Der von der Mutter des Erblassers gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene ordentliche Revisionsrekurs ist nicht berechtigt, der von ihr und den Geschwistern des Erblassers erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
Zum ordentlichen Revisionsrekurs der Mutter des Erblassers:
Im Abhandlungsverfahren steht das Rekursrecht gemäß § 9 AußStrG nur demjenigen zu, der durch eine Verfügung beschwert ist (NZ 1987, 130; EF 37.182; SZ 23/5 ua). Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß der Fruchtgenußberechtigte durch den Beschluß, mit dem die Verlassenschaft eingeantwortet und die Verlassenschaftsabhandlung für beendet erklärt wird, und durch die Ausfertigung der Einantwortungsurkunde selbst nicht beschwert ist, weil hiedurch seine Rechtsstellung in keiner Weise berührt wird. Sein Fruchtgenußrecht bleibt an der zum Nachlaß gehörenden Liegenschaft haften und ist vom Erben zu beachten. Nicht zu erkennen ist, warum, wie die Mutter des Erblassers in ihrem Revisionsrekurs meint, das Inventar für ihre Rechtsstellung von Bedeutung sein könnte. Für die Erfüllung der Rechte des Fruchtgenußberechtigten haftet unabhängig von der Art der vom Erben abgegebenen Erbserklärung die Liegenschaft, weshalb das errichtete Inventar hierauf keinen Einfluß hat. Aus den vom Rekursgericht erwähnten Ausführungen von Feil (Das Verfahren außer Streitsachen 454), wonach dem Fruchtgenußberechtigten eine Ausfertigung der Einantwortungsurkunde zuzustellen ist, ergibt sich unmittelbar nichts Gegenteiliges und sie werden überdies durch die zitierte Entscheidung SZ 34/157 = RPflA 3828 nicht gestützt, weil diese Entscheidung Nacherben betraf.Im Abhandlungsverfahren steht das Rekursrecht gemäß Paragraph 9, AußStrG nur demjenigen zu, der durch eine Verfügung beschwert ist (NZ 1987, 130; EF 37.182; SZ 23/5 ua). Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß der Fruchtgenußberechtigte durch den Beschluß, mit dem die Verlassenschaft eingeantwortet und die Verlassenschaftsabhandlung für beendet erklärt wird, und durch die Ausfertigung der Einantwortungsurkunde selbst nicht beschwert ist, weil hiedurch seine Rechtsstellung in keiner Weise berührt wird. Sein Fruchtgenußrecht bleibt an der zum Nachlaß gehörenden Liegenschaft haften und ist vom Erben zu beachten. Nicht zu erkennen ist, warum, wie die Mutter des Erblassers in ihrem Revisionsrekurs meint, das Inventar für ihre Rechtsstellung von Bedeutung sein könnte. Für die Erfüllung der Rechte des Fruchtgenußberechtigten haftet unabhängig von der Art der vom Erben abgegebenen Erbserklärung die Liegenschaft, weshalb das errichtete Inventar hierauf keinen Einfluß hat. Aus den vom Rekursgericht erwähnten Ausführungen von Feil (Das Verfahren außer Streitsachen 454), wonach dem Fruchtgenußberechtigten eine Ausfertigung der Einantwortungsurkunde zuzustellen ist, ergibt sich unmittelbar nichts Gegenteiliges und sie werden überdies durch die zitierte Entscheidung SZ 34/157 = RPflA 3828 nicht gestützt, weil diese Entscheidung Nacherben betraf.
Das Rekursgericht hat somit den Rekurs der Mutter des Erblassers, der auch, wie noch auszuführen sein wird, als erbserklärter Erbin kein Rekursrecht zukommt, mit Recht zurückgewiesen.
Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter und der Geschwister des Erblassers:
Soweit im Revisionsrekurs geltend gemacht wird, daß die von der Tochter des Erblassers abgegebene Erbserklärung nicht rechtsgültig abgegeben worden sei, wird übersehen, daß ein allfälliger Mangel durch die Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Erbserklärung angenommen wurde, geheilt worden ist. Die Argumente, welche die Revisionsrekurswerber daraus ableiten, daß die erste Erbserklärung der Tochter des Erblassers nicht rechtsgültig gewesen sei, sind daher nicht zielführend.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt Erben, welche die ihnen zur Einbringung der Klage gesetzte Frist versäumt haben, im anschließenden Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung zu (EF 7538) und es ist dieses Verfahren ohne Berücksichtigung ihrer Erbansprüche weiterzuführen (§ 125 AußStrG; 4 Ob 544/75; 7 Ob 181,182/72). Ebenso ist es einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß solche Erben im anschließenden Verlassenschaftsverfahren keine Rekurslegitimation mehr haben (NZ 1989, 37; 1 Ob 596-599/84; 5 Ob 745/82).Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt Erben, welche die ihnen zur Einbringung der Klage gesetzte Frist versäumt haben, im anschließenden Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung zu (EF 7538) und es ist dieses Verfahren ohne Berücksichtigung ihrer Erbansprüche weiterzuführen (Paragraph 125, AußStrG; 4 Ob 544/75; 7 Ob 181,182/72). Ebenso ist es einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß solche Erben im anschließenden Verlassenschaftsverfahren keine Rekurslegitimation mehr haben (NZ 1989, 37; 1 Ob 596-599/84; 5 Ob 745/82).
Der Bruder des Erblassers wurde nicht zum Verlassenschaftskurator bestellt, sondern es wurde ihm als Erbe gemäß § 810 ABGB und § 145 AußStrG die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen. Aus der Entscheidung SZ 24/6 ergibt sich, daß eine solche Überlassung zu widerrufen ist, wenn die Erbeneigenschaft weggefallen ist. Dies ist aber nach dem Gesagten der Fall, wenn der Erbe die ihm zur Einbringung der Erbrechtsklage gesetzte Frist versäumt hat. Auf die im Revisionsrekurs bezeichnete Frage, ob ein Verlassenschaftskurator erst nach Zustellung der Einantwortungsurkunde enthoben werden darf, kommt es hier nicht an. Ebensowenig kann die Rekurslegitimation des Bruders des Erblassers damit begründet werden, daß ihm die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft übertragen wurde. Aus dem Gesagten folgt aber auch, daß säumige Erben nicht mehr berechtigt sind, gemäß § 813 ABGB die Ausfertigung eines Edikts zur Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger zu beantragen, weil ihnen im Verlassenschaftsverfahren keine Erbenrechte mehr zustehen.Der Bruder des Erblassers wurde nicht zum Verlassenschaftskurator bestellt, sondern es wurde ihm als Erbe gemäß Paragraph 810, ABGB und Paragraph 145, AußStrG die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen. Aus der Entscheidung SZ 24/6 ergibt sich, daß eine solche Überlassung zu widerrufen ist, wenn die Erbeneigenschaft weggefallen ist. Dies ist aber nach dem Gesagten der Fall, wenn der Erbe die ihm zur Einbringung der Erbrechtsklage gesetzte Frist versäumt hat. Auf die im Revisionsrekurs bezeichnete Frage, ob ein Verlassenschaftskurator erst nach Zustellung der Einantwortungsurkunde enthoben werden darf, kommt es hier nicht an. Ebensowenig kann die Rekurslegitimation des Bruders des Erblassers damit begründet werden, daß ihm die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft übertragen wurde. Aus dem Gesagten folgt aber auch, daß säumige Erben nicht mehr berechtigt sind, gemäß Paragraph 813, ABGB die Ausfertigung eines Edikts zur Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger zu beantragen, weil ihnen im Verlassenschaftsverfahren keine Erbenrechte mehr zustehen.
Insgesamt entspricht somit die Entscheidung des Rekursgerichtes in jenen Teilen, in denen es den ordentlichen Revisionsrekurs als nicht zulässig angesehen hat, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, gegen die im Revisionsrekurs nichts vorgebracht wird. Es ist daher das Rekursgericht von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen und es sind auch aus anderen Gründen Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zu lösen, weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs nicht nach dieser allein in Betracht kommenden Bestimmung zulässig ist.Insgesamt entspricht somit die Entscheidung des Rekursgerichtes in jenen Teilen, in denen es den ordentlichen Revisionsrekurs als nicht zulässig angesehen hat, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, gegen die im Revisionsrekurs nichts vorgebracht wird. Es ist daher das Rekursgericht von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen und es sind auch aus anderen Gründen Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zu lösen, weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs nicht nach dieser allein in Betracht kommenden Bestimmung zulässig ist.