Begründung:
Die am 25.4.1988 verstorbene Magdalena K***** bestimmte im Punkt 1. ihres Testamentes vom 12.8.1980:
"Zum Erben meines gesamten wie immer Namen habenden beweglichen und unbeweglichen Nachlaßvermögens setze ich meinen einzigen Sohn, Herrn Karl K*****, Geschäftsmann, in B***** ein, indem ich ihm gleichzeitig in Ansehung der in meinen Nachlaß gehörigen Liegenschaften seine Nachkommenschaft zu gleichen Teilen nach Kindesstämmen substituiere. Von dieser Substitution ausgenommen ist jedoch die Liegenschaft in B*****, der sogenannte Frauenhof und meine Liegenschaften in der KG L*****."
Die von der Substitution betroffenen Liegenschaften sind die EZ 90, 921 und 578 je Grundbuch S***** und die EZ 2332 GB B*****.
Mit Einantwortungsurkunde vom 18.1.1991, A 109/88-52 des Bezirksgerichtes Stockerau, wurde der Nachlaß nach Magdalena K***** aufgrund des Testamentes vom 12.8.1980 ihrem Sohn Karl K***** eingeantwortet. Mit Beschluß dieses Gerichtes vom 13.7.1992 wurde aufgrund der genannten Einantwortungsurkunde die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Karl K***** in Ansehung der von der Substitution betroffenen Liegenschaften mit der Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution zugunsten seiner Nachkommenschaft zu gleichen Teilen nach Kindesstämmen, hinsichtlich der übrigen in den Nachlaß fallenden Liegenschaften ohne diese Beschränkung angeordnet.
Karl K***** verstarb am 18.6.1994; hinterließ seine Ehegattin Elfriede und die Kinder Karl Wolfgang, Kathrin Marlen und Konstantin K*****. Das Verlassenschaftsverfahren nach Karl K***** ist zu 3 A 182/94d des Bezirksgerichtes Baden anhängig. Die Witwe gab zu 1/3, die Kinder gaben zu je 2/9 des Nachlasses bedingte Erbserklärungen ab, die zu Gericht angenommen wurden. Den erbserklärten Erben wurde die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen und der Akt dem Gerichtskommissär zur Inventarserrichtung übermittelt.
Ein an das Bezirksgericht Stockerau als Verlassenschaftsgericht nach Magdalena K***** zu A 109/88 gestellter Antrag der erbserklärten Erben, eine Amtsbestätigung auszustellen, daß aufgrund des Testamentes vom 12.8.1980 das Eigentumsrecht für die Kinder des verstorbenen Karl K***** zu gleichen Teilen aufgrund des eingetretenen Substitutionsfalles einverleibt werde, wurde vom Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht an das Bezirksgericht Baden zum Verlassenschaftsverfahren nach Karl K***** überwiesen. Die Einschreiter seien Nachlegatare im Sinne der §§ 652 und 707 ABGB.Ein an das Bezirksgericht Stockerau als Verlassenschaftsgericht nach Magdalena K***** zu A 109/88 gestellter Antrag der erbserklärten Erben, eine Amtsbestätigung auszustellen, daß aufgrund des Testamentes vom 12.8.1980 das Eigentumsrecht für die Kinder des verstorbenen Karl K***** zu gleichen Teilen aufgrund des eingetretenen Substitutionsfalles einverleibt werde, wurde vom Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht an das Bezirksgericht Baden zum Verlassenschaftsverfahren nach Karl K***** überwiesen. Die Einschreiter seien Nachlegatare im Sinne der Paragraphen 652 und 707 ABGB.
Das Erstgericht stellte mit Punkt 1. seines Beschlusses die beantragte Amtsbestätigung betreffend die Liegenschaften EZ 90, 921 und 578 je Grundbuch S***** sowie EZ 2332 Grundbuch (richtig B*****) aus und übermittelte in Punkt 2. den Akt dem Gerichtskommissär zur Inventarerrichtung mit dem Auftrag, auch die im Punkt 1. angeführten Liegenschaften in das Inventar aufzunehmen.
Das Rekursgericht gab dem nur gegen Punkt 2. dieses Beschlusses erhobenen Rekurs der erbserklärten Erben mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung keine Folge. Es führte aus, nach § 93 (richtig § 92) Abs 1 AußStrG sei ein Inventar unter anderem zu errichten, wenn eine bedingte Erbserklärung überreicht wird. Das Inventar müsse nach § 97 Abs 1 leg cit ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, enthalten und den damaligen Wert und Betrag desselben klar anzeigen. Der Erblasser Karl K***** sei mit einem "uneigentlichen Nachlegat" belastet gewesen. Während der Nacherbe einen dinglichen Anspruch auf Herausgabe des Substitutionsgutes habe, stehe dem Vermächtnisnehmer und damit auch dem uneigentlichen Nachlegatar bloß ein an den Hauptvermächtnisnehmer bzw an den mit dem uneigentlichen Nachlegat belasteten Erben oder dessen Verlassenschaft zu richtender obligatorischer Anspruch auf Übertragung des Vermächtnisgegenstandes zu. Die vom uneigentlichen Nachlegat betroffenen Liegenschaften seien zum Zeitpunkt des Todes von Karl K***** in dessen Besitz gewesen und damit in das Inventar aufzunehmen. Die behauptete Unzweckmäßigkeit der Inventarisierung könne an der Rechtslage nichts ändern.Das Rekursgericht gab dem nur gegen Punkt 2. dieses Beschlusses erhobenen Rekurs der erbserklärten Erben mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung keine Folge. Es führte aus, nach Paragraph 93, (richtig Paragraph 92,) Absatz eins, AußStrG sei ein Inventar unter anderem zu errichten, wenn eine bedingte Erbserklärung überreicht wird. Das Inventar müsse nach Paragraph 97, Absatz eins, leg cit ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, enthalten und den damaligen Wert und Betrag desselben klar anzeigen. Der Erblasser Karl K***** sei mit einem "uneigentlichen Nachlegat" belastet gewesen. Während der Nacherbe einen dinglichen Anspruch auf Herausgabe des Substitutionsgutes habe, stehe dem Vermächtnisnehmer und damit auch dem uneigentlichen Nachlegatar bloß ein an den Hauptvermächtnisnehmer bzw an den mit dem uneigentlichen Nachlegat belasteten Erben oder dessen Verlassenschaft zu richtender obligatorischer Anspruch auf Übertragung des Vermächtnisgegenstandes zu. Die vom uneigentlichen Nachlegat betroffenen Liegenschaften seien zum Zeitpunkt des Todes von Karl K***** in dessen Besitz gewesen und damit in das Inventar aufzunehmen. Die behauptete Unzweckmäßigkeit der Inventarisierung könne an der Rechtslage nichts ändern.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob im Falle der Bestimmung eines uneigentlichen Nachlegates die davon betroffenen Verlassenschaftsgegenstände bei der Abgabe von bedingten Erbserklärungen zu inventarisieren seien.
Dem Revisionsrekurs der erbserklärten Erben kommt keine Berechtigung zu.