Begründung:
Franz P***** starb am 13.7.1973 unter Hinterlassung eines Testamentes vom 17.8.1962, in dem er seine (zweite) Ehegattin Marina P***** zur Alleinerbin einsetzte und in Punkt 3. weiter verfügte:
"Hinsichtlich meines Anspruches gegen die Gemeinnützige Bau- und Siedlungsgenossenschaft 'F*****', reg. Genossenschaft mbH in W*****, auf Erwerb einer Eigentumswohnung im Hause R*****, setze ich als Nacherbin nach dem Ableben meiner Frau Marina P*****, geb. H*****, meine Tochter Marianne B*****, geb. P*****, und für den Fall, dass diese im Zeitpunkt des Ablebens meiner Gattin nicht mehr am Leben sein sollte, deren Sohn Reinhold B***** als Nacherben ein."
Marianne B***** war die Tochter des Franz P***** aus erster Ehe. Sie verstarb am 11.12.1995, ihre Stiefmutter Marina P***** am 2.6.1997. Der in der Substitutionsverfügung Punkt 3. des Testamentes vom 17.8.1962 als zweitbegünstigter Nacherbe genannte Sohn Reinhold B***** verstarb am 25.2.1992 und war der Gatte der nunmehrigen Erstklägerin sowie Vater der Zweit- und Drittkläger, welch beide Letztgenannten sohin Urenkel des Erblassers Franz P***** sind.
Der Beklagte ist der eingeantwortete Alleinerbe nach der am 2.6.1997 verstorbenen Marina P*****, der auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 30.1.1974 das Eigentumsrecht an den 586/3046stel Miteigentumsanteilen an der EZ *****, beschränkt durch die letztwillig angeordnete fideikommissarische Substitution zu Gunsten der Marianne B*****, geb. P*****, bzw des Reinhold B***** einverleibt worden war. Der Nachlass des am 25.2.1992 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbenen Reinhold B***** wurde auf Grund des Gesetzes je zu einem Drittel den drei nunmehrigen Klägern eingeantwortet.
Franz P***** hat zu seinen Lebzeiten immer wieder (speziell gegenüber der Erstklägerin) geäußert, dass die genannte Eigentumswohnung Marianne B***** bzw Reinhold B***** bekommen sollten.
Mit ihrer zunächst beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten und wegen sachlicher Unzuständigkeit in der Folge an das Bezirksgericht Hall abgetretenen Klage vom 20.7.1999 stellten die Kläger das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die genannte Eigentumswohnung in R***** an die Kläger herauszugeben, sowie bei sonstiger Exekution binnen vierzehn Tagen zu erklären, dass in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes des Drittklägers auf den 586/3046stel Anteilen eingewilligt wird; weiters wurde ein Eventualbegehren gestellt, wonach die beklagte Partei schuldig sei, binnen vierzehn Tagen in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes des Drittklägers auf den bezeichneten Miteigentumsanteilen einzuwilligen.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren im Wesentlichen mit der Einwendung, dass Reinhold B***** nur Ersatz-Nachlegatar gewesen sei; diesem sei das aus der Ersatzerbschaft folgende Anwartschaftsrecht nicht angefallen, da er den Erbfall, nämlich das Ableben der Marina P*****, nicht erlebt habe. Reinhold B***** habe daher das Anwartschaftsrecht auch nicht auf die Kläger vererben können.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des gestellten Hauptbegehrens. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass sowohl Marianne B***** als auch Reinhold B***** den Todestag des Erblassers Franz P***** erlebt hätten, wobei das Ableben der Marina P***** entgegen der Ansicht der beklagten Partei nicht Anfallstag, sondern nur Substitutionsfall sei. Aus dem Testament des Franz P***** sei nicht abzuleiten (und ein derartiger Wille des Erblassers auch nicht erkennbar), dass Marianne B***** oder Reinhold B***** Marina P***** überleben hätten müssen, um ihr Anwartschaftsrecht aus dem Legat durchsetzen oder allenfalls transmittieren zu können. Eindeutiger Willen des Franz P*****, kundgemacht auch in einer eindeutigen Formulierung seines Testamentes, sei es gewesen, dass die gegenständliche Eigentumswohnung an seine direkten Nachkommen und nicht auf die Nachkommen seiner (zweiten) Ehegattin Marina P***** übergehen sollte. Ansonsten hätte er nicht die Nacherbschaft zu Gunsten seiner Tochter Marianne B***** (aus erster Ehe) und zusätzlich noch, quasi als "Sicherheitsnetz", die Nacherbschaft zu Gunsten seines Enkels Reinhold B***** für den Fall, dass Marianne B***** vor Marina P***** sterben sollte, angeordnet.
Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung nicht Folge, sondern bestätigte das angefochtene Urteil mit der berichtigenden Maßgabe, dass der Beklagte zu Punkt 2. des Urteilsspruches schuldig erkannt wurde, binnen vierzehn Tagen in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes des Drittklägers einzuwilligen, weil das Eigentumrecht des Beklagten während des anhängigen Verfahrens auf Grund des Beschlusses des Abhandlungsgerichtes einverleibt worden sei. Im Übrigen übernahm das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes und schloss sich auch dessen rechtlicher Beurteilung an. Danach könne der im Wortlaut festgestellten Verfügung des Erblassers Franz P***** hinsichtlich der Eigentumswohnung eine den Ersatz-Nachlegatar Reinhold B***** betreffende Überlebensbedingung nicht entnommen werden; der Erblasser habe lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Nachlegatarin Marianne B***** die Eigentumswohnung erst nach dem Tod der Vorerbin Marina P***** erhalten sollte. Bedingung für den Substitutionsfall betreffend den Ersatz-Nachlegatar Reinhold B***** sei sohin nicht sein Überleben der Nachlegatarin Marianne B*****, sondern (bloß) deren Vorversterben bezogen auf die Erbin Marina P***** gewesen.
Das Berufungsgericht sprach darüber hinaus aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000, nicht jedoch S 260.000 übersteige, und dass die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, weil - soweit überblickbar - eine Rechtsprechung des Höchstgerichtes zur Frage der Transmission, wenn der Ersatz-Nacherbe(-legatar) weder den Substitutionsfall noch den Nacherben(-legatar) er- bzw überlebt, fehle.Das Berufungsgericht sprach darüber hinaus aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000, nicht jedoch S 260.000 übersteige, und dass die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei, weil - soweit überblickbar - eine Rechtsprechung des Höchstgerichtes zur Frage der Transmission, wenn der Ersatz-Nacherbe(-legatar) weder den Substitutionsfall noch den Nacherben(-legatar) er- bzw überlebt, fehle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer vollinhaltlichen Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagenden Parteien haben eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage, in eventu die Bestätigung der bekämpften Entscheidung des Berufungsgerichtes beantragt wird.
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu folgendes erwogen: