Rechtssatz RS0107196
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107196
Entscheidungsdatum
22.11.2022
Rechtssatz
Sind nach Anordnung eines Erblassers aus dem dem Erben zugekommenen Nachlass beim Tod des Erben oder beim Eintritt eines sonstigen Termins oder einer Bedingung bestimmte Sachen an begünstigte Personen auszufolgen, liegt ein sogenanntes uneigentliches Nachlegat vor, für das § 652 ABGB sinngemäß gilt. Danach sind die §§ 604 bis 617 ABGB anzuwenden, soweit sich aus der Natur des Vermächtnisses nichts anderes ergibt.Sind nach Anordnung eines Erblassers aus dem dem Erben zugekommenen Nachlass beim Tod des Erben oder beim Eintritt eines sonstigen Termins oder einer Bedingung bestimmte Sachen an begünstigte Personen auszufolgen, liegt ein sogenanntes uneigentliches Nachlegat vor, für das Paragraph 652, ABGB sinngemäß gilt. Danach sind die Paragraphen 604 bis 617 ABGB anzuwenden, soweit sich aus der Natur des Vermächtnisses nichts anderes ergibt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2136/96b
Entscheidungstext OGH 12.03.1997 6 Ob 2136/96b
Veröff: SZ 70/41
- 3 Ob 193/98y
Entscheidungstext OGH 21.10.1998 3 Ob 193/98y
nur: Sind nach Anordnung eines Erblassers aus dem dem Erben zugekommenen Nachlass beim Tod des Erben oder beim Eintritt eines sonstigen Termins oder einer Bedingung bestimmte Sachen an begünstigte Personen auszufolgen, liegt ein sogenanntes uneigentliches Nachlegat vor, für das § 652 ABGB sinngemäß gilt. (T1)
- 2 Ob 212/00s
Entscheidungstext OGH 08.09.2000 2 Ob 212/00s
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein sogenanntes uneigentliches Nachlegat verpflichtet den Erben beziehungsweise deren nunmehrigen Erben zur Übertragung des Vermächtnisgegenstandes auf den "Nachlegatar". (T2)
- 3 Ob 61/09f
Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 61/09f
Auch; Beisatz: Hier: Der Erblasser verfügte, dass die Liegenschaft nach dem Tod der Erbin an die im Testament genannte begünstigte Person auszufolgen ist. Es handelt sich damit um ein sogenanntes uneigentliches Nachlegat, für das § 652 ABGB sinngemäß gilt. (T3)
- 6 Ob 196/09f
Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 196/09f
Auch; Bem: Hier: „Eigentliches" Nachvermächtnis zugunsten des Nachlegatars. (T4)
- 5 Ob 36/12y
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 5 Ob 36/12y
- 4 Ob 72/13m
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 72/13m
Vgl auch
- 8 Ob 1/14a
Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 Ob 1/14a
Auch
- 2 Ob 84/17t
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 2 Ob 84/17t
Auch; Beis wie T1 nur: Sind nach Anordnung eines Erblassers aus dem dem Erben zugekommenen Nachlass beim Tod des Erben oder beim Eintritt eines sonstigen Termins oder einer Bedingung bestimmte Sachen an begünstigte Personen auszufolgen, liegt ein sogenanntes uneigentliches Nachlegat vor. (T5)
Beisatz: Die Erben haben die Stellung eines Vorlegatars. (T6)
- 2 Ob 123/20g
Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 123/20g
Vgl
- 2 Ob 42/21x
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 42/21x
Vgl; Beisatz: Der Nachvermächtnisnehmer erwirbt mit Eintritt der Bedingung einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Vermächtnisgegenstands. (T7)
- 2 Ob 104/22s
Entscheidungstext OGH 22.11.2022 2 Ob 104/22s
Vgl; Beis wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107196
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19970312_OGH0002_0060OB02136_96B0000_001