Rechtssatz RS0006444
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006444
Geschäftszahl
5Ob745/82; 1Ob596/84 (1Ob597/84-1Ob599/84); 2Ob693/87; 3Ob562/94 (3Ob1623/94); 6Ob3/99f; 3Ob34/03a; 7Ob69/07h; 3Ob272/07g; 2Ob96/26w
Entscheidungsdatum
23.06.2026
Rechtssatz
Der erbserklärte Erbe, der die ihm nach § 125 Satz 2 AußStrG gesetzte Frist verstreichen ließ, ohne die Erbrechtsklage einzubringen, hat im fortgesetzten Verlassenschaftsverfahren keine Rekurslegitimation.Der erbserklärte Erbe, der die ihm nach Paragraph 125, Satz 2 AußStrG gesetzte Frist verstreichen ließ, ohne die Erbrechtsklage einzubringen, hat im fortgesetzten Verlassenschaftsverfahren keine Rekurslegitimation.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 745/82
Entscheidungstext OGH 29.10.1982 5 Ob 745/82
- 1 Ob 596/84
Entscheidungstext OGH 27.06.1984 1 Ob 596/84
- 2 Ob 693/87
Entscheidungstext OGH 22.12.1987 2 Ob 693/87
Beisatz: Hier: Die Unwirksamkeit des Erbrechtstitels, auf den die Erbserklärung gestützt wurde, wurde rechtskräftig festgestellt. Durch die Erhebung von Wiederaufnahnsklagen gegen diese Entscheidungen wird die Beteiligtenstellung nicht wieder erlangt. (T1) Veröff: NZ 1989,37
- 3 Ob 562/94
Entscheidungstext OGH 29.05.1995 3 Ob 562/94
- 6 Ob 3/99f
Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 3/99f
Vgl auch; Beisatz: Wenn in einem Abhandlungsverfahren der Antrag des einzigen erbserklärten Erben auf Einantwortung rechtskräftig abgewiesen und die Erblosigkeit des Nachlasses festgestellt wurde, ist der Erbansprecher im weiteren Verfahren nicht mehr Partei und daher gegen gerichtliche Verfügungen über den Nachlaß nicht rekurslegitimiert. (T2)
- 3 Ob 34/03a
Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 34/03a
Beisatz: Auch der im Erbrechtsstreit unterliegende Erbe scheidet mit rechtskräftiger Beendigung des Erbrechtsprozesses aus dem Verlassverfahren aus und hat demnach im weiteren Verlassverfahren keine Rekurslegitimation mehr. Dasselbe gilt, wenn ein Erbe im Erbrechtsprozess das Erbrecht seines Prozessgegners anerkannte. (T3)
- 7 Ob 69/07h
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 69/07h
- 3 Ob 272/07g
Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 272/07g
Auch; Beis ähnlich wie T3; Bem: Die E betrifft noch die Rechtslage nach AußStrG 1854. (T4)
- 2 Ob 96/26w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.06.2026 2 Ob 96/26w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0006444
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19821029_OGH0002_0050OB00745_8200000_001