Begründung:
Der Erblasser hat keine Verwandten. Wenn kein Testament existierte, wäre der Nachlaß kaduk. Der Stiefsohn des Erblassers gab, gestützt auf eine letztwillige Verfügung vom 23. 6. 1992 eine unbedingte Erbserklärung ab.
Die letztwillige Verfügung hat den Wortlaut: "Ich widerrufe hiermit jede von mir errichtete letztwillige Verfügung zugunsten meines Stiefsohnes Hans Joachim J*****". Das Verlassenschaftsgericht hatte die unbedingte Erbserklärung des Stiefsohns zu Gericht angenommen (ON 40). Nach Erhebungen haben die Vorinstanzen den Antrag des Stiefsohnes auf Einantwortung abgewiesen und den Nachlaß für erblos erklärt (ON 72 und ON 77). Sie legten die letztwillige Verfügung dahin aus, daß der Erblasser den Stiefsohn nicht zum Alleinerben einsetzen, sondern schon zugunsten des Stiefsohns bestehende letztwillige Verfügungen widerrufen und den Stiefsohn "enterben" habe wollen. Der erkennende Senat wies den gegen die Rekursentscheidung ON 72 erhobenen Revisionsrekurs mit der wesentlichen Begründung zurück, daß sich aus der Annahme der Erbserklärung durch das Verlassenschaftsgericht für den vom Erbansprecher zu erbringenden Nachweis des Erbrechtstitels (§ 799 ABGB) noch nichts ergebe. Erbserklärungen seien nur dann zurückzuweisen, wenn der Mangel des Erbrechts von vorneherein zweifelsfrei feststehe. Im Zweifel seien Erbserklärungen anzunehmen. Damit werde über die materielle Berechtigung des Erbansprechers noch nicht entschieden, sondern nur seine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren begründet. Von einer bindenden Feststellung des Erbrechts durch Annahme der Erbserklärung könne keine Rede sein. § 122 AußStrG bestimme vielmehr unmißverständlich, daß der Erbe den Erbrechtstitel zur Erwirkung der Einantwortung (§ 819 ABGB) zu beweisen habe (6 Ob 375/97h = ON 89).Die letztwillige Verfügung hat den Wortlaut: "Ich widerrufe hiermit jede von mir errichtete letztwillige Verfügung zugunsten meines Stiefsohnes Hans Joachim J*****". Das Verlassenschaftsgericht hatte die unbedingte Erbserklärung des Stiefsohns zu Gericht angenommen (ON 40). Nach Erhebungen haben die Vorinstanzen den Antrag des Stiefsohnes auf Einantwortung abgewiesen und den Nachlaß für erblos erklärt (ON 72 und ON 77). Sie legten die letztwillige Verfügung dahin aus, daß der Erblasser den Stiefsohn nicht zum Alleinerben einsetzen, sondern schon zugunsten des Stiefsohns bestehende letztwillige Verfügungen widerrufen und den Stiefsohn "enterben" habe wollen. Der erkennende Senat wies den gegen die Rekursentscheidung ON 72 erhobenen Revisionsrekurs mit der wesentlichen Begründung zurück, daß sich aus der Annahme der Erbserklärung durch das Verlassenschaftsgericht für den vom Erbansprecher zu erbringenden Nachweis des Erbrechtstitels (Paragraph 799, ABGB) noch nichts ergebe. Erbserklärungen seien nur dann zurückzuweisen, wenn der Mangel des Erbrechts von vorneherein zweifelsfrei feststehe. Im Zweifel seien Erbserklärungen anzunehmen. Damit werde über die materielle Berechtigung des Erbansprechers noch nicht entschieden, sondern nur seine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren begründet. Von einer bindenden Feststellung des Erbrechts durch Annahme der Erbserklärung könne keine Rede sein. Paragraph 122, AußStrG bestimme vielmehr unmißverständlich, daß der Erbe den Erbrechtstitel zur Erwirkung der Einantwortung (Paragraph 819, ABGB) zu beweisen habe (6 Ob 375/97h = ON 89).
Für den weiteren Fortgang des Abhandlungsverfahrens ist somit bindend festgestellt, daß der Nachlaß erblos ist und ein materiellrechtlich wirksamer Erbrechtstitel zugunsten des Stiefsohns nicht vorliegt (vgl zur Bindungswirkung einer rechtskräftigen gerichtlichen Vorentscheidung: 1 Ob 2123/96d = SZ 70/60). Die Prüfung der formellen und materiellen Gültigkeit der letztwilligen Verfügung, auf die sich der Erbansprecher stützt, war hier schon deshalb ausschließlich vom Verlassenschaftsgericht zu prüfen, weil es mangels widersprechender Erbserklärungen zu keinem Erbrechtsstreit kommen konnte (§ 125 AußStrG; SZ 43/193).Für den weiteren Fortgang des Abhandlungsverfahrens ist somit bindend festgestellt, daß der Nachlaß erblos ist und ein materiellrechtlich wirksamer Erbrechtstitel zugunsten des Stiefsohns nicht vorliegt vergleiche zur Bindungswirkung einer rechtskräftigen gerichtlichen Vorentscheidung: 1 Ob 2123/96d = SZ 70/60). Die Prüfung der formellen und materiellen Gültigkeit der letztwilligen Verfügung, auf die sich der Erbansprecher stützt, war hier schon deshalb ausschließlich vom Verlassenschaftsgericht zu prüfen, weil es mangels widersprechender Erbserklärungen zu keinem Erbrechtsstreit kommen konnte (Paragraph 125, AußStrG; SZ 43/193).
Mit Beschluß vom 17. 7. 1998 genehmigte das Erstgericht abhandlungsbehördlich einen Kaufvertrag über die in die Verlassenschaft fallende Eigentumswohnung des Erblassers, ermächtigte den Gerichtskommissär, aus dem Kaufpreis 92.485 S an den Verlassenschaftskurator zu überweisen und offene Vorschreibungen für die Eigentumswohnung bis zur Übergabe der Wohnung an den Käufer zu bezahlen und ermächtigte ferner den Verlassenschaftskurator, die Wohnung des Verstorbenen zu räumen und die Fahrnisse zu veräußern.
Den Rekurs des Stiefsohns des Erblassers wies das Rekursgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Stiefsohn die Abänderung dahin, die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos zu beheben, hilfsweise dem Rekursgericht aufzutragen, über den Rekurs meritorisch zu entscheiden; hilfsweise die Beschlüsse zur Verfahrensergänzung aufzuheben.