T1]). [12] 1.1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO ist der Revisionsrekurs – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt vergleiche RS0097221 [T1]).
[13] Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung des Sicherungsantrags richtet, ist er daher als unstatthaft zurückzuweisen.
[14] 1.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 393 Abs 1 EO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen. [14] 1.2. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz eins, EO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.
Zu II.2.:Zu römisch zwei.2.:
[15] 2.1. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung des Auskunftsantrags richtet, ist er zulässig, weil eine Nichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses aufzugreifen ist. Der Wahrnehmung einer Nichtigkeit kommt immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zu (RS0042743 [T2]).
[16] 2.2. Nach § 14 ECG ist ein Anspruch auf Erteilung der Informationen nach § 13 Abs 3 ECG (Auskunftsanordnung) vor dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. [16] 2.2. Nach Paragraph 14, ECG ist ein Anspruch auf Erteilung der Informationen nach Paragraph 13, Absatz 3, ECG (Auskunftsanordnung) vor dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
[17] 2.3. Im vorliegenden Fall führte das Erstgericht das Verfahren über den Auskunftsanspruch erkennbar nach den Regeln der Zivilprozessordnung. Hingegen stellte das Rekursgericht klar, den Rekurs, soweit er sich gegen die Abweisung des Auskunftsanspruchs richtete, nach den Regeln des Außerstreitgesetzes zu behandeln.
[18] 2.4. Die Unzulässigkeit des Rechtswegs in der Ausprägungsform der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs stellt den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO her (Pimmer in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ § 477 ZPO Rz 63; vgl RS0000010). Ein solcher Mangel einer absoluten Prozessvoraussetzung ist gemäß § 42 Abs 1 JN und § 230 Abs 3 ZPO in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen (RS0124348). [18] 2.4. Die Unzulässigkeit des Rechtswegs in der Ausprägungsform der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs stellt den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO her (Pimmer in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ Paragraph 477, ZPO Rz 63; vergleiche RS0000010). Ein solcher Mangel einer absoluten Prozessvoraussetzung ist gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN und Paragraph 230, Absatz 3, ZPO in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen (RS0124348).
[19] Hat das Gericht zweiter Instanz den nichtigkeitsbegründenden Umstand nicht von Amts wegen aufgegriffen und liegt auch keine andere bindende, die Nichtigkeit verneinende Entscheidung der Vorinstanzen vor, dann kann diese Nichtigkeit auch erst im Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Entscheidung mit Erfolg geltend gemacht beziehungsweise sonst von Amts wegen berücksichtigt werden (RS0042925 [T5, T7]; 9 Ob 16/19x [ErwGr 7]).
[20] 2.5. Nach den dargestellten Grundsätzen hätte das Rekursgericht im vorliegenden Fall die Nichtigkeit, die dem über den Auskunftsanspruch gefassten Beschluss des Erstgerichts anhaftete, von Amts wegen wahrnehmen müssen, anstatt eine Sachentscheidung über den Auskunftsanspruch zu fällen.
[21] Eine den Obersten Gerichtshof bindende Bejahung der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs durch beide Instanzen (vgl RS0039774) hat nicht stattgefunden, weil das Erstgericht zur Zulässigkeit des (außer-)streitigen Rechtswegs gar nicht Stellung nahm und das Rekursgericht
– abweichend vom Erstgericht – im außerstreitigen Verfahren entschieden hat. [21] Eine den Obersten Gerichtshof bindende Bejahung der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs durch beide Instanzen vergleiche RS0039774) hat nicht stattgefunden, weil das Erstgericht zur Zulässigkeit des (außer-)streitigen Rechtswegs gar nicht Stellung nahm und das Rekursgericht, – abweichend vom Erstgericht – im außerstreitigen Verfahren entschieden hat.
[22] Die dem erstgerichtlichen Beschluss über den Auskunftsantrag anhaftende Nichtigkeit war daher vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen aufzugreifen (vgl 9 Ob 16/19x [ErwGr 7]). [22] Die dem erstgerichtlichen Beschluss über den Auskunftsantrag anhaftende Nichtigkeit war daher vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen aufzugreifen vergleiche 9 Ob 16/19x [ErwGr 7]).
[23] Das führt zur Nichtigerklärung der Entscheidungen der Vorinstanzen über den Auskunftsantrag sowie des über diesen Antrag geführten Verfahrens.
[24] 2.6. Im Fall der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs ist § 40a JN zu beachten, wonach ein im außerstreitigen Verfahren zu behandelndes Rechtsschutzgesuch nicht zurückzuweisen, sondern – sofern erforderlich – umzudeuten und im richtigen Verfahren zu behandeln ist (vgl Pimmer in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ § 477 ZPO Rz 64). [24] 2.6. Im Fall der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs ist Paragraph 40 a, JN zu beachten, wonach ein im außerstreitigen Verfahren zu behandelndes Rechtsschutzgesuch nicht zurückzuweisen, sondern – sofern erforderlich – umzudeuten und im richtigen Verfahren zu behandeln ist vergleiche Pimmer in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ Paragraph 477, ZPO Rz 64).
[25] Das Erstgericht wird weiters zu beachten haben, dass verschiedene Verfahrensarten – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – eine Verfahrensverbindung grundsätzlich hindern (Trenker in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 187 ZPO Rz 3; vgl RS0126868). [25] Das Erstgericht wird weiters zu beachten haben, dass verschiedene Verfahrensarten – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – eine Verfahrensverbindung grundsätzlich hindern (Trenker in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 187, ZPO Rz 3; vergleiche RS0126868).
[26] 2.7. Die Parteien verzeichneten im Verfahren aller drei Instanzen keine abgrenzbar dem Auskunftsbegehren zuzuordnenden Kosten. Die vom Erst- und vom Rekursgericht getroffenen Kostenentscheidungen sind daher durch die Nichtigerklärung des über den Auskunftsanspruch geführten Verfahrens und der darüber ergangenen Entscheidungen erster und zweiter Instanz nicht berührt. Im Revisionsrekursverfahren konnte eine gesonderte Kostenentscheidung insofern unterbleiben.