Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt mit der als "Erbrechts- und Herausgabeklage" bezeichneten Klage die Feststellung, dass er auf Grund des eigenhändig geschriebenen Testamentes vom 23. 6. 1992 nach dem am 14. 5. 1993 verstorbenen Johann R***** Alleinerbe sei; die beklagte Partei habe ihm den gesamten Nachlass nach dem am 14. 5. 1993 verstorbenen Johann R***** binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution herauszugeben.
Er brachte dazu vor, sein Stiefvater Johann R***** habe am 23. 6. 1992 ein Testament zu seinen Gunsten errichtet. Das Verlassenschaftsgericht habe zwar seine unbedingte Erbserklärung angenommen, habe aber dennoch den Nachlass für heimfällig erklärt. Die Einantwortung sei bis jetzt noch nicht erfolgt. Das Feststellungsbegehren sei berechtigt, weil eine Erbschaftsklage zu spät käme, da sämtliche Gegenstände zu einem späteren Zeitpunkt bereits veräußert wären und dem Kläger auf Grund seiner Alleinerbenstellung die Verlassenschaftssachen nicht mehr eingeantwortet werden könnten. Des weiteren befänden sich in der Verlassenschaft auch Gegenstände, die für ihn von besonderem ideellen Wert seien. Da er - obwohl er Alleinerbe sei - keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren mehr habe, liege eine ernstliche Gefährdung seiner Rechtslage vor.
Die beklagte Partei wendete ein, der Erblasser habe den Kläger nicht zum Erben eingesetzt. Sie könne mangels Erbenqualität nicht Partei eines Erbrechtsstreites sein, weshalb sie nicht passiv legitimiert sei. Das Verlassenschaftsverfahren sei noch nicht beendet, sie sei nicht im Besitze des Nachlasses.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es folgende Feststellungen traf:
Der Stiefvater des Klägers starb am 14. 5. 1993. Das Verlassenschaftsverfahren ist noch nicht beendet, es fand noch keine Einantwortung des Nachlasses statt, ebensowenig eine Übergabe an die beklagte Partei.
Am 5. 7. 1993 wurden zwei Testamente des Erblassers kundgemacht. Im "letzten Willen" vom 12. 11. 1994 setzte er seine Ehefrau zur Alleinerbin ein. In der "letztwilligen Verfügung" vom 23. 6. 1992 verfügte er: "Ich widerrufe hiermit jede von mir errichtete letztwillige Verfügung zu gunsten meines Stiefsohnes Hans Joachim J*****".
Das Verlassenschaftsgericht bestellte mit Beschluss vom 27. 12. 1993 einen Verlassenschaftskurator und forderte mit Edikt allfällige Erben nach Johann R***** auf, ihr Erbrecht binnen 6 Monaten dem Gericht bekanntzugeben und nachzuweisen. Der Kurator wurde bisher nicht enthoben, der beklagten Partei wurde auch die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nicht überlassen.
Der Kläger gab mit Schriftsatz vom 4. 3. 1994 (ON 18), gestützt auf eine letztwillige Verfügung seiner am 14. 9. 1987 vorverstorbenen Mutter (Ehefrau des Erblassers) eine bedingte Erbserklärung ab. Mit Schriftsatz vom 23. 3. 1995 (ON 38) gab er, gestützt auf die letztwillige Verfügung vom 23. 6. 1992, eine unbedingte Erbserklärung ab. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 12. 5. 1995 wurde die bedingte Erbserklärung zurückgewiesen und die unbedingte angenommen.
Am 12. 3. 1996 stellte die beklagte Partei den Antrag auf Heimfälligkeit.
Nach Aufnahme von Beweisen wies das Verlassenschaftsgericht mit Beschluss vom 27. 11. 1996 den Antrag des Klägers auf Einantwortung ab und sprach aus, der Erbrechtsausweis sei nicht als erbracht anzusehen, der Nachlass werde für erblos erklärt. In der Begründung führte es aus, die Prüfung der materiellen Gültigkeit des letzten Willens des Erblassers habe ergeben, dass sein wahrer und subjektiver Wille nicht darauf gerichtet gewesen sei, den Kläger als Erben einzusetzen, sondern im Gegenteil, etwaige frühere letztwillige Verfügungen zu dessen Gunsten außer Kraft zu setzen. Dem dagegen erhobenen Rekurs wurde nicht Folge gegeben, der außerordentliche Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 17. 7. 1998 erteilte das Verlassenschaftsgericht die abhandlungsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages über die Eigentumswohnung, welche im Eigentum der Verlassenschaft nach dem Erblasser stand.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, es sei bereits im Verlassenschaftsverfahren bindend darüber entschieden worden, ob der Erblasser in der letztwilligen Verfügung vom 23. 6. 1992 den Kläger als Erben eingesetzt habe und zwar in dem Sinn, dass der Erblasser den Kläger nicht als Erben einsetzen habe wollen. Das Ergebnis dieses Verfahrens sei der Entscheidung zugrundezulegen. Die Bindungswirkung erstrecke sich auch auf diejenige Partei, die im Vorverfahren Parteistellung und somit rechtliches Gehör gehabt habe. Überdies sei die beklagte Partei nicht passiv legitimiert, weil ihr der Nachlass (noch) nicht überlassen worden sei.
Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 260.000,--, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.
Das Berufungsgericht führte unter Hinweis auf die im Verlassenschaftsverfahren ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22. 4. 1999, 6 Ob 3/99f, aus, die formelle und materielle Gültigkeit der letztwilligen Verfügung des Johann R***** vom 23. 6. 1992 sei ausschließlich vom Verlassenschaftsgericht zu prüfen gewesen, weil es mangels widersprechender Erbserklärungen zu keinem Erbrechtsstreit hätte kommen können (SZ 43/193). Für den weiteren Fortgang des Abhandlungsverfahrens sei somit bindend festgestellt, dass der Nachlass erblos sei und ein materiell-rechtlicher Erbrechtstitel zu Gunsten des Stiefsohnes nicht vorliege. Der zitierten Entscheidung sei eindeutig zu entnehmen, dass eine bindende Wirkung auch für eine Erbschaftsklage feststehe und daher nicht nur für das Verlassenschaftsverfahren gegeben sei. Somit stehe für den Kläger materiellrechtlich bindend fest, dass der Nachlass erblos sei. Der Kläger habe in der Zeit, in der das Verlassenschaftsgericht die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung vom 23. 6. 1992 geprüft habe, Parteistellung gehabt. Dass er nach dem Beschluss des Erstgerichtes, womit sein Antrag auf Einantwortung abgewiesen und der Nachlass für erblos erklärt worden sei, nun im Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung mehr habe, könne an diesem Ergebnis nichts ändern.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen, in eventu ihm keine Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die im Verlassenschaftsverfahren ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 3/99f missverstanden hat, sie ist zum Teil auch berechtigt.
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, er habe im Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung gehabt, weshalb auch keine Bindung an die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung bestehe. Das Erstgericht hätte die Frage, ob der Verstorbene in der letztwilligen Verfügung vom 23. 6. 1992 den Kläger als Erben einsetzen habe wollen, selbständig beurteilen müssen. Mangels Parteiidentität bestehe keine Bindungswirkung der im Verlassenschaftsverfahren ergangenen Entscheidung für den gegenständlichen Rechtsstreit. Auch die beklagte Partei sei im Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligt gewesen.