Das Rechtsmittel ist zwar entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin ohne die durch § 16 AußStrG normierten Anfechtungsbeschränkungen zulässig, weil eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nicht vorliegt, wenn ein Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichtes zurückgewiesen wurde (EFSlg. 42.252, 39.714, 37.351; SZ 40/1 ua.), es ist jedoch nicht berechtigt. Die Rekurswerberin vertritt die Auffassung, ihr komme im Verlassenschaftsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihr gegen die Entscheidungen im Erbrechtsstreit erhobenen Wiederaufnahmsklagen Beteiligtenstellung und damit auch die Rechtsmittellegitimation zu. Sollte eine der Wiederaufnahmsklagen Erfolg haben, würde die Entscheidung des Erstgerichtes ihre Rechtssphäre als Testamentserbin wesentlich berühren. Es wäre daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wiederaufnahmsklagen gemäß § 127 Abs 1 AußStrG mit der Verlassenschaftsabhandlung innezuhalten gewesen.Das Rechtsmittel ist zwar entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin ohne die durch Paragraph 16, AußStrG normierten Anfechtungsbeschränkungen zulässig, weil eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nicht vorliegt, wenn ein Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichtes zurückgewiesen wurde (EFSlg. 42.252, 39.714, 37.351; SZ 40/1 ua.), es ist jedoch nicht berechtigt. Die Rekurswerberin vertritt die Auffassung, ihr komme im Verlassenschaftsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihr gegen die Entscheidungen im Erbrechtsstreit erhobenen Wiederaufnahmsklagen Beteiligtenstellung und damit auch die Rechtsmittellegitimation zu. Sollte eine der Wiederaufnahmsklagen Erfolg haben, würde die Entscheidung des Erstgerichtes ihre Rechtssphäre als Testamentserbin wesentlich berühren. Es wäre daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wiederaufnahmsklagen gemäß Paragraph 127, Absatz eins, AußStrG mit der Verlassenschaftsabhandlung innezuhalten gewesen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Durch die Entscheidung des Revisionsgerichtes im Erbrechtsstreit wurde rechtskräftig die Unwirksamkeit des Testamentes, auf das die Rekurswerberin ihre Erbserklärung gestützt hatte, festgestellt. Dadurch ging sie aber, wie das Rekursgericht ohne Rechtsirrtum erkannte, ihrer Stellung als Erbe und damit als Beteiligter im Verlassenschaftsverfahren verlustig. Durch die Erhebung von Wiederaufnahmsklagen gegen die im Erbrechtsstreit ergangenen Entscheidungen erlangte sie die Beteiligtenstellung nicht wieder. Wie der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, kommt dem erbserklärten Erben, der die nach § 125, zweiter Satz, AußStrG gesetzte Frist verstreichen läßt, ohne die Erbrechtsklage einzubringen, im fortgesetzten Verlassenschaftsverfahren keine Rechtsmittellegitimation zu (1 Ob 596-599/84, 5 Ob 745/82). Dasselbe hat aber auch für denjenigen zu gelten, der die Erbenstellung dadurch verloren hat, daß die Unwirksamkeit des Erbrechtstitels, auf den er sich berufen und seine Erbserklärung gestützt hat, im Erbrechtsstreit rechtskräftig festgestellt wurde.Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Durch die Entscheidung des Revisionsgerichtes im Erbrechtsstreit wurde rechtskräftig die Unwirksamkeit des Testamentes, auf das die Rekurswerberin ihre Erbserklärung gestützt hatte, festgestellt. Dadurch ging sie aber, wie das Rekursgericht ohne Rechtsirrtum erkannte, ihrer Stellung als Erbe und damit als Beteiligter im Verlassenschaftsverfahren verlustig. Durch die Erhebung von Wiederaufnahmsklagen gegen die im Erbrechtsstreit ergangenen Entscheidungen erlangte sie die Beteiligtenstellung nicht wieder. Wie der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, kommt dem erbserklärten Erben, der die nach Paragraph 125,, zweiter Satz, AußStrG gesetzte Frist verstreichen läßt, ohne die Erbrechtsklage einzubringen, im fortgesetzten Verlassenschaftsverfahren keine Rechtsmittellegitimation zu (1 Ob 596-599/84, 5 Ob 745/82). Dasselbe hat aber auch für denjenigen zu gelten, der die Erbenstellung dadurch verloren hat, daß die Unwirksamkeit des Erbrechtstitels, auf den er sich berufen und seine Erbserklärung gestützt hat, im Erbrechtsstreit rechtskräftig festgestellt wurde.
Was schließlich die von der Rekurswerberin verlangte Innehaltung mit der Verlassenschaftsabhandlung (§ 127 Abs 1 AußStrG) anlangt, ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, die Auffassung, daß das Verlassenschaftsverfahren erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage, die hinsichtlich des Erbrechtsstreites eingebracht wurde, fortgesetzt werden könne, finde in der Bestimmung des § 127 AußStrG keine Deckung (7 Ob 477/57, 2 Ob 131/54). Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.Was schließlich die von der Rekurswerberin verlangte Innehaltung mit der Verlassenschaftsabhandlung (Paragraph 127, Absatz eins, AußStrG) anlangt, ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, die Auffassung, daß das Verlassenschaftsverfahren erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage, die hinsichtlich des Erbrechtsstreites eingebracht wurde, fortgesetzt werden könne, finde in der Bestimmung des Paragraph 127, AußStrG keine Deckung (7 Ob 477/57, 2 Ob 131/54). Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.